Wegfalls des Widerstandes zu Boden gestürzt sei und sich schwer verletzt habe. Der Beschuldigte habe zudem skrupellos gehandelt, indem er die schwer verletzte Privatklägerin in «leblosem» Zustand und damit hilf- und schutzlos zurückgelassen und kurz darauf die entwendete P.________(Bankkarte) für seine Zwecke benutzt habe. Der Beschuldigte habe zumindest eventualvorsätzlich davon ausgehen müssen, dass er mit seinem hinterhältigen, hartnäckigen und skrupellosen Handeln eine besondere Gefährlichkeit für die Privatklägerin offenbarte (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Die Deliktssumme belaufe sich auf CHF 812.00.