Eventualiter habe der Beschuldigte eine besondere Gefährlichkeit offenbart, indem er spätestens beim Verlassen des Busses beschlossen habe, einer offensichtlich betagten und gehbehinderten Frau, welche sich auf einen Gehstock/Regenschirm abgestützt habe, die Handtasche zu entreissen; sowie indem er keine Kontrolle über das Geschehen gehabt habe, als er von hinten überraschend versucht habe, der Privatklägerin die Handtasche zu entwenden, sowie indem er nicht davor zurückschreckt sei, als ihm dies nicht gelungen sei, sondern hartnäckig heftig an der Tasche gezerrt habe, so dass die Privatklägerin aufgrund der erkennbaren Gehbehinderung und aufgrund des plötzlichen