Der Beschuldigte habe sich die Tasche angeeignet und habe sich mit dieser entfernt. In der Tasche hätten sich ein Mobiltelefon, eine Versicherungskarte, eine Halbtageskarte der SBB, ein schwarzes Portemonnaie inkl. P.________ (Bankkarte), eine braune Hülle, ein AB.________ (Buch), eine Terminkarte des Arztes sowie ein Führerausweis F befunden. Indem der Beschuldigte erneut heftig bzw. gewaltsam an der Tasche gerissen habe, habe er in Kauf genommen, dass die betagte Privatklägerin aufgrund des plötzlich fehlenden Widerstands und ihrer Gehbehinderung unkontrolliert zu Boden auf den Asphalt stürzte und dabei eine schwere Körperverletzung erlitt, bzw. sich lebensgefährlich verletzte;