Dabei habe sich die Privatklägerin einen linksseitigen Schädeldach- und Basisbruch mit Blutung unter die harte Hirnhaut und Kontusionsblutungen in das Hirngewerbe des linken Scheitel- und Schläfenlappens zugezogen. Durch diese Blutungen sei es zu einer Verdrängung von Hirngewebe mit Kompression des Hirnkammersystems gekommen, weshalb eine umgehende, neurochirurgische Ausräumung der Blutmasse erforderlich geworden sei, um eine drohende, lebensbedrohliche Einklemmung des Hirns abzuwenden. Weiter habe die Privatklägerin einen Bruch des linken Jochbogens und des linken Schlüsselbeins erlitten. Der Schlüsselbeinbruch habe einer operativen Versorgung bedurft.