8 Die Privatklägerin sei rückwärts umgefallen und habe dabei ihren Körper und danach ihren Kopf auf dem Boden aufgeschlagen. Dabei habe sich die Privatklägerin einen linksseitigen Schädeldach- und Basisbruch mit Blutung unter die harte Hirnhaut und Kontusionsblutungen in das Hirngewerbe des linken Scheitel- und Schläfenlappens zugezogen.