Der Beschuldigte habe sich der Privatklägerin von hinten angenähert und habe nach ihrer Handtasche gegriffen, um das darin vermutete Portemonnaie und weitere Vermögenswerte zu erlangen. Als der Beschuldigte der Privatklägerin die Tasche aufgrund ihrer Gegenwehr wider Erwarten nicht habe entreissen können, habe er mit solcher Kraft daran gerissen, dass die Privatklägerin die Tasche nicht mehr habe halten können und aufgrund des plötzlich fehlenden Widerstands zu Fall gekommen sei.