Der Beschuldigte habe die knapp 73-jährige Privatklägerin im Bus .________ (Nr.) erblickt, sei an derselben Haltestelle wie sie ausgestiegen und sei der an einem Gehstock/Regenschirm gehenden und zudem erkennbar gehbehinderten (langsame und kleine Schritte) Privatklägerin gefolgt. Der Beschuldigte habe sich der Privatklägerin von hinten angenähert und habe nach ihrer Handtasche gegriffen, um das darin vermutete Portemonnaie und weitere Vermögenswerte zu erlangen.