Auf die Höhe der amtlichen Honorare für die Verteidigung des Beschuldigten und die Rechtsvertretung der Privatklägerin in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Infolge der staatsanwaltlichen Berufung gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) in den von der Generalstaatsanwaltschaft angefochtenen Punkten vorliegend nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO).