I.2. (Schuldspruch wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Zu überprüfen sind weiter die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren, der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen und der Zivilpunkt (Ziffn. I.1., I.3. und I.4., II. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich ist überdies Ziff. IV.2. (Verfügung betreffend das erstellte DNA- Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten).