5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte haben das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen angefochten (vgl. E. I.2. hiervor). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind vorab Ziff. I.3. (Schuldspruch wegen [geringfügigen] Diebstahls), Ziff. I.4. (Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs) und Ziff. I.5. (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Weiter wurde die Verurteilung zu einer Übertre-