2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (mit Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken.