2. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach und teilweise versucht begangen gemäss Ziff. 2 AKS. III. A.________ sei gestützt hierauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch in Anwendung von Art. 22, 40, 47, 49 Abs. 1, 50, 51, 140 Ziff. 4, 147 Abs. 1, 186 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 136 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 04.05.2023;