8. A.________ sei aus der Staatskasse eine Genugtuung von CHF 200.00 pro ausgestandenem Tag in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Vollzug auszurichten, soweit diese nicht an eine Strafe angerechnet werden. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien gemäss Kostennote festzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 911 f.; Hervorhebungen im Original): I.