6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren PEN 23 283 seien anteilsmässig neu zu verlegen und auf eine Rückforderung der erstinstanzlichen Verteidigerkosten gegenüber A.________ sei anteilsmässig zu verzichten. Weiter sei auf die Rückforderung der erstinstanzli- 5 chen Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________ gegenüber A.________ zu verzichten. 7. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich an den Kanton Bern, evtl. an die Privatklägerschaft, aufzuerlegen.