3. Hingegen sei A.________ in Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil von den Anschuldigungen des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB (eventualiter des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB) sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (mehrfach, teilweise versucht), allesamt angeblich begangen am 19. Dezember 2022 in Biel, freizusprechen.