815 ff.). Die Anschlussberufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Raubs gemäss Ziff. 140 Ziff. 4 StGB (evtl. Ziff. 140 Ziff. 3 StGB) und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (mehrfach, teilweise versucht), die Strafzumessung, den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 817 f.). Die Privatklägerin sowie die Generalstaatsanwaltschaft machten mit Eingaben vom 7. Juni 2024 resp. 11. Juni 2024 keine Nichteintretensgründe auf die Anschlussberufung des Beschuldigten geltend (pag. 824 resp. pag. 848).