Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf die Strafzumessung und den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung. Nicht angefochten wurden die Schuldsprüche, die Übertretungsbusse sowie die Kostenfolgen (pag. 799). Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 teilte Rechtsanwalt D.________ im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin) mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (pag. 810 f.). Mit Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 15. Mai 2024 schloss sich der Beschuldigte der Berufung der Staatsanwaltschaft an (pag. 815 ff.).