2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland am 12. Januar 2024 die Berufung an (pag. 708). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 8. April 2024 (pag. 714 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag eröffnet (pag. 791 ff.). Die vom 24. April 2024 datierende Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft ging fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 798 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf die Strafzumessung und den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung.