1. Die Schadenersatzklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Haftungsquote von A.________ auf 100 % festgelegt. Für die Festsetzung der Höhe der Forderung wird die Straf- und Zivilklägerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.