Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 46, 47 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1'345.35 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 29.06.2023 an die Straf- und Zivilklägerin C.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. Soweit weitergehend wird die bezifferte Schadenersatzklage abgewiesen.