Art. 22, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 140 Ziff. 4, 147 Abs. 1, 172ter Abs. 1, 186 StGB Art. 19a BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 136 Tagen (19.12.2022-03.05.2023) wird im Umfang von 136 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 04.05.2023 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt.