Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 170 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. März 2025 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Obergerichtssuppleant Sarbach Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand qualifizierter Raub, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, geringfügiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 9. Januar 2024 (PEN 2023 283) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung, nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 9. Januar 2024 folgendes Urteil (pag. 572 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes (qualifiziert), begangen am 19.12.2022 in Biel, E.________ (Strasse), z.N. von C.________ (Deliktssumme: CHF 812.00) [Ziff. 1 AKS] 2. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach und teilweise versucht begangen am 19.12.2022 [Ziff. 2 AKS] 2.1 an der F.________ (Strasse) in Biel, G.________ Tankstelle (Versuch) 2.2 an der F.________(Strasse) in Biel, G.________ Tankstelle (Deliktssumme: CHF 53.40) 2.3 an der H.________ (Strasse) in Biel, I.________ Tankstelle (Deliktssumme: CHF 100.00) 2.4 im Kiosk der J.________ (Veranstaltungsort) in Biel (Deliktssumme: CHF 50.00) 2.5 im Kiosk der J.________(Veranstaltungsort) in Biel (Versuch) 2.6 an der H.________(Strasse) in Biel, I.________ Tankstelle (Versuch) 3. des Diebstahls (geringfügig), begangen am 21.10.2022 an der K.________ (Strasse) in Biel, L.________-Filiale, z.N. von L.________ Genossenschaft (Deliktssumme: CHF 249.90) [Ziff. 3 AKS] 4. des Hausfriedensbruchs, begangen am 21.10.2022 an der K.________(Strasse) in Biel, L.________-Filiale, z.N. von L.________ Genossenschaft [Ziff. 3 AKS] 5. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 17.- 19.12.2022 in Biel durch den Konsum einer unbekannten Menge Marihuana [Ziff. 4 AKS] und in Anwendung der Art. 22, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 140 Ziff. 4, 147 Abs. 1, 172ter Abs. 1, 186 StGB Art. 19a BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 136 Tagen (19.12.2022-03.05.2023) wird im Umfang von 136 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 04.05.2023 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66d StGB). 2 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16'637.50 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten uR der Privatklägerschaft) von CHF 21'877.25, insgesamt bestimmt auf CHF 38'514.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung und Kosten uR der Privatklägerschaft auf CHF 19'114.20). [Kostentabelle] II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin M.________ (19.12.2022-28.02.2023) wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10.03.2023 (pag. 244 f.) wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern hat Fürsprecherin M.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ insgesamt mit CHF 2'280.65 entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'280.65 zurückzuzahlen und Fürsprecherin M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar von CHF 551.95 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ (seit 01.03.2023) wird wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9'659.90. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wird wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 7'460.00. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 46, 47 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1'345.35 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 29.06.2023 an die Straf- und Zivilklägerin C.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. Soweit weitergehend wird die bezifferte Schadenersatzklage abgewiesen. 3 2. Zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 19.12.2022 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 Abs. 3 StPO weiter erkannt: 1. Die Schadenersatzklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Haftungsquote von A.________ auf 100 % festgelegt. Für die Festsetzung der Höhe der Forderung wird die Straf- und Zivilklägerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Das DNA-Profil (PCN .________) und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 3. [Mitteilungs- und Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland am 12. Januar 2024 die Berufung an (pag. 708). Die schriftliche Urteilsbe- gründung datiert vom 8. April 2024 (pag. 714 ff.) und wurde den Parteien mit Ver- fügung vom gleichen Tag eröffnet (pag. 791 ff.). Die vom 24. April 2024 datierende Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft ging fristgerecht beim Oberge- richt des Kantons Bern ein (pag. 798 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft be- schränkte die Berufung auf die Strafzumessung und den Verzicht auf die Anord- nung einer Landesverweisung. Nicht angefochten wurden die Schuldsprüche, die Übertretungsbusse sowie die Kostenfolgen (pag. 799). Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 teilte Rechtsanwalt D.________ im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin) mit, auf eine Anschlussberufung zu ver- zichten (pag. 810 f.). Mit Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 15. Mai 2024 schloss sich der Beschuldigte der Berufung der Staatsanwaltschaft an (pag. 815 ff.). Die Anschlussberufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Raubs gemäss Ziff. 140 Ziff. 4 StGB (evtl. Ziff. 140 Ziff. 3 StGB) und betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage (mehrfach, teilweise versucht), die Straf- zumessung, den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 817 f.). Die Privatklägerin sowie die Generalstaatsanwaltschaft machten mit Eingaben vom 7. Juni 2024 resp. 11. Juni 2024 keine Nichteintretensgründe auf die An- schlussberufung des Beschuldigten geltend (pag. 824 resp. pag. 848). Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 wurde das Gesuch der Privatklägerin um unent- geltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren antragsgemäss gutgeheis- sen (pag. 849 ff.). 4 Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand vom 13.–14. März 2025 statt (pag. 895 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 27. Februar 2025 (pag. 891 ff.), ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis Burgdorf, datie- rend vom 21. Februar 2025 (pag. ff.) sowie Berichte im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung bei der Stadt Biel, Abteilung Bevölkerung Fremdenpolizei, datierend vom 18. Februar 2025 (pag. 883 f.) und beim Staatsse- kretariat für Migration SEM (nachfolgend SEM), datierend vom 11. Februar 2025 (pag. 880 f.), eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. März 2025 wurden sodann ein Aus- druck des Libero-Liniennetzes Biel und Umgebung (pag. 907) sowie Kartenaus- schnitte von O.________(Ortschaft) aus dem Geoportal des Bundes und von Goo- gle Maps mit Kennzeichnungen des Wohnorts der Straf- und Zivilklägerin, des E.________ (Strasse) und der N.________ (Filiale) O.________ (Ortschaft) (pag. 908 ff.) zu den Akten erkannt (pag. 897). Zudem wurde der Beschuldigte oberin- stanzlich nochmals zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 898 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 913; keine Hervorhebungen): 1. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 9. Januar 2024 betreffend die Schuldsprüche nach Ziff. I.3, I.4, und I.5 aufgrund des Diebstahls (geringfügig) und des Hausfriedensbruchs, began- gen am 21. Oktober 2022 in Biel sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, begangen in der Zeit vom 17.-19. Dezember 2022 in Biel, und die mit den Schuldsprüchen nach Ziff. I.3 und I.5 einhergehende Verurteilung zu einer Übertretungsbusse, in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Hingegen sei A.________ in Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil von den Anschuldigungen des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB (eventualiter des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB) sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (mehrfach, teil- weise versucht), allesamt angeblich begangen am 19. Dezember 2022 in Biel, freizusprechen. 4. A.________ sei für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Ziff. I.4 des erstin- stanzlichen Urteils zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00, zu verurteilen. Die Untersuchungshaft sei im Umfang von 15 Tagen auf die Geldstrafe anzurechnen. 5. Die Zivilklage sei abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren PEN 23 283 seien anteilsmässig neu zu verlegen und auf eine Rückforderung der erstinstanzlichen Verteidigerkosten gegenüber A.________ sei anteilsmässig zu verzichten. Weiter sei auf die Rückforderung der erstinstanzli- 5 chen Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________ gegenüber A.________ zu verzichten. 7. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich an den Kanton Bern, evtl. an die Privatklägerschaft, aufzuerlegen. 8. A.________ sei aus der Staatskasse eine Genugtuung von CHF 200.00 pro ausgestandenem Tag in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Vollzug auszurichten, soweit diese nicht an eine Strafe angerechnet werden. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien gemäss Kostennote festzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 911 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht) vom 9. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; 2. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 von Ta- gen); II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des qualifizierten Raubes, begangen am 19. Dezember 2022 in Biel z.N. von C.________ (De- liktssumme CHF 812.00) gemäss Ziff. 1 AKS; 2. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach und teilweise ver- sucht begangen gemäss Ziff. 2 AKS. III. A.________ sei gestützt hierauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch in Anwendung von Art. 22, 40, 47, 49 Abs. 1, 50, 51, 140 Ziff. 4, 147 Abs. 1, 186 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 136 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 04.05.2023; 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (mit Ausschreibung der Einreise- und Aufenthalts- verweigerung im Schengener Informationssystem); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 6 2. Das DNA-Profil (PCN .________) und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers und des amtlichen Vertreters der Privatklägerin sei ge- richtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Rechtsanwalt D.________ stellte für die Privatklägerin anlässlich der oberinstanzli- chen Verhandlung folgende Anträge (pag. 920; Hervorhebungen im Original): I. Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 9. Ja- nuar 2024 (PEN 23 283) sei - in Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldig- ten/Berufungsführers A.________ - vollumfänglich zu bestätigen, insbesondere hinsichtlich: - der gegen den Beschuldigten/Berufungsführer ausgefällten Schuldsprüche wegen: a. Raubes (qualifiziert) gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB; b. betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB (mehr- fach und teilweise versucht begangen); - beides jeweils zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin C.________; sowie der an die Straf- und Zivilklägerin C.________ zugesprochenen Zivilforderungen: a. Genugtuung von CHF 20'000.00; b. Schadenersatz von CHF 1'345.35; c. jeweils zuzüglich Schadenszins von 5% seit dem 19.12.2022 bzw. 29.06.2023; d. Gutheissung der Schadenersatzklage dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% II. Der Beschuldigte/Berufungsführer A.________ sei zu verurteilen zur Bezahlung der gesamten Verfah- renskosten im Berufungsverfahren. III. Die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Straf- und Zivilklägerin/Opfer C.________ im Berufungsverfahren sei gemäss eingereichter Kostennote von Rechtsanwalt D.________, Biel/Bienne, festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte haben das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen angefochten (vgl. E. I.2. hiervor). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind vorab Ziff. I.3. (Schuldspruch wegen [geringfügigen] Diebstahls), Ziff. I.4. (Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs) und Ziff. I.5. (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Weiter wurde die Verurteilung zu einer Übertre- 7 tungsbusse von CHF 800.00 (unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage) rechtskräftig (Ziff. I.2. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Durch die Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die angefochtenen Punkte gemäss Ziff. I.1. (Schuldspruch wegen [qualifizierten] Raubs) und Ziff. I.2. (Schuld- spruch wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Zu überprüfen sind weiter die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren, der Verzicht auf die Anordnung einer Landes- verweisung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen und der Zivilpunkt (Ziffn. I.1., I.3. und I.4., II. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechts- kraft zugänglich ist überdies Ziff. IV.2. (Verfügung betreffend das erstellte DNA- Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe der amtlichen Honorare für die Vertei- digung des Beschuldigten und die Rechtsvertretung der Privatklägerin in erster In- stanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfest- setzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Infolge der staatsanwaltlichen Berufung gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) in den von der Generalstaatsanwaltschaft angefochtenen Punkten vorliegend nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Angeklagter Sachverhalt Die Vorinstanz hat die gegen den Beschuldigten mit Anklageschrift vom 9. Mai 2023 (pag. 348 ff.) erhobenen Vorwürfe wie folgt korrekt wiedergegeben (pag. 720 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): In Ziff. 1 der Ergänzung der Anklageschrift des 09.05.2023 vom 29.11.2023 (vgl. pag. 348 ff.; nach- folgend: AKS) wird dem Beschuldigten «superqualifizierter» Raub (Art. 140 Ziff. 4 StGB «Lebensge- fahr, schwere Körperverletzung»), eventualiter qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB «be- sondere Gefährlichkeit»), begangen am 19.12.2022 von 10:44-11:34 Uhr am E.________(Strasse) in Biel zum Nachteil von C.________ vorgeworfen. Dies, indem der Beschuldigte – in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, d.h. ohne einen Anspruch zu haben – Folgendes getan haben soll: Der Beschuldigte habe die knapp 73-jährige Privatklägerin im Bus .________ (Nr.) erblickt, sei an derselben Haltestelle wie sie ausgestiegen und sei der an einem Gehstock/Regenschirm gehenden und zudem erkennbar gehbehinderten (langsame und kleine Schritte) Privatklägerin gefolgt. Der Be- schuldigte habe sich der Privatklägerin von hinten angenähert und habe nach ihrer Handtasche ge- griffen, um das darin vermutete Portemonnaie und weitere Vermögenswerte zu erlangen. Als der Be- schuldigte der Privatklägerin die Tasche aufgrund ihrer Gegenwehr wider Erwarten nicht habe ent- reissen können, habe er mit solcher Kraft daran gerissen, dass die Privatklägerin die Tasche nicht mehr habe halten können und aufgrund des plötzlich fehlenden Widerstands zu Fall gekommen sei. 8 Die Privatklägerin sei rückwärts umgefallen und habe dabei ihren Körper und danach ihren Kopf auf dem Boden aufgeschlagen. Dabei habe sich die Privatklägerin einen linksseitigen Schädeldach- und Basisbruch mit Blutung unter die harte Hirnhaut und Kontusionsblutungen in das Hirngewerbe des lin- ken Scheitel- und Schläfenlappens zugezogen. Durch diese Blutungen sei es zu einer Verdrängung von Hirngewebe mit Kompression des Hirnkammersystems gekommen, weshalb eine umgehende, neurochirurgische Ausräumung der Blutmasse erforderlich geworden sei, um eine drohende, lebens- bedrohliche Einklemmung des Hirns abzuwenden. Weiter habe die Privatklägerin einen Bruch des lin- ken Jochbogens und des linken Schlüsselbeins erlitten. Der Schlüsselbeinbruch habe einer operati- ven Versorgung bedurft. Der Beschuldigte habe sich die Tasche angeeignet und habe sich mit dieser entfernt. In der Tasche hätten sich ein Mobiltelefon, eine Versicherungskarte, eine Halbtageskarte der SBB, ein schwarzes Portemonnaie inkl. P.________ (Bankkarte), eine braune Hülle, ein AB.________ (Buch), eine Ter- minkarte des Arztes sowie ein Führerausweis F befunden. Indem der Beschuldigte erneut heftig bzw. gewaltsam an der Tasche gerissen habe, habe er in Kauf genommen, dass die betagte Privatklägerin aufgrund des plötzlich fehlenden Widerstands und ihrer Gehbehinderung unkontrolliert zu Boden auf den Asphalt stürzte und dabei eine schwere Körperver- letzung erlitt, bzw. sich lebensgefährlich verletzte; Eventualiter habe der Beschuldigte eine besondere Gefährlichkeit offenbart, indem er spätestens beim Verlassen des Busses beschlossen habe, einer offensichtlich betagten und gehbehinderten Frau, welche sich auf einen Gehstock/Regenschirm abgestützt habe, die Handtasche zu entreissen; sowie indem er keine Kontrolle über das Geschehen gehabt habe, als er von hinten überraschend versucht habe, der Privatklägerin die Handtasche zu entwenden, sowie indem er nicht davor zurück- schreckt sei, als ihm dies nicht gelungen sei, sondern hartnäckig heftig an der Tasche gezerrt habe, so dass die Privatklägerin aufgrund der erkennbaren Gehbehinderung und aufgrund des plötzlichen Wegfalls des Widerstandes zu Boden gestürzt sei und sich schwer verletzt habe. Der Beschuldigte habe zudem skrupellos gehandelt, indem er die schwer verletzte Privatklägerin in «leblosem» Zustand und damit hilf- und schutzlos zurückgelassen und kurz darauf die entwendete P.________(Bankkarte) für seine Zwecke benutzt habe. Der Beschuldigte habe zumindest eventualvorsätzlich davon ausgehen müssen, dass er mit seinem hinterhältigen, hartnäckigen und skrupellosen Handeln eine besondere Gefährlichkeit für die Privat- klägerin offenbarte (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Die Deliktssumme belaufe sich auf CHF 812.00. In Ziff. 2 AKS wird dem Beschuldigten betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanla- ge (teilweise Versuch dazu) vorgeworfen, begangen am 19.12.2022 in der Zeit von 11:03-11:34 Uhr an der F.________(Strasse) in Biel, G.________ Tankstelle, an der H.________(Strasse) in Biel, I.________ Tankstelle sowie im Kiosk der J.________(Veranstaltungsort) in Biel. Dies, indem der Be- schuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die zuvor entwendete P.________(Bankkarte) (vgl. Ziff. 1 AKS) eingesetzt und mittels der Zahlungsfunktion «kontaktloses Zahlen» insgesamt 4 Google Play-Karten im Wert von insgesamt CHF 200.00 sowie eine Packung Zigarettenpapier im Wert von CHF 3.40 gekauft habe sowie weitere 4 Google Play-Karten im Wert von insgesamt CHF 200.00 sowie eine Packung Zigarettenpapier im Wert von CHF 3.40 versucht ha- be zu kaufen. Die Deliktssumme belaufe sich insgesamt auf CHF 203.40. 9 7. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Beschuldigte weitgehend geständig. Unbestritten ist vorab die eigentliche Täterschaft. So bestreitet der Be- schuldigte nicht, am Vormittag des 19. Dezember 2019 mit dem Bus .________ (Nr.) in Biel unterwegs gewesen zu sein, wobei die Privatklägerin in den selben Bus eingestiegen sei. Der Beschuldigte bestreitet nicht, mit der Privatklägerin an der selben Station ausgestiegen und ihr in den E.________(Strasse) gefolgt zu sein. Auch ist unstrittig, dass der Beschuldigte in der Folge der Privatklägerin die Hand- tasche entriss, wobei die Privatklägerin zu Boden fiel und sich verletzte. Der Be- schuldigte ist geständig, dies gesehen, sich aber dennoch vom Tatort entfernt und die Privatklägerin zurückgelassen zu haben. Der Beschuldigte hat eingeräumt, dar- aufhin mit der in der Handtasche aufgefundenen Q.________ (Bankkarte) der Pri- vatklägerin Einkäufe in Tankstellen getätigt zu haben. Vor oberer Instanz wurden insbesondere die Wahrnehmungen und Absichten des Beschuldigten bestritten. So macht der Beschuldigte geltend, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass das Opfer über 70 Jahre alt und gehbehindert gewesen sei. Auch bestreitet er, das Opfer aus diesen Gründen ausgewählt zu haben; viel- mehr habe es sich als eine günstige Gelegenheit erwiesen, weil die Frau alleine unterwegs gewesen sei. Der Beschuldigte macht geltend, er habe das Opfer nur bestehlen wollen. Er habe aber nie gewollt, dass der Privatklägerin dabei etwas passiere. Durch das Ziehen an der Tasche habe er nicht in Kauf genommen, dass die Privatklägerin unkontrolliert auf den Asphalt stürzt und sich schwer verletzt. Hierauf – sowie weitere rechtliche Argumente der Verteidigung – wird Rahmen der rechtlichen Würdigung zurück zu kommen sein (E. III. hiernach). 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird vorab auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 730 f.; S. 17 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Für das oberinstanzliche Verfahren sei an dieser Stelle festgehalten, dass das Ge- richt im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der recht- lichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittel- instanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungs- pflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begrün- dung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). 10 9. Beweismittel 9.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel vollständig aufge- führt und sorgfältig zusammengefasst; auf diese zutreffenden Ausführungen wird vorab verwiesen (pag. 722 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die zentralen Inhalte und Erkenntnisse aus den einzelnen Beweismittel werden nach- folgend auch durch die Kammer zunächst punktuell hervorgehoben und im Weite- ren mit Blick auf die strittigen Beweisthemen gewürdigt (E. II.10. hiernach). 9.2 Objektive und subjektive Beweismittel 9.2.1 Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 16. Februar 2023 (pag. 82 ff.) Dem Sammelrapport ist zu entnehmen, dass Auslöser der polizeilichen Ermittlun- gen ein Anruf von R.________ war, welcher bei der KEZ Biel am 19. Dezember 2022 um 10:42 Uhr am E.________(Strasse) in Biel eine am Boden liegende Frau meldete. Kurz darauf habe das vor Ort eingetroffene Ambulanzteam gemeldet, dass die Handtasche der am Boden liegenden Frau verschwunden sei. Aus diesem Grunde sei sodann ebenfalls eine Polizeipatrouille an den Ort des Geschehens ge- sendet worden. Die verletzte Frau, C.________ (geb. am C.________ und damit im Tatzeitpunkt 72-jährig), sei ins Z.________ (Krankenhaus) verbracht worden. Sie habe einen Schulterbeinbruch sowie einen Schädelbruch mit Gehirnblutung erlitten und sich nicht mehr an den eigentlichen Vorfall erinnern können. Eine telefonische Abklärung beim Melder, R.________, habe ergeben, dass dieser den Vorfall selbst nicht gesehen habe. Er habe angegeben, die Frau am Boden liegen gesehen zu haben und dann zu ihr gegangen zu sein. Dann habe er den Notruf gewählt. Auch auf den Zeugenaufruf habe sich niemand gemeldet. Aufgrund der Mitteilung des Sohns der Geschädigten, S.________, dass er einerseits das Handy seiner Mutter an der T.________ (Strasse) in Biel geortet habe und andererseits kurz nach der Tat mit der gestohlenen Q.________(Bankkarte) Einkäufe getätigt worden seien sowie Versuche dazu, habe schliesslich über Videoaufnahmen in den betroffenen Geschäften sowie der Stationierung einer Patrouille bei der vom Sohn der Geschä- digten angegebenen Adresse der Beschuldigte als Verwender der Q.________(Bankkarte) identifiziert werden können. Mit den Vorwürfen konfrontiert habe der Beschuldigte den Sachverhalt zugegeben, weshalb keine Fotodokumen- tation zusammengestellt worden sei. 9.2.2 Wahrnehmungsbericht vom 19. Dezember 2022 (pag. 96 f.) Kantonspolizist U.________ fasste die Ereignisse kurz nach dem Vorfall im Wahr- nehmungsbericht übersichtlich zusammen (was. 96 f.), was ebenfalls in die erstin- stanzliche Urteilsbegründung aufgenommen wurde (pag. 722, S. 9 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung): Am 19.12.2022 um 10:42 Uhr wurde seitens der Ambulanz eine Polizeipatrouille an den E.________(Strasse) in Biel gerufen, da eine verletzte Frau am Boden vorgefunden wurde, welcher die Handtasche fehlte. Die Dame (Frau C.________) habe nicht angeben können, warum sie gestürzt war, aber sie habe sich erinnern können, dass sie vorher Einzahlungen auf der V.________ (Bank) im Stadtteil O.________(Ortschaft) gemacht habe und auf dem Heimweg war. C.________ beschrieb 11 sodann ihre Handtasche (blauer Stoff, enthaltend ihr schwarzes Portemonnaie). Die Polizei suchte in der Folge den Weg bis zur V.________(Bank) ab, fand die Handtasche aber nicht. Auch eine Nach- barschaftsumfrage blieb ergebnislos. Schliesslich wurde mit dem Sohn von C.________, Herrn S.________, Kontakt aufgenommen, um ihn zu informieren und zu fragen, ob er die Konten seiner Mutter überprüfen könne. Rund 20 Minuten später habe sich der Sohn gemeldet und habe angege- ben, es seien bereits 3 Zahlungen mit der Karte der Mutter erfolgt und er habe ihr Handy an der W.________ (Strasse) in Biel lokalisieren können. Daraufhin begaben sich zwei Patrouillen an die W.________(Strasse), um die Situation zu prüfen. Auf Platz erhielten sie die zusätzliche Information, wo die Zahlungen erfolgt waren, nämlich an der G.________ Tankstelle und dem I.________ an der X.________ (Strasse) sowie in der J.________(Veranstaltungsort). Daher fuhr die 2. Patrouille zur Tankstelle, um die Videoüberwachung zu konsultieren. Die Überwachungsbilder wurden ihnen anschliessend ausgehändigt und liegen den Akten bei (vgl. pag. 95). Kurz darauf sei aus dem Gebäude an der W.________(Strasse) der Mann auf den Bildern der Über- wachungskameras, später identifiziert als A.________, rausgekommen. Er habe immer noch die glei- chen Kleider getragen. A.________ wurde umgehend festgenommen und bei der Durchsuchung wur- den die Q.________ (Bankkarte) und das Handy des Opfers in seinen Taschen aufgefunden. Er gab sofort zu, dass vorher etwas mit einer «vieille dame» passiert sei, aber dass er nicht gewollt habe, dass sie zu Boden fällt. Er habe an der Tasche gezogen und die Dame sei zu Boden gefallen und sei leblos («inanimée») gewesen. Bei der Hausdurchsuchung im Studio von A.________ an der W.________(Strasse) wurde auf dem Esstisch der Rest der Beute gefunden, nämlich die Handtasche, das Portemonnaie, Quittungen der V.________(Bank) und Arztterminkarten von C.________ sowie die mit der Karte mutmasslich ge- kauften Objekte (Google-Play Karten). A.________ gab sofort zu, dass diese Gegenstände der Frau gehören. 9.2.3 AQ.________ (Bankunterlagen) Dass die Privatklägerin vor dem Vorfall effektiv auf der V.________(Bank) war und Einzahlungen tätigte, ist der Kopie des Einzahlungsbüchleins (pag. 88) zu entneh- men; ebenso geht aus der von der Privatklägerin eingereichten Bankübersicht her- vor, dass nach dem Vorfall ab 11:03 Uhr verschiedentliche Belastungen des Q.________-Kontos sowie Versuche dazu erfolgten, dies allesamt in Biel (pag. 133). Eine Übersicht über das Deliktsgut und den Deliktsbetrag betreffend Vorwurf des Raubs kann dem Deliktsblatt vom 17. Februar 2023 (pag. 165 f.) ent- nommen werden. Die Tasche wurde der Privatklägerin am 20. Dezember 2022 wieder zurückgegeben (pag. 168). 9.2.4 Videoüberwachung der G.________-Tankstelle Wie bereits dargelegt, konnte durch den Sohn des Opfers in Erfahrung gebracht werden, dass kurz nach der Tat an der G.________ Tankstelle, F.________(Strasse), Biel, der I.________ Tankstelle, H.________ (Strasse), 2504 Biel und am Kiosk in der J.________(Veranstaltungsort) in Biel mehrere Einkäufe mit der dem Opfer gestohlenen Q.________(Bankkarte) getätigt bzw. versucht wurden (pag. 84), woraufhin die Polizei in den betroffenen Geschäften vorstellig wurde und Videoaufnahmen sicherte. Auf den Videoüberwachungsbildern der G.________ Tankstelle vom 19. Dezember 2022 (pag. 95) ist ersichtlich, dass ab 12 11:00 Uhr ein Mann mit einer Y.________ (Karte) etwas zu bezahlen versucht, was zunächst zu scheitern scheint, dann aber offenbar doch gelingt (der Mann erhält einen Kassenzettel aus dem Beleggerät und ihm wird etwas vom Kassier überge- ben). Das Gesicht des Mannes ist nicht gut erkennbar, indes sind seine dunkelgrü- ne Jacke mit weissem Fellkragen und seine auffällige Frisur deutlich sichtbar. Der Kragen der Jacke ist auch auf dem Eintritt Stammblatt vom 20. Dezember 2022 (pag. 80 f.) des Beschuldigten erkennbar. 9.2.5 Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes KTD (nachfolgend KTD) vom 19. Januar 2023 inkl. Fotodokumentation (pag. 109 ff.) Gemäss KTD-Bericht sei am 20. Dezember 2023 (ab 11:35 Uhr) die körperliche Untersuchung der Privatklägerin durch das Institut für Rechtsmedizin IRM (nachfol- gend IRM) im Z.________ (Krankenhaus) erfolgt, welche aber nur eingeschränkt möglich gewesen sei, da die Privatklägerin insbesondere beim Bewegen schmerz- geplagt gewesen sei. Anhand der Verletzungen der Privatklägerin – welche auf der dem Bericht beigelegten Fotodokumentation ersichtlich sind – habe der genaue Tathergang nicht festgestellt werden können. 9.2.6 Rechtsmedizinisches Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Pri- vatklägerin vom 22. Februar 2023 (pag. 98 ff.) Den Inhalt des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 22. Februar 2023 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin am 20. Dezember 2022 im Z.________ (Krankenhaus) in Bern fasste die Vorinstanz wie folgt korrekt zusam- men (pag. 724, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Privatklägerin wurde am 19.12.2022 ins Z.________ (Krankenhaus) eingeliefert. Ihr wurden Brüche des Kopf- und Gesichtsschädels mit Blutung unter die harte Hirnhaut sowie ein linksseitiger Jochbogen- und Schlüsselbeinbruch diagnostiziert. Vom 19.-22.12.2022 hielt sie sich zwecks operati- ver Versorgung der Blutungen im Schädelinnern im Z.________ (Krankenhaus) auf. Vom 22.12.2022- 25.01.2023 erfolgte ein erneuter Aufenthalt im Z.________ (Krankenhaus) zur weiteren Rehabilitation und operativen Versorgung des Schlüsselbeinbruchs. Es wurden eine zunehmende motorische Sprachstörung (Aphasie) sowie eine chronische Gang- und Balancestörung mit Verlust der Mobilität und Alltagsautonomie festgestellt und sie erlitt während des Spitalaufenthalts eine zweimalige Lunge- nentzündung. Anschliessend folgte die Entlassung nach Hause mit Heimunterstützung durch die Spi- tex, Mahlzeitendienst, Physio- und Ergotherapie. Am 30.01.2023 erfolgte eine ambulante Kontrolle im Z.________ (Krankenhaus), dies mit medizinisch zufriedenstellendem Verlauf, aber (auch noch nach 6 Wochen) fortbestehenden Einschränkungen im Alltag (Sprechen, persistierende Schulterschmerzen und Probleme mit dem Sehen). Gemäss IRM seien die Verletzungen am Kopf durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden, eine Ent- stehung im Rahmen eines Sturzes mit linksseitigem Kopfanprall sei denkbar. Die Verletzungen am Jochbogen und an der Schulter seien ebenfalls auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Diese seien zeitlich frisch und mit der Entstehung am Morgen des 19.12.2022 vereinbar, wobei diese eben- falls durch den Sturz entstanden sein könnten. Die Verletzungen am Kopf führten gemäss IRM zu ei- ner akuten Gefährdung des Lebens der Privatklägerin, welche durch ärztliche Intervention abgewen- det werden konnte. Die anderen Verletzungen hätten hingegen keine akute Lebensgefahr begründet. Diese Verletzungen würden folgenlos bzw. unter Narbenbildung abheilen. 13 Der schleppende postoperative Verlauf mit zweimaliger Lungenentzündung, der Aggravation der vor- bestehenden Sprachstörung, dem Verlust an Mobilität und Alltagsautonomie sowie den persistieren- den Schmerzen in der Schulter, legten gemäss medizinischer Einschätzung einen Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen nahe. Es könne jedoch dazu keine genaue Aussage getroffen wer- den. Hinsichtlich bleibender Schäden und Defizite sei der Heilungsverlauf abzuwarten. Zur medizinischen Vorgeschichte der Privatklägerin sei an dieser Stelle ergänzend festgehalten, dass diese bereits unter verschiedenen, teilweise einschränkenden gesundheitlichen Problemen litt (pag. 102 f.), insbesondere einer Schluck- und Sprachstörung infolge von Hirnnervenlähmungen seit 1995 sowie an einer Hörbe- einträchtigung an beiden Ohren. Die Frage, unter welchen Umständen es zu einem Sturz mit Kopfanprall gekom- men sein könnte, konnte rein rechtsmedizinisch nicht geklärt werden (pag. 106). Das IRM hält in seinem Bericht fest, Hinweise auf geformte Verletzungen als kon- kreten Hinweis für die Einwirkung eines bestimmten Gegenstands hätten sich nicht gefunden. Positiv festgestellt wurde, dass die festgestellten Befunde eher frisch imponieren würden und zeitlich mit einer Entstehung am Morgen des 19. Dezem- ber 2022 vereinbar seien. Die Befunde aus den bildgebenden Untersuchungen des Kopfs der Privatklägerin könnten Folge stumpfer Gewalteinwirkung durch einen Sturz mit Kopfanprall sein. Die durch das IRM festgestellte Gefährdung des Lebens begründete dieses wie folgt: Beim linksseitigen Schädeldach- und Basisbruch sei eine Blutung unter die harte Hirnhaut und Kontusionsblutungen in das Hirngewebe des linken Scheitel- und Schläfenlappens festgestellt worden. Durch eben diese Blutungen sei es zu einer Verdrängung von Hirngewebe mit Kompression des Hirnkammersystems gekommen, weshalb eine umgehende, neurochirurgische Ausräumung der Blutmasse erforderlich geworden sei, um eine drohende, lebens- bedrohliche Einklemmung des Hirns abzuwenden (pag. 106 f.). 9.2.7 Aussagen der Privatklägerin C.________ Aufgrund der medizinischen Notversorgung erfolgte durch die Polizei bei der Pri- vatklägerin soweit ersichtlich keine kurze informelle Sachverhaltsaufnahme. Hingegen machte die Privatklägerin anlässlich der körperlichen Untersuchung durch das IRM mündliche Angaben. Im rechtsmedizinischen Gutachten ist hierzu festgehalten, dass das letzte, woran sich die Privatklägerin erinnere, sei, dass sie am Morgen des 19. Dezember 2022 zur V.________(Bank) habe gehen wollen und wenig später am Boden liegend aufgewacht sei; dies mit Schmerzen in der linken Schulter (pag. 99). Im Weiteren ist festgehalten, dass beim Eintreffen des Ret- tungsdienstes ein kaputter Regenschirm zwei Meter hinter ihr am Boden gelegen sei (pag. 99). Am 16. Februar 2023 – also knapp zwei Monate nach dem Vorfall – wurde die Pri- vatklägerin parteiöffentlich delegiert einvernommen (pag. 120 ff.). Diese Einver- nahme fand unter besonderen Gegebenheiten statt. So wurde zunächst durch den Protokollführer vermerkt, dass sich die Kommunikation aufgrund der Schwierigkei- ten, welche die Privatklägerin beim Hören und Sprechen habe, merklich schwierig gestaltet habe (pag. 121 Z. 19 f.). Weiter erklärte die Privatklägerin auf Frage, was sich am Montag, 19. Dezember 2022, ca. 10:40 Uhr, am E.________(Strasse) in 14 Biel ereignet habe, es aufgeschrieben zu haben (pag. 122 Z. Z. 54). Diese Notizen in der Muttersprache der Privatklägerin liegen im Original wie auch in Kopie dem Einvernahmeprotokoll bei (pag. 127 f. bzw. pag. 129 f.). Anlässlich der Einvernah- me wurden die mitgebrachten Notizen vom Dolmetscher gelesen und für das Ein- vernahmeprotokoll übersetzt, wobei diese übersetzten Notizen offenbar laufend durch die Privatklägerin ergänzt wurden (vgl. Vermerk des Protokollführers auf pag. 122 Z. 72). Was schliesslich ab Notizen übersetzt bzw. durch die Privatkläge- rin mündlich ergänzt wurde, lässt sich der Protokollierung nicht ohne Weiteres ent- nehmen. Die Vorinstanz liess jedoch die Notizen der Privatklägerin übersetzen. Die Privatklägerin hielt demnach Folgendes fest (pag. 520 f.): Am 19. Dezember ging ich zur V.________(Bank), um Geld einzuzahlen. Von dort aus ging ich zum AA.________ (Lebensmittelgeschäft) und habe Lauch gekauft. Ich stieg in den Bus und kam nach Hause. Es war noch früh für das Mittagessen. Ich dachte, ich mache einen Spaziergang und habe mein Weg verlängert. An der Ecke der Kirche ist jemand* [Anm. d. Übers.] dunkelgrün und mit einer braunen Mütze mit Quasten. Ich ging weiter auf meinem Weg und er lief vorwärts. Ich wurde ohn- mächtig. Ich öffnete meine Augen und war im Krankenwagen, die Person darin spricht mit mir. Soviel ich mich erinnere, fragte er mich, was passiert ist. Ein grosser, schwarz gekleideter Polizist war dane- ben und gab mir meine AB.________ (Buch) und den Sack mit dem Lauch. Er redet, aber ich verste- he weder etwas noch bin ich bei mir. Ich bin wieder ohnmächtig geworden. Ich bin im Spital. Aber ich weiss nicht, in welchem Spital. Es stellte sich heraus, dass ich im Z.________ (Krankenhaus) am Kopf operiert wurde. Dann wurde ich im Spital in der Stadt an der Schulter operiert. Über lange Zeit schmerzen, Kontrollen und Röntgenaufnahmen. Ich habe mich immer noch nicht erholt und ich halte es auch für unmöglich, dass ich mich erholen werde. Denn ich habe so viele Schmerzen. Die Spitex kommt jeden Tag zweimal vorbei. Creme auftragen* [Anm. d. Übers.], sie ziehen mir Socken an und aus. Ich will, dass sie meinen Fensterstoren öffnen und schliessen, das tun sie. Auch wenn es schwierig ist, bereite ich mein tägliches Essen selber vor. Ich kann nicht nach draussen gehen, aus Schwachheit und weil ich zu grosse Angst habe. Ich sehe den Ort, an dem sich der Vorfall ereignet hat, wenn ich daran vorbei gehe, ich will es nicht ansehen. Früher kam ich alleine mehr oder weniger zurecht. Ich konnte meine Sachen draussen erledigen, meine Spaziergänge machen. Ich war nicht in diesem Zustand. Jetzt bin ich Müde wegen meinen Schmerzen. Ich stehe früh auf. Wie wird das en- den? Gib mir die Kraft mein Gott, um das zu überstehen. Wir sind am Freitag, 3.2.2023 ins Z.________ (Krankenhaus) zur Kontrolle gegangen. Der Knochen in meinem Gesicht ist gebrochen. Das ist mir nicht eingefallen, es ist passiert, als ich ohnmächtig geworden bin und fiel. Am 6.2.2023 sind wir ins AC.________ (Krankenhaus) gegangen. Dort wurde gesagt, dass ich nach sechs Wochen wieder dorthin gehen soll. Ich habe einen Nervenzusammenbruch. So viele Kontrollen, Röntgenauf- nahmen, meine ganzen Körper schmerzt von Röntgenstrahlen. Als ob das nicht genug wäre, quäle ich noch meine beiden Söhne. Aus meiner Schwachheit bin ich nun viel mehr vergesslicher gewor- den. Ich habe viel Angst. Es gibt einen kurzen weg vor meinem Haus. Gestern gegen Abend lief ein kleiner, schwarz gekleideter Mann drei Mal so kurz und schaute auf meinen Balkon. Ich konnte ihn drinnen hinter dem Vorhang sehen, aber es fiel mir schwer, ihn zu erkennen. Meine Augen sehen nicht mehr gut. Im Weiteren hat die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin wie folgt treffend zusammengefasst (pag. 726 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Sie gab zusammengefasst an, dass sie am 19.12.2022 zur V.________(Bank) gegangen sei, um Ein- zahlungen zu machen, danach habe sie noch CHF 100-150.00 in der Tasche gehabt. Auf Vorhalt, 15 dass der Beschuldigte geltend gemacht habe, dass sich in ihrer Tasche nur wenige Franken befunden hätten, blieb sie bei ihrer Aussage. Sie schilderte, dass sie die Tasche in der Hand (an den Henkeln) getragen habe, denn an der Schulter könne sie diese nicht mehr tragen. Sie gab an, von der V.________(Bank) zum AA.________(Lebensmittelgeschäft) gegangen zu sein, um Einkäufe zu täti- gen. Dann habe sie den Bus nach Hause genommen und sei ausgestiegen. Weil es noch früh gewe- sen sei, habe sie den Heimweg verlängert. Sie gab ab, dass sie beim Gehen ein wenig schwankte und dass sie langsam unterwegs gewesen sei. Auf Frage verneinte sie, einen Gehstock oder eine Gehhilfe benötigt zu haben. An der Ecke der Kirche (Anm. AD.________ (Gebäude); AE.________ (Strasse) in Biel) habe ein Mann gestanden, der dunkelgrüne Kleidung und eine braune Kappe getragen habe. Dieser sei in ihre Richtung gegangen. Auf Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten gab sie sodann an, das Gesicht habe sie nicht gesehen, da er eine Mütze getragen und die Kapuze hochgezogen habe, die Mantelfarbe stimme aber. Sie gab weiter an, dann das Bewusstsein verloren zu haben und erst wieder in der Am- bulanz bzw. im Z.________ (Krankenhaus) Bern zu sich gekommen zu sein. Sie wisse nicht was pas- siert sei, sie könne sich an gar nichts mehr erinnern. Die Privatklägerin führte aus, sie habe sich von diesem Vorfall noch immer nicht erholt, sie sei heute nicht mehr selbständig, komme nicht mehr alleine zurecht und brauche die Spitex. Sie sei eine Last ist für ihre Söhne geworden und habe aktuell eine nervliche Krise, könne nicht mehr nach draussen ge- hen und habe Angst vor dem Tatort. Zur von der Privatklägerin umschriebenen Kleidung des Mannes bei der Ecke der Kirche ist ergänzend festzuhalten, dass sie von einem dunkelgrünen Mantel mit Pelz und einer Kappe sprach (pag. 122 Z. 70). Zudem führte sie im Zusammen- hang mit diesem Mann an, dass dieser an der Ecke bei der Kirche gestanden sei, sie in der Gasse weitergegangen sei und er ebenfalls in diese Richtung gegangen sei (pag. 122 Z. 74 f.). 9.2.8 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten wie folgt zusammengefasst (pag. 727 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde am 19.12.2022 um 19:21 Uhr delegiert (pag. 134 ff.), am 20.12.2022 im Rahmen der Hafteröffnung staatsanwaltschaftlich (pag. 147 ff.), am 17.04.2023 erneut staatsanwalt- schaftlich (pag. 155 ff.) und schliesslich am 08.01.2024 im Rahmen der Hauptverhandlung (pag. 526 ff.) einvernommen. Der Beschuldigte gab im Rahmen dieser Einvernahmen zusammengefasst an, er sei am Morgen des 19.12.2022 mit dem Bus .________(Nr.) nach O.________(Ortschaft) gefahren und an der gleichen Haltestelle wie die Privatklägerin ausgestiegen, wo er dieser anschliessend hinterhergelaufen sei (pag. 135 RZ 29 f., pag. 150 RZ 93, pag. 157 RZ 74, pag. 158 RZ 89, pag. 530 RZ 13). Er sei ihr eine Weile gefolgt, weg von der Busstation, sodass ihn andere Leute nicht mehr hätten sehen können (pag. 136 RZ 57 f., pag. 158 RZ 98 f.) und habe dann zur Frau aufgeschlossen (pag. 136 RZ 61). Die Privatklägerin habe die Tasche in der linken Armbeuge getragen (pag. 136 RZ 62, pag. 150 RZ 91, pag. 158 RZ 109, pag. 530 RZ 23). Er habe die Tasche gepackt (an einem Griff: pag. 136 RZ 62 f. bzw. nicht am Bändel, sondern die Tasche gegriffen: pag. 150 RZ 101 f.), er habe die Tasche «unten» genommen (pag. 158 RZ 111, pag. 530 RZ 28) und habe daran gezogen (pag. 135 RZ 30, pag. 530 RZ 28). Er habe zuerst nur kurz gezogen (pag. 136 RZ 106). Die Privatklägerin habe dann «hey» ge- sagt (pag. 137 RZ 125, pag. 158 RZ 119, pag. 530 RZ 40) und habe die Tasche zurückgehal- 16 ten/zurückgezogen (pag. 135 RZ 31, pag. 136 RZ 63, pag. 136 RZ 106; an der Hauptverhandlung wurde das Zurückhalten hingegen verneint: pag. 530 RZ 37, 39). Er habe dann noch stärker an der Tasche gerissen (pag. 135 RZ 31, pag. 136 RZ 64, 106 f.), also er habe beim zweiten Mal stark an der Tasche gerissen (pag. 136 RZ 103, pag. 158 RZ 115 und RZ 124 f.). Die Frau habe die Tasche losgelassen und sei zu Boden gefallen (pag. 136 RZ 65, pag. 159 RZ 137, pag. 531 RZ 3, 7). Als Grund für den Fall gab der Beschuldigte in der Voruntersuchung an, die Frau sei wegen der Tasche (eventuell, weil er stark daran gezogen habe, pag. 159 RZ 143) gefallen und «glaublich», weil sie «Beinprobleme» gehabt habe (als Gründe für diese Vermutung nannte er den Gehstock, die Gangart, sowie das Gehen in sehr langsamem Tempo und mit kleinen Schritten; pag. 137 RZ 116 ff.). Sie sei ein wenig langsam gelaufen, deshalb habe er von Beinproblemen gesprochen, aber wissen tue er dies nicht (pag. 160 RZ 192 f.). An der Hauptverhandlung konnte er sich nicht mehr erklären, wieso die Privatklägerin umgefallen sei (pag. 531 RZ 12) und gemäss ihm sei diese entgegen seinen frühe- ren Aussagen «normal» gelaufen (pag. 531 RZ 34, 38, 43). Auf Frage gab er in der Voruntersuchung an, den Gehstock benützten Menschen zum Laufen, wenn sie älter seien, weil sie nicht richtig gehen könnten – alte Menschen könnten nicht mehr richtig laufen (pag. 160 RZ 176 ff.). An der Hauptver- handlung gab er hingegen an, dass der Gegenstand in der Hand der Privatklägerin kein Gehstock, sondern vielmehr ein Regenschirm gewesen sei und es am besagten Tag auch geregnet habe (pag. 532 RZ 3 f., 16 f.). Die Privatklägerin habe sich jedoch nicht auf diesem Regenschirm abgestützt (pag. 532 RZ 12, 23). Zum Sturzgeschehen führte er aus, die Frau sei zuerst seitlich, rechts (pag. 136 RZ 65 f., pag. 159 RZ 151) bzw. links (pag. 150 RZ 99), also auf jene Seite, auf welcher sie die Tasche getragen habe (pag. 151 RZ 137), erst mit dem Körper und dann mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufgeschlagen (pag. 135 RZ 32, pag. 150 RZ 99). Eventuell habe sie sich noch mit dem Ellenbogen abgestützt, er wisse es aber nicht mehr genau (pag. 136 RZ 69 f.). An der Hauptverhandlung verwies er für die Schilderung des Sturzes auf seine gemachten Aussagen (pag. 531 RZ 20, 24). Er sei schockiert gewesen, dass sie umgefallen sei (pag. 135 RZ 33, pag. 160 RZ 174), er habe Angst und Paranoia bekommen (pag. 136 RZ 73). Er habe der Frau aufhelfen wollen, (d.h. aufheben und hinsetzen, pag. 151 RZ 147 f.), aber dann seien andere Leute gekommen und er sei weggegangen (pag. 135 RZ 33, pag. 136 RZ 73, pag. 137 RZ 161 f.). Er sei sich sicher gewesen, dass jemand der Frau helfen würde (pag. 151 RZ 152). Er habe nicht gewollt, dass sie zu Boden falle und sich verletze (pag. 139 RZ 263 ff.). Er habe nie daran gedacht, dass die Frau zu Boden fallen bzw. sich verletzten würde (pag. 151 RZ 128 f.), er sei überrascht darüber gewesen (pag. 533 RZ 11). Wenn er dies gewusst hätte, hätte er ihr die Tasche nicht weggenommen (pag. 151 RZ 129 f., pag. 533 RZ 11 f.). Als er sie auf den Kopf habe fallen se- hen, habe ihm dies wehgetan. Er habe gedacht, dass es schlimm sei, denn sie sei eine alte Person und sei auf den Boden gefallen (pag. 151 RZ 141 ff.). Er habe sich schlecht gefühlt (pag. 159 RZ 158) und er schäme sich dafür (pag. 534 RZ 7). Er habe nicht gewusst, dass sie derart verletzt worden sei, er hätte nicht gedacht, dass es so kommen würde, er habe keinen Körperkontakt mit ihr gehabt (pag. 157 RZ 65 f.). Er habe nicht gewollt, dass sie umfalle, daher habe er keinen Körperkontakt ge- habt (pag. 158 RZ 111f., pag. 159 RZ 137). Wenn jemand rücklings auf den Boden falle und den Kopf anschlage, könne dies lebensgefährlich sein (pag. 160 RZ 165). Auf Vorhalt der Verletzung der Privatklägerin (Hirnblutung) gab er an, es mache ihn ein wenig traurig. Als er zuhause gewesen sei, habe es ihm leid und weh getan (pag. 139 RZ 263 f., pag. 533 RZ 46) und wenn er könnte, würde er sich bei ihr entschuldigen (pag. 139 RZ 268). Er übernehme seine Stra- fe, es tue ihm leid, was mit der Frau passiert sei (pag. 150 RZ 114). Auf Vorhalt, dass eine Notopera- 17 tion notwendig war, um ihr das Leben zu retten, gab er an, wenn die Frau gestorben wäre, wäre er schuld daran gewesen, dann möchte er auch tot sein, er übernehme das (pag. 152 RZ 171 f.). Er gab in der Voruntersuchung an, bereits am Vorabend geplant zu haben, jemandem die Tasche zu stehlen (pag. 136 RZ 78, pag. 157 RZ 81). Aus diesem Grund sei er in den Bus gestiegen und habe die Menschen beobachtet (pag. 136 RZ 79). Er habe dann die Frau gesehen und habe sich dazu ent- schlossen, ihr die Tasche zu stehlen (pag. 136 RZ 80). Er könne nicht genau sagen, wann er diesen Entschluss gefasst habe (pag. 158 RZ 89). Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt er, bereits zuvor vorgehabt zu haben, etwas zu stehlen (pag. 530 RZ 12). Er habe sich letztlich für diese Frau ent- scheiden, weil sie die einzige Person gewesen sei, die er im Bus gesehen habe (pag. 136 RZ 83, pag. 137 RZ 136) bzw. die im Bus gewesen sei (pag. 150 RZ 107, pag. 532 RZ 28). Er habe diese nicht aufgrund ihres Alters ausgesucht (pag. 137 RZ 135, pag. 533 RZ 38, 42). Die Frau sei dünn ge- wesen, schätzungsweise 50-jährig (pag. 136 RZ 87, pag. 532 RZ 36) und habe in der rechten Hand einen Gehstock gehalten, den sie gebraucht habe (pag. 136 RZ 93). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er wie ausgeführt, dass es sich um einen Regenschirm gehandelt habe und die Privatklägerin diesen nicht benutzt habe (pag. 532 RZ 3 f., 12, 16 f., 23). Durchwegs gab er an, sie nicht auf 73- jährig geschätzt zu haben (pag. 156 RZ 50, pag. 532 RZ 40, 45 f.). Auf Frage, wieso er statt eines Diebstahls an einer Person nicht bspw. einen Ladendiebstahl began- gen habe, antwortete er, er habe schon einmal einen Ladendiebstahl probiert, aber er sei kein Profi und sei erwischt worden (pag. 150 RZ 109 f.). In der von der Privatklägerin erbeuteten Tasche habe er ein Handy, eine Q.________ (Bankkarte) und ein Halbtax gefunden (pag. 137 RZ 144 f.). Mit dem Deliktsgut habe er CHF 250.00 beziehen wollen (pag. 137 RZ 148). Zum weiteren Ablauf des Vorfalls schilderte er, nach der Behändigung der Hand- tasche sei er zur Bushaltestelle O.________(Ortschaft) gerannt (pag. 135 RZ 38). Anschliessend sei er zu einer Tankstelle an der AF.________ (Strasse) gegangen, wo er für CHF 100.00 Google-Play Karten habe kaufen wollen. Dies sei aber nicht gegangen, da es ab CHF 80.00 Kartenbezahlung ei- nen (PIN-)Code brauche (pag. 135 RZ 39 f.). Er habe dann eine Google-Play Karte für CHF 50.00 genommen, die er ohne Code habe kaufen können (pag. 135 RZ 41) und habe auch blaue Papers (Zigarettenpapier) gekauft (pag. 135 RZ 42). Dann sei er noch zu einer anderen Tankstelle gegangen, glaublich eine I.________ Tankstelle (pag. 135 RZ 42 f.), dort habe er noch zweimal Google-Play Kar- ten für je CHF 50.00 erworben (pag. 135 RZ 43). Dann sei er zum Kiosk in der J.________(Veranstaltungsort) gegangen (pag. 135 RZ 44), dort habe er nochmals eine Google-Play Karte für CHF 50.00 gekauft (pag. 135 RZ 44 f.). Dann sei er zur I.________ Tankstelle zurückgegan- gen (pag. 135 RZ 45) und habe versucht, nochmals Google-Play Karten zu kaufen, aber die Bankkar- te sei zwischenzeitlich schon gesperrt gewesen (pag. 135 RZ 46, pag. 535 RZ 22). Insgesamt habe er mit der gestohlenen Bankkarte 4 Google-Play Karten à je CHF 50.00 und die Papers (Zigarettenpa- pier) gekauft (pag. 140 RZ 286 f., pag. 535 RZ 4), also Einkäufe im Gesamtwert von CHF 203.40 getätigt. Diese habe er mittels Karte der Privatklägerin durch die kontaktlos-Funktion bezahlt (pag. 135 RZ 51). Anlässlich der Hauptverhandlung räumte er diese Käufe ebenfalls ein (pag. 534 RZ 21 ff.). Danach sei er nach Hause gegangen. Er sei um ca. 12:00 Uhr zuhause gewesen (pag. 135 RZ 47). Als er seine Wohnung später wieder verlassen habe, sei er dann von der Polizei erwischt worden (pag. 135 RZ 48). Auf Frage, weshalb er Google-Play Karten erworben habe, erklärte er, seine in Kenia lebende Mutter sei krebskrank gewesen und habe Geld für Medikamente für die Chemotherapie benötigt 18 (pag.137 RZ 151 ff., pag. 530 RZ 1 ff.). Wenn man den Code der Google-Play Karten nach Kenia schicke, könne dies dort in Bargeld umgewandelt werden (pag. 138 RZ 171 f., pag. 534 RZ 25). Die Codes der mit der Bankkarte der Privatklägerin erworbenen Google-Play Karten habe er bereits sei- ner Mutter nach Kenia geschickt gehabt (pag. 139 RZ 217 f.). Auf Vorhalt, wonach er gegenüber der Polizei gesagt haben soll, dass er sich mit dem Geld selbst habe ernähren wollen, entgegnete er, das sei wohl falsch verstanden worden (pag. 138 RZ 176). Diese Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten erweist sich als sorgfäl- tig und detailliert; darauf kann abgestellt werden. Ergänzend ist an dieser Stelle an- zufügen, dass anlässlich der Hafteinvernahme vom 20. Dezember 2022 der Tatab- lauf mit dem Beschuldigten rekonstruiert wurde (pag. 16 Z. 133 ff.), was auf Video (pag. 22) festgehalten wurde. Auf dem Videoausschnitt ist ein Mitarbeiter der Kan- tonspolizei Bern zu sehen, der in seiner linken, angewinkelten Ellenbeuge eine Umhängetasche trägt. Links, schräg hinter ihm, ist der Beschuldigte zu sehen. Die- ser nähert sich dem Polizisten von schräg hinten, überholt diesen linksseitig und ergreift die Tasche am Bändel der Tasche im Bereich, wo der Bändel mit der Ta- sche verbunden ist. Er dreht sich zum Polizisten um und zieht kräftig an der Um- hängetasche. Er erklärt dabei, das sei das erste Mal gewesen und dann habe er ein zweites Mal gezogen, was er auch entsprechend demonstriert. Dann deutet er an, dass sie in seine Richtung gestürzt sei. Der Beschuldigte wurde sodann im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut be- fragt. Er gab anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme vom 13. März 2025 (pag. 898 ff.) auf Fragen zur Sache zu Protokoll, es gehe ihm schlecht und er sei seit zwei Jahren und drei Monaten im Gefängnis. Was er gemacht habe, habe er nicht gewollt. Er habe nicht damit gerechnet, dass sich die Dame verletze (pag. 898 Z. 15 ff.). Zu den Vorwürfen des Raubs und betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage im Allgemeinen erklärte er, dies nicht gemacht zu haben. Er erklärte, gedacht zu haben, ein Raub begehe, wer mit einer Waffe in eine Bank oder in ein Geschäft gehe. Als er die Tasche genommen habe, habe er nicht ge- dacht, dass dies ein Raub sei. Er habe etwas gelernt und einen Fehler gemacht (pag. 898 Z. 36 ff.). Auf Fragen, wie der Ablauf genau gewesen und er in den Besitz der Tasche ge- kommen sei, antwortete der Beschuldigte, er habe den Bus von Biel nach O.________(Ortschaft) genommen, sei ausgestiegen und hinter der Frau gelaufen, wobei er ihr – ohne Körperkontakt – die Tasche habe wegnehmen wollen (pag. 899 Z. 52, 56, 59, 70 f.). Zuerst habe er die Tasche von hinten gezogen, was aber nicht gegangen sei, weil der Arm [der Privatklägerin] geschlossen gewesen sei (gemeint: angewinkelt, in der Armbeuge [pag. 899 Z. 74 und 76 f.]). Danach habe er gegen vorne gezogen, woraufhin die Frau umgefallen sei (pag. 899 Z. 80 und 83). Auf Frage, was er selbst dann getan habe, erklärte der Beschuldigte unter Tränen, nur weggerannt zu sein (pag. 899 Z. 86 und 88). Er wisse selbst nicht, warum er nach dem ersten Mal nicht aufgehört und noch ein zweites Mal gezogen habe (pag. 900 Z. 91). Auf Frage, was er gedacht habe, was mit einer älteren Frau passiere, wenn er kräftig an deren Handtasche ziehe, antwortete der Beschuldigte, sich nichts vor- gestellt zu haben (pag. 900 Z. 98). Er habe gedacht, es habe Geld in der Tasche, welches er für Medikamente für seine Mutter habe gebrauchen wollen (pag. 900 Z. 19 101 f. und 105). Er habe gewusst, dass man ohne PIN-Eingabe mit der Q.________ (Bankkarte) bezahlen könne (pag. 900 z. 109). Auf Vorhalt seiner ei- genen Aussage vom 19. Dezember 2022 (pag. 137 Z. 115 ff.), wonach er mit dem Deliktsgut CHF 250.00 habe beziehen wollen und Frage, wie er genau auf diesen Betrag komme, erklärte der Beschuldigte, es mit der Karte probiert zu haben, diese aber dann blockiert gewesen sei. CHF 250.00 habe er ein paar Mal versucht, aber dann sei die Karte gesperrt gewesen. Es sei nicht seine Idee gewesen, nur CHF 250.00 zu beziehen (pag. 900 Z. 115 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, er habe ein- fach so viel wie möglich beziehen wollen (pag. 900 Z. 123). Auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers, ob er Angst gehabt habe, dass seine Mutter sterbe, wenn er ihr kein Geld schicke und er deswegen der Frau die Tasche weggenommen habe, erklärte der Beschuldigte, dass dem so gewesen sei und seine Mutter inzwischen letztes Jahr auch verstorben sei (pag. 901 Z. 139 ff. und 147). 10. Würdigung der Kammer Vorab ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das weitgehende Ge- ständnis des Beschuldigten mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmt und keinerlei Hinweise auszumachen sind, wonach dieses nicht aus freiem Willen, son- dern etwa auf Druck von aussen oder unter Androhungen ernstlicher Nachteile oder dergleichen erfolgt sein könnte. Folglich gelangt auch die Kammer zur Auffas- sung, dass aufgrund dieses Geständnisses die eingestandenen Sachverhaltsele- mente beweismässig als erstellt gelten können. Im Zentrum der nachfolgenden Würdigung der Kammer stehen die bestrittenen Sachverhaltselemente (vgl. E. II.7. hiervor). 10.1 Tatentschluss und -hergang bis vor der Wegnahme der Handtasche Gestützt auf die tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dieser bereits am Abend vor der Tat den Entschluss fasste, am nächsten Tag ein Vermögensdelikt in der Form eines Diebstahls zu begehen (pag. 136 Z. 78 ff.). Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (pag. 737 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): In der Voruntersuchung hat der Beschuldigte (insbesondere tatzeitnah) ausgesagt, dass er den Ta- tentschluss bereits am Vorabend gefasst hatte: «Ich habe schon gestern Abend geplant, am heutigen Tag jemandem die Tasche zu stehlen. Aus diesem Grund stieg ich in den Bus und beobachtete dort die Menschen. Ich habe dann die Frau gesehen und mich dazu entschlossen, ihre Tasche zu steh- len» (pag. 136 RZ 78 ff.). Er hat ebenfalls ausgesagt, dass er keine Ladendiebstähle mehr begehe, weil er bisher jeweils gefasst worden sei und ergänzte: «Am Morgen musste ich aufstehen und das musste passieren. In diesem Moment habe ich nicht viel überlegt, weil meine Mutter krank ist. Ich will nicht 100 Leute schockieren, ich wollte nur einer Person eine Tasche nehmen und nicht in einen La- den gehen» (pag. 150 RZ 111 ff.). Den vorbestehenden Entschluss, jemandem die Tasche zu ent- wenden, bestätigte er sodann auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17.04.2023 (pag. 157 RZ 79 ff.). Aus den Akten geht ebenfalls hervor, dass der Beschuldigte diese Tat beging, um an Geld für seine krebskranke Mutter zu kommen, mit welcher er am Vorabend der Tat telefonischen Kontakt hatte. Es handelte sich damit alles andere als um eine rein zufällige Tat. Der Tatplan bestand am Vorabend bereits immerhin in dem Ausmass, dass sich der Beschuldigte vorgenommen hatte, am nächsten Tag jemandem auf der Strasse die Handtasche zu entwenden. 20 Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich ansch- liessen. Die tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten erscheinen auch der Kam- mer unmissverständlich. Sodann unterstreichen auch die Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme, dass der Beschuldigte den Entschluss, einer Person die Tasche zu stehlen, schon vor dem Verlassen der Wohnung fasste. So gab der Beschuldig- te zu Protokoll, dass er am Morgen habe aufstehen und dies habe passieren müs- sen. Er habe in diesem Moment nicht viel überlegt, weil seine Mutter krank gewe- sen sei. Er habe nicht 100 Leute schockieren, sondern nur einer Person die Tasche nehmen und nicht in einen Laden gehen wollen (pag. 150 Z. 111 ff.). Wie die Vor- instanz zutreffend darlegte, bestätigte der Beschuldigte den am Vorabend gefass- ten Entschluss, jemandem die Tatsche zu entwenden, sodann auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. April 2023 (pag. 157 Z. 79 ff.). Ge- stützt auf die konstanten Aussagen des Beschuldigten ist folglich zu schliessen, dass dieser am Vorabend einen allgemeinen Tatentschluss zur Begehung eines Vermögensdelikts fasste. Den konkreten Entschluss, die Tasche der Privatklägerin genau an diesem Ort zu entwenden, fasste er hingegen erst kurz vor der Tat. Be- treffend das ausgewählte Opfer ist gestützt auf die einzigen Aussagen der Privat- klägerin, welche durch objektive Beweismittel sowie die Aussagen des Beschuldig- ten gestützt werden, davon auszugehen, dass diese am 19. Dezember 2022 Ein- zahlungen auf der V.________(Bank) (bei der V.________ (Bank) AG.________ (Quartier)) erledigte. Diese V.________(Bank) befindet sich in unmittelbarer Nähe eines AA.________ (Lebensmittelgeschäfts), in welchem die Privatklägerin noch Lauch gekauft haben will (pag. 122 Z. 62 f.) sowie der Bushaltestelle AG.________ (Quartier) der Buslinie .________, was durch einen durch die Kammer zu den Ak- ten genommenen Plan von Googlemaps (Plan AH.________ [pag. 909]) bestätigt wird. Dort ist die Privatklägerin gemäss Aussagen des Beschuldigten in den Bus eingestiegen und eine Station gefahren, wobei sodann beide ausgestiegen seien (pag. 135 Z. 28 f.). Auch die Privatklägerin schilderte, nach dem Einkauf im AA.________(Lebensmittelgeschäft) den Bus genommen zu haben (pag. 122 Z. 63). Wie weit sie gefahren war, sagte sie zwar nicht aus, doch es kann sich auf- grund der nahegelegenen Kirche, welche sich bei der Verzweigung AE.________ (Strasse) / E.________(Strasse) befindet sowie aufgrund des Umstands, dass die Buslinie .________ nur noch eine weitere Haltestelle bis zur Endstation aufweist, effektiv nur um eine Haltestelle gehandelt haben. Es kann hierfür auf das zu den Akten genommene «Linniennetz Biel und Umgebung» (pag. 907) verwiesen wer- den. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Privatklägerin schon fast zu Hause war, als es zum Vorfall kam. Die Vorinstanz prüfte im Weiteren, ob die Privatklägerin mit einem Gehstock bzw. einem Regenschirm unterwegs gewesen sei. Sie hielt hierzu fest, dass der Be- schuldigte selbst in der Voruntersuchung von einem Gehstock gesprochen habe (pag. 136 Z. 86 f.). Die Privatklägerin ihrerseits erklärte auf Frage, keinen Gehstock zu benötigen, sich aber jeweils am Geländer festzuhalten, wenn sie irgendwo ein- oder hochsteigen müsse (pag. 124 Z. 177 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend fest- hielt, wurde am Unfallort kein Gehstock aufgefunden. Hingegen wird im IRM- Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin aufgeführt, dass beim Eintreffen des Rettungsdiensts ein kaputter Regenschirm zwei Meter hinter der Pri- 21 vatklägerin am Boden gelegen sei (pag. 99). Die Vorinstanz erwog zusammenge- fasst, bei der tatzeitnahen Aussage des Beschuldigten («Ja, sie brauchte den Geh- stock. Sie hatte ihn beim Gehen in der rechten Hand» [pag. 136 Z. 93] und «…ich glaube die Frau hatte noch Beinprobleme. (…) Aufgrund des Stockes und der Gangart» (p[g. 137 RZ 116 ff.]) handle es sich um ein derart originelles Detail, wel- ches auf den ersten Blick für den eigentlichen Ablauf der Geschehnisse nicht weiter von Bedeutung zu sein scheine, dass dieses wohl kaum einfach so erfunden wor- den sei. Auch die Tatsache, dass es sich zwar nicht um einen Gehstock, sondern um einen Regenschirm gehandelt habe, dieser aber vom Beschuldigten als Gehilfe wahrgenommen worden sei, deute darauf hin, dass sich die Privatklägerin darauf abgestützt und den Regenschirm in diesem Sinne verwendet habe. Die Vorinstanz gelangte nach dem Gesagten zum Schluss, die Privatklägerin habe einen Regen- schirm dabei gehabt, auf welchen sie sich zum Gehen (ähnlich einem Gehstock) abgestützt habe. Die Kammer kann sich dieser Auffassung anschliessen. Anzufü- gen ist, dass der Beschuldigte in der tatzeitnächsten Einvernahme zum bereits Er- wähnten weiter ausführte, die Frau sei sehr langsam und mit kleinen Schritten ge- laufen (pag. 137 Z. 122), womit sich die Aussagen des Beschuldigten und der Pri- vatklägerin mindestens mit Blick auf die Gangart decken, beschrieb sie ihre Gang- art vor dem Vorfall vom 10. Dezember 2022 witzelnd wie folgt: «Ich schwankte ein wenig beim Gehen und war langsam unterwegs. Wenn die Leute gefragt haben, warum ich so gehe, habe ich aus Spass gesagt, das käme vom Alkohol» (pag. 124 Z. 174 f.). Gestützt auf diese im Ergebnis übereinstimmenden Aussagen zur Gang- art der Privatklägerin erachtet es die Kammer als erstellt, dass diese am fraglichen Morgen einen Regenschirm bei sich hatte und sie diesen, wie vom Beschuldigten glaubhaft, detailreich und spontan beschrieben, als eine Art Gehhilfe einsetze. Auf die Frage, welche Rolle die Gehhilfe und die Gangart der Privatklägerin auf die konkrete Opferauswahl hatten, wird noch zurückzukommen sein (E. II.10.3 hier- nach). 10.2 Wegnahme der Handtasche und weitere Einwirkungen auf die Privatklägerin Was das konkrete Einwirken auf die Privatklägerin betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte über sämtliche Einvernahmen hinweg gleich- bleibend angab, die Privatklägerin habe ihre Tasche in der linken Armbeuge getra- gen (pag. 136 Z. 62, pag. 150 Z. 91, pag. 158 Z. 109, pag. 530 Z. 23). Weiter gab er konstant an, zunächst hinter der Privatklägerin hergegangen zu sein (pag. 135 Z. 29 f., pag. 136 Z. 61). Auch dass er die Tasche gepackt und zweimal daran ge- zogen habe, obwohl die Privatklägerin diese zurückgehalten habe, gab er zumin- dest während der Strafuntersuchung noch gleichbleibend an, was die Vorinstanz wie folgt detailliert ausführte (pag. 734, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Anhand seiner gleichbleibenden Aussagen in der Voruntersuchung lässt sich demgegenüber klar er- stellen, dass er mehrmals angab, dass die Privatklägerin Widerstand gegen das Entreissen der Ta- sche leistete und er daher noch ein zweites Mal, diesmal stärker, ziehen musste, um sein Vorhaben beenden zu können: «Ich habe die Tasche gepackt und gezogen. Sie hielt die Tasche zurück. Ich riss die Tasche noch stärker. Die Frau hat sie gehalten und ist danach zu Boden gefallen» (pag. 135 RZ 30 ff.), «Die Frau zog zurück und ich zog dann fester. Durch das Ziehen liess die Frau die Tasche 22 los, bzw. die Tasche rutschte nach vorne weg und die Frau flog rückwärts um» (pag. 136 RZ 63 ff.), «Zuerst habe ich nur kurz gezogen und als sie die Tasche zurückgehalten hat, habe ich nochmals, je- doch stärker, gezogen» (pag. 136 RZ 106 f.), «Zuerst habe ich gezogen, das hat nicht geklappt. Dann habe ich wieder gezogen, stark, und dann hat es geklappt (…) Ich habe einen starken Zug ausge- führt» (pag. 158 RZ 115 f., 124 f.), (Auf Frage nach dem Grund des zu Boden Fallens der Privatkläge- rin) «Vielleicht, weil ich stark daran gezogen habe» (pag. 159 RZ 143). Der vom Beschuldigten beschriebene Ablauf des Geschehens entspricht sodann dem von ihm anlässlich der Hafteinvernahme vom 20. Dezember 2022 vorgezeig- ten Handlungsablauf (pag. 22). Die Verteidigung machte vor oberer Instanz geltend, der Beschuldigte sei beim Wegziehen der Tasche nicht besonders hartnäckig vorgegangen. Das Wegziehen der Tasche sei ohnehin bereits aufgrund der Haltung in der Armbeuge erschwert gewesen. Es sei folglich auch keine besondere Gegenwehr seitens der Privatkläge- rin notwendig gewesen; diese habe die Tasche einfach in der Armbeuge gehalten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Tasche in der Armbeuge der Pri- vatklägerin hängen geblieben sei, weshalb die Privatklägerin schliesslich auch zu Fall gekommen sei [pag. 906 [Audioaufnahme der oberinstanzlichen Parteivorträ- ge]). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus den Erstaussagen des Beschul- digten geht zweifelsohne hervor, dass die Privatklägerin sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegen die Wegnahme der Tasche zur Wehr setzte (siehe pag. 135 Z. 30 ff., 136 Z. 63 f.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zu konstatieren, dass die Abwehr beim ersten, versuchten Entreissen aufgrund des Überraschungsef- fekts primär reflexartig, beim zweiten Mal indes durchaus bewusst und gewollt er- folgte. Der Beschuldigte musste beim zweiten Mal denn auch stärker ziehen, um sein beabsichtigtes Ziel zu erreichen und dies, obwohl er von der Position her deut- lich günstiger stand. Zu Recht würdigte die Vorinstanz die späteren Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, wonach sich die Privatklägerin nicht gewehrt und die Tasche nicht zurückgehalten habe, als reine Schutzbehaup- tung (pag. 734, pag. 530 Z. 37). Auch nach Auffassung der Kammer lässt sich die- se Abkehr von den deutlichen Erstaussagen des Beschuldigten einzig mit dem Umstand erklären, dass dieser sich im Verlaufe des Strafverfahrens der Bedeutung dieses Aspekts bewusst wurde. Auch die Argumentation, wonach die Handtasche einfach in der Armbeuge der Privatklägerin hängen geblieben sei, verfängt nicht. Der Beschuldigte gab selbst zu Protokoll, dass die Privatklägerin rückwärts zu Bo- den gefallen sei («Die Frau ist rückwärts auf ihren Kopf gefallen.» [pag. 135 Z. 32]; «[…] die Frau flog rückwärts um.» [pag. 136 Z. 65]), wobei er präzisierte, dass sie zuerst seitlich, rechts (seine Perspektive) mit dem Körper auf dem Boden aufkam und erst dann mit dem Hinterkopf (pag. 136 Z. 65 f.). Diese Aussagen stimmen so- dann auch mit dem Spurenbild überein. Dieses seitliche Rückwärtsfallen bzw. der seitliche Sturz endend auf den Hinterkopf (also ein seitlicher Sturz in Rückwärts- bewegung) spricht gegen die Darstellung der Verteidigung, zumal bei Annahme, die Tasche sei ohne Gegenwehr der Privatklägerin in deren Armbeuge hängen ge- blieben, ein Sturz nach vorne viel wahrscheinlicher gewesen wäre. In Überein- stimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass das Rückwärts- 23 fallen vom Entgegenhalten der Privatklägerin zeugt. Nach dem Ausgeführten ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte durchaus hartnäckig (im Sinne von in- sistierend) und stark an der Tasche zog; dies gegen den für ihn erkennbaren Wi- derstand der Privatklägerin. Offen liess die Vorinstanz hingegen, wo genau an der Tasche der Beschuldigte ge- zogen habe, was sich nach Auffassung der Kammer indes ebenfalls erstellen lässt. Tatzeitnah erklärte der Beschuldigte, die Tasche an einem Griff/Henkel gezogen zu haben (pag. 136 Z. 62 f.), was er so auch anlässlich der Hafteinvernahme aus- und vorführte (pag. 16 Z. 132 ff., pag. 22). Zwar erklärte er später an der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, er habe die Tasche unten genommen (pag. 158 Z. 111), was er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte (pag. 530 Z. 28). Nach Auffassung der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb in diesem Punkt nicht auf die tatzeitnahen Aussagen sowie die vorgezeigte Tatrekon- struktion abgestellt werden könnte. Ob der Beschuldigte im Laufe der Einvernah- men diese Darstellung bewusst veränderte – wobei die Gründe hierfür nicht aus- zumachen sind – oder seine Erinnerung infolge des Zeitablaufs verblasste bzw. sich verfälschte, muss offenbleiben. Abschliessend ist gestützt auf die als glaubhaft erachteten tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten sowie aufgrund des Fehlens von Beweismitteln, die dem wider- sprechen würden, davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich die Henkel der Tasche ergriff und daran riss, die Privatklägerin selbst nicht berührte, also we- der schlug, trat oder schubste, und der Sturz der Privatklägerin eine Folge des Zie- hens an der Tasche bzw. des plötzlich fehlenden Halts beim Wegreissen der Ta- sche war. Eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin erfolgte also nicht. Entsprechend gab der Beschuldigte auch konstant an, dass er der Frau nur die Tasche wegnehmen wollte, er aber keine direkte Absicht hatte, sie zu ver- letzen. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zu folgendem Fazit, welchem sich die Kammer grundsätzlich anschliessen kann (pag. 734 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es ist damit beweismässig erstellt, dass sich die Privatklägerin gegen das Entwenden ihrer Tasche gewehrt und Widerstand geleistet hat. Beim ersten Ziehen ist gemäss der Reaktion der Privatklägerin (verbales «hey») und dem Umstand, dass sie den überraschend von hinten kommenden Beschuldig- ten nicht sich hat anpirschen sehen, noch von einer reflexartigen Reaktion auszugehen. Nachdem es dem Beschuldigten dabei aber nicht gelang, ihr die Handtasche zu entreissen, setzte er gemäss eige- nen Angaben zu einem zweiten, stärkeren Zug – diesmal von vorne – an. Anders als beim ersten Zug, konnte die Privatklägerin den Beschuldigten nun nicht nur sehen, sondern wusste aufgrund seines ersten misslungenen Versuches auch um dessen Absicht, ihr die Handtasche entreissen zu wollen, weshalb sie sich beim zweiten, stärkeren Zug ganz bewusst dagegen zur Wehr setzte, indem sie da- gegen hielt. Auch wenn bei einer älteren, gehbehinderten Frau, welche sich auf einen Regenschirm stützt nicht viel Gegenwehr zu erwarten ist, war damit ein gewisser Widerstand vorhanden, den der Beschuldigte seinen Aussagen folgend durchaus auch spürte. Dieser zog diesmal stärker an der Ta- sche und die Privatklägerin hielt solange dagegen, wie sie konnte. Als es dem körperlich überlegenen Beschuldigten schliesslich gelang, ihr die Handtasche zu entreissen, kippte die Privatklägerin infolge des plötzlich fehlenden Widerstands seitlich nach hinten, verlor das Gleichgewicht und kam (aufpral- 24 lend auf ihre linke Körperseite, vgl. Verletzungsbild) zu Fall. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte wie in der AKS umschrieben «hartnäckig» (im Sinne von «insistierend») und heftig an der Tasche zog, bis die Privatklägerin diese infolge Nachlassens ihrer Kraft loslassen musste. 10.3 Opferauswahl Die Verteidigung plädierte vor oberer Instanz, die Vorinstanz habe zutreffend aus- geführt, es sei für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen, dass die Privatklä- gerin über 70 Jahre alt gewesen sei. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte selbst von einem Gehstock gesprochen habe, lasse diese Schlussfolgerung nicht zu. So habe der Beschuldigte zwar erkannt, dass die Privatklägerin mit kleinen und langsamen Schritten laufe, aber eine eigentliche Gehbehinderung oder Gebrech- lichkeit sei für ihn nicht wahrnehmbar gewesen. Der Beschuldigte habe das Opfer auch nicht ausgewählt, weil es gehbehindert oder betagt gewesen sei. Einzig der Umstand, dass das Opfer alleine aus dem Bus ausgestiegen sei und am Tatort keine weiteren Personen zugegen gewesen seien, sei massgebend gewesen (pag. 906). Betreffend die Frage der Gehbehinderung der Privatklägerin kann ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 737, S. 24 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung), welche zutreffend festhielt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen klar erkannt hatte, dass die Privatklägerin Gehproble- me hatte, kleine Schritte machte und langsam ging. Diese Beschreibung der Gang- art der Privatklägerin stimmt – wie bereits ausgeführt – auch mit deren eigenen An- gaben überein. Der Beschuldigte sah zudem gemäss eigenen Aussagen die Pri- vatklägerin bei der Bushaltestelle O.________(Ortschaft) in den Bus einsteigen (pag. 15 Z. 107). Die Privatklägerin selbst beschrieb diesbezüglich anschaulich, dass sie sich dabei jeweils am Geländer festhalte (pag. 124 Z. 179 f.). Zusammenfassend ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in den Bus einsteigen sah, wobei sie sich am Geländer festhalten musste. Weiter ist erstellt, dass die Privatklägerin nach dem Aussteigen aus dem Bus langsam und in kleinen Schritten unterwegs war, wobei sie leicht schwankte (worüber sie selbst witzelte, womit dies nicht nur ihre Empfindung war, sondern offensichtlich auch von Dritten wahrgenommen wurde). Wie bereits dargelegt, geht die Kammer sodann mit der Vorinstanz davon aus, dass die Privatklägerin einen Regenschirm als Geh- hilfe benutzte und sich darauf abstützte, was vom Beschuldigten selbst als Geh- stock wahrgenommen wurde. Der Beschuldigte nahm die Gangart (sehr langsam und in kleinen Schritten) der Privatklägerin wahr und interpretierte dies dahinge- hend, dass sie Beinprobleme hatte (pag. 137 Z. 116 ff.). Nach dem Gesagten er- achtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte die Gehprobleme bei der Privatklägerin durchaus wahrnahm. Zur Frage, ob für den Beschuldigten das tatsächliche Alter der Privatklägerin er- kennbar war, erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 736 f., S. 23 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Auch wenn der Beschuldigte in der Voruntersuchung mehrmals davon sprach, dass es sich beim Op- fer um eine «alte» Frau (vieille dame) gehandelt habe (pag. 97, pag. 151 RZ 141 ff., pag. 160 RZ 176 ff.), gilt es einerseits festzustellen, dass er sie bereits in der Voruntersuchung auf rund 50-jährig 25 schätzte (pag. 136 RZ 87, pag. 156 RZ 50) und andererseits, dass er zum Tatzeitpunkt 31-jährig war, aus einem anderen Kulturkreis stammt und sich seit seinem 16. Lebensjahr ohne Familienangehörige in der Schweiz aufhält. Die Einschätzung des Alters anderer Personen hängt offenkundig vom eige- nen Alter sowie von Vergleichen mit Personen des eigenen Umfeldes im ähnlichen Alterssegment ab. Der Beschuldigte hat wie ausgeführt beispielsweise keine Eltern, die er als Vergleich zur Einschät- zung des Alters heranziehen könnte und mangels Erwerbstätigkeit auch keine(n) Vorgesetzte(n). Wei- ter ist es eher unwahrscheinlich, dass er als 31-jähriger völlig ohne Bezug Freundschaften oder Be- kanntschaften zu über 50-jährigen Personen pflegt. Anlässlich der Hauptverhandlung konnte er aus- serdem nachvollziehbar erklären, dass er das Gesicht der Privatklägerin im Bus nicht gut habe erken- nen können, weil diese eine Mundschutzmaske (Anm. Corona) getragen habe. Dem Beweisergebnis folgend konnte der Beschuldigte deren Gesicht auch nach dem Aussteigen aus dem Bus nicht erken- nen, da er sie von hinten verfolgte und ihr im Vorbeigehen die Tasche entriss, wobei sie dann auf den Boden fiel. Es ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er zwar erkannt hatte, dass die Privatklägerin älter war als er, jedoch nicht, dass es sich nicht um eine erst 50-jährige, sondern um eine bereits über 70-jährige Person handelte. Aus Sicht der Kammer ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte bei seiner ers- ten Einvernahme am Tag des Vorfalls zunächst nicht sicher war, ob die Privatklä- gerin tatsächlich eine Maske trug. Er meinte hierzu lediglich, dass sie wahrschein- lich eine Maske getragen habe (pag. 136 Z. 86), um aber später in derselben Ein- vernahme doch noch explizit zu sagen, dass sie eine Maske getragen habe: «Da sie noch eine Maske trug, hörte ich sie nicht gut.» (pag. 137 Z 125 f.), um dann auch in der Schlusseinvernahme vom 17. April 2023 sowie in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auszuführen, dass sie eine Maske getragen habe, weshalb er ihr Gesicht nicht habe sehen können (pag. 532 Z. 45). Abgesehen von den Aussa- gen des Beschuldigten lassen sich in den Akten jedoch keinerlei Hinweise auf das vermeintliche Tragen einer Maske durch die Privatklägerin finden. Ob die Privatklä- gerin nun tatsächlich eine Maske trug oder nicht, muss offenbleiben. Betreffend die Schätzungen des Alters der Privatklägerin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt 31-jährig war, die Frau gemäss eigenen Aussagen als alt wahr- nahm und auch deren Gehprobleme sowie die langsame Fortbewegungsart mit kleinen Schritten erkannte. Den Gehstock setzte er selbst in Zusammenhang mit deren Alter, nicht etwa mit einer allfälligen Verletzung (pag. 160 Z. 180 ff.): Dann benötigt jeder Mensch einen Gehstock? Nein, ältere. Und wieso? Weil sie nicht richtig gehen können, glaube ich. Wieso haben Sie das Gefühl, dass ältere Menschen nicht richtig gehen können? Weil sie alt sind. Alte Menschen können nicht mehr richtig laufen. Der Kammer erschliesst sich nicht, inwieweit der Beschuldigte vor diesem Hinter- grund von einem rund 50-jährigen Opfer ausgegangen sein will. Immerhin deutet seine erstaunte Reaktion auf das ihm vorgehaltene Alter in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 17. April 2023 daraufhin, dass er wohl effektiv von einer Frau jünger als über 70-jährig ausging (pag. 156 Z. 48). Unabhängig vom effektiv wahrgenommenen Alter steht für die Kammer ausser Frage, dass der Beschuldigte 26 das Opfer als alte Person wahrnahm und auch die langsame Gehart mit kleinen Schritten und das Abstützen auf dem Regenschirm (bzw. Gehstock, aus Sicht des Beschuldigten) erkannte. Im Weiteren ist zu erörtern, ob die für den Beschuldigten erkennbare Gehbehinde- rung bzw. das Alter der Privatklägerin bei der Opferauswahl massgebend waren oder ob es sich bei der Privatklägerin um ein reines Zufallsopfer (einzige Buspas- sagierin) handelte. Auch hier ist gestützt auf die tatzeitnahen Aussagen des Be- schuldigten von einer durchaus geplanten Vorgehensweise mit gezielter Opferaus- wahl auszugehen. Die Vorinstanz kam zu folgender Würdigung (pag. 738, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Hinsichtlich der Opferauswahl hat der Beschuldigte stets beteuert, dass er die Privatklägerin nicht aufgrund ihres Alters oder ihrer Gebrechlichkeit als «leichtes Opfer» ausgesucht habe, sondern, dass sie an jenem Tag einfach die einzige Person gewesen sei, die er im Bus gesehen habe. Die Route des Beschuldigten lässt sich anhand des Fahrplans der Verkehrsbetriebe Biel und der SBB (vgl. Bi- el/Bienne, Bahnhof/Gare nach Biel/Bienne, AI.________ | Das Online-Portal der SBB für Fahrplan sowie Zug und ÖV und BHF_C_2_ORPPL.pdf (vb-tpb.ch)) wie folgt rekonstruieren: Gemäss seinen Angaben stieg er am Morgen des 19.12.2022 am Bahnhof Biel in den Bus .________(Nr.) (pag. 135 RZ 28) ein (Linie .________ in Fahrtrichtung AI.________). Er ist damit rund 25 Minuten lang durch das Stadtzentrum der Stadt Biel gefahren, bis an der Haltestelle AJ.________ (Anm. eine Haltestelle vor der Endstation) die Privatklägerin zustieg und sie gemeinsam eine Haltestelle weiterfuhren (Dauer von der Haltestelle AJ.________ bis zur Haltestelle AI.________: 2 Minuten; Anm. Endstation). Wie erwähnt, handelte es sich um den 19.12.2022, einen Montagvormittag in der Vorweihnachtszeit, zwi- schen 10:44 und 11:34 Uhr, wobei der Beschuldigte eine knappe halbe Stunde mit dem Bus quer durch die ganze Stadt fuhr. Die Privatklägerin dürfte wohl also kaum die einzige Passagierin auf die- ser langen Busfahrt gewesen sein. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf ein «passendes Opfer» gewartet hat – weshalb er seine Aussage auch dahingehend korrigierte, dass die Privatklägerin die einzige Person gewesen sei, die er im Bus «gesehen» habe (also nicht, die im Bus anwesend gewesen sei). Wie hiervor ausgeführt, hatte der Beschuldigte sein Vorhaben bereits am Vorabend geplant und musste sich für dessen Umsetzung nur noch das passende Opfer aussuchen. Als weiteres Indiz ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch sein Entdeckungsrisiko mini- miert hat, indem er nicht bereits in der belebten Umgebung des Bahnhofs Biel jemanden überfiel, sondern hierfür nach ausserhalb des Stadtzentrums fuhr und auch beim Überfall auf die Privatklägerin zuwartete, bis sie sich genügend von der Bushaltestelle und der dichtbesiedelten, befahrenen Strasse auf dem Nebenweg des E.________(Strasse) befanden. Nachdem er zwar das Alter der Privatkläge- rin nicht einschätzen konnte, hingegen aber klarerweise gesehen hat, dass diese gebrechlich war und sich nur mühsam und langsam sowie unter Hilfe einer Gehhilfe mit kleinen Schritten fortbewegen konnte und sie gemäss ihren eigenen Angaben bereits beim Einsteigen in den Bus offensichtlich Mühe hatte, stellte sie für den Beschuldigten das ideale «leichte» Opfer für den geplanten Handta- schendiebstahl dar, weshalb er sich in jenem Moment die Privatklägerin gezielt als Opfer aussuchte. Die Kammer kann sich diesen Erwägungen mehrheitlich anschliessen. Der Um- stand, dass der Beschuldigte offenkundig eine Weile unterwegs war und dafür auch Busfahrt(en) aus dem eigentlichen Stadtzentrum unternahm, unterstreicht, dass er bei der Umsetzung seines Tatplanes durchaus auf eine günstige Gelegenheit war- tete. Bei der Sichtung der Privatklägerin, die bei der Haltestelle O.________(Ortschaft) zustieg und sich dabei am Geländer festhalten musste, 27 muss er bereits erkannt haben, dass es sich bei ihr um eine in ihren Abwehr- und Fluchtmöglichkeiten eingeschränkten, ältere Dame handelte. Als diese den Bus verliess, wobei sie sich wiederum am Geländer festhalten musste, erachtete der Beschuldigte die Gelegenheit als günstig. Er entfernte sich zunächst dem desi- gnierten Opfer folgend noch von der Bushaltestelle bzw. der dichtbesiedelten, be- fahrenen Strasse. Er gab diesbezüglich freimütig zu, er sei ihr eine Weile hinterher gegangen, bis sie sich von der Busstation entfernt hätten, damit die anderen Leute sie nicht mehr sehen würden (pag. 136 Z. 57 f.). Spätestens zu diesem Zeitpunkt – dem Folgen der Privatklägerin – nahm er auch deren unsichere Gangart deutlich wahr. Die Kammer gelangt folglich beweiswürdigend zur Auffassung, dass es sich bei der Privatklägerin nicht um ein Zufallsopfer handelte, sondern der Beschuldigte in der Person der Privatklägerin ein für ihn geeignetes, «leichtes» Opfer erkannte, um seinen bereits am Vorabend gefassten Tatentschluss umzusetzen, weil schliesslich alles stimmte: Geeignetes, «leichtes» Opfer mit potenziellem Deliktsgut (Handtasche) in schmalem Weg ohne (grossen) Publikumsverkehr. 10.4 Vorstellungen des Beschuldigten betreffend den Tathergang Im Rahmen der Berufungsverhandlung hob die Verteidigung hervor, es sei dem Beschuldigten wichtig gewesen, das Opfer nicht anzufassen. Er habe lediglich die Tasche entreissen wollen, ohne dabei körperlich auf die Privatklägerin einzuwirken. Der Beschuldigte habe sich nicht gedacht, dass die Privatklägerin umfallen und sich verletzen könnte (pag. 906). Der Beschuldigte gab bereits anlässlich seiner Anhaltung an, nicht gewollt zu ha- ben, dass die alte Frau auf den Boden falle bzw. stürze (pag. 97). Auch vor oberer Instanz betonte er dies erneut (E. II.9.3.2 hiervor). Im Einzelnen äusserte sich der Beschuldigte über die einzelnen Einvernahmen hinweg hierzu wie folgt: Delegierte Einvernahme vom 19. Dezember 2022 (pag. 134 ff): - «Die Frau ist rückwärts auf ihren Kopf gefallen. Ich war schockiert und wollte ihr helfen, aber dann sind andere Leute gekommen und ich bin weggegangen.» (pag. 135 Z. 32 f.); - «Ich wollte nur die Tasche wegnehmen.» (pag. 137 Z. 161); - Auf Vorhalt, wonach eine Notoperation des Opfers aufgrund einer Hirnblutung notwendig gewesen sei: «Ist der Kopf offen? Es machte mich ein wenig traurig. Ich wollte nicht, dass sie zu Boden fällt. Als ich zuhause war, tat es mir leid und weh. Ich wollte ehrlich nicht, dass die Frau auf den Boden fällt und sich ver- letzt.» (pag. 139 Z. 262 ff.). Einvernahme Hafteröffnung vom 20. Dezember 2022 (pag. 12 ff.) - «Ich war auf die Tasche konzentriert. Ich wolle sie nicht anfassen, ich wollte nur die Tasche nehmen.» (pag. 15 Z. 99 ff.); - «[…] ich wollte nur einer Person eine Tasche nehmen.» (pag. 15 Z. 112 f.); - Auf Frage, ob er daran gedacht habe, dass sie fallen könnte: «An das habe ich nicht gedacht, ich wollte nur die Tasche nehmen. Ich dachte nicht, dass so viel passieren würde. Also dass sie sich verletzen würde oder so. Wenn ich ge- 28 wusst hätte, dass sie sich verletzen wird, dann hätte ich die Tasche nicht weg- genommen.» (pag. 16 Z. 128 ff.); Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2023 (pag. 155 ff.) - «Ich wusste nicht, dass sie so verletzt wurde. Ich hätte nicht gedacht, dass das so kommen wird. Ich hatte mit ihr keinen Körperkontakt, ich habe nur die Ta- sche gehabt.» (pag. 157 Z. 65 f.); - «Danach ist sie umgefallen. Ich habe das nicht gewollt. Ich wollte nicht, dass sie umfällt, deswegen habe ich aufgepasst, dass kein Körperkontakt stattfin- det.» (pag. 159 Z. 137 f.); - Auf Frage, weshalb die Frau zu Boden gefallen sei: «Vielleicht, weil ich stark daran gezogen habe.» (pag. 159 Z. 143); - Auf Frage, was er im Moment des Stürzens gedacht habe: «Das war schlimm für mich. Ich wollte nicht, dass sie umfällt. Ich dachte nur, dass ich ihr die Ta- sche wegnehme und es passiert gar nichts.» (pag. 159, Z. 154 f.); - «Ich wollte nicht, dass sie umfällt.» (pag. 159 Z. 162); - Auf Frage, was seiner Meinung nach passieren könne, wenn man rücklings auf den Boden fällt und mit dem Kopf aufschlägt: «Das ist lebensgefährlich.» (pag. 160, Z. 165). Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Januar 2024 (pag. 529 ff.) - Auf Frage, was dann beim zweiten Ziehen passiert sei: «Etwas, was ich nicht erwartet habe: sie ist umgefallen.» (pag. 531 Z. 3); - Auf Vorhalt der eigenen Aussagen, wonach er nicht erwartet habe, dass sie zu Boden gehe: «Ja, ich war überrascht, ich habe das nicht erwartet. Wenn ich gewusst hätte, dass sie zu Boden geht, hätte ich nicht nach der Tasche gegrif- fen. Ich hätte das nicht gemacht.» (pag. 533 Z. 11 f.); - «Ich dachte, ich nehme nur die Tasche weg und sie ruft dann die Polizei – fer- tig. Ich habe nur das gedacht.» (pag. 533 Z. 17 f.). Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. März 2025 (pag. 898 ff.) - «Ich war hinter der Frau. Ich wollte keinen Körperkontakt mit ihr. Ich wollte ihr nur die Tasche wegnehmen. Zuerst zog ich die Tasche von hinten. Das ging aber nicht, weil der Arm geschlossen war.» (pag. 899 Z. 70 ff.); - «[…] Dann habe ich es ein zweites Mal versucht und ihr die Tasche wegge- nommen.» (pag. 899 Z. 77); - Auf Frage, was er sich vorgestellt habe, was mit der Dame passiere: «Ich habe mir nichts vorgestellt.» (pag. 900 Z. 98). Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass aufgrund der konstanten Aussagen des Beschuldigten und des konkreten Tatvorgehens (E. II.10.2 hiervor) davon auszu- gehen ist, dass der Beschuldigte in der Tat beabsichtigte, dem Opfer die Tasche 29 wegzunehmen, indem er diese der Privatklägerin entreisst. Dabei ging der Be- schuldigte beharrlich und entschieden vor: Nachdem der erste Entreissversuch misslang, setzte er unmittelbar zu einem weiteren an, wobei er aufgrund der Ge- genwehr der Privatklägerin und dem erstmaligen Scheitern heftiger an der Tasche zog. Der Sturz der Privatklägerin ist die Folge des heftigen Ziehens, zumal die Pri- vatklägerin die Tasche beim zweiten Mal nicht mehr zurückzuhalten vermochte. Ein zweimaliges Zerren an der Tasche war folglich nur deshalb nötig, weil der Beschul- digte nicht schon beim ersten Zerren der Tasche habhaft geworden ist. Weiter wusste der Beschuldigte um die potenziellen Folgen eines Rückwärtssturzes mit Aufschlagen des Kopfes auf dem Asphaltboden. So erklärte er gegenüber der Staatsanwaltschaft am 17. April 2023, dass dies lebensgefährlich sei (pag. 159 f. Z. 160 ff.). Wenngleich der Beschuldigte folglich einen Sturz der Privatklägerin nicht direkt beabsichtigte, war seiner Vorgehensweise in Anbetracht der gezielten Op- ferauswahl und des konkreten Tatvorgehens ein Sturz- und Verletzungsrisiko im- manent. 10.5 Verwendung des Deliktsguts durch den Beschuldigten Anlässlich seiner tatnächsten Einvernahme führte der Beschuldigte auf entspre- chende Frage spontan aus, er habe damit CHF 250.00 beziehen wollen (pag. 137 Z. 148); dies für seine Mutter, die Krebs habe und Medikamente für eine Therapie benötige (pag. 137 Z. 151 f.). Vor oberer Instanz präzisierte der Beschuldigte, dass er einfach so viel wie möglich habe beziehen wollen (pag. 900 Z. 123), wobei er CHF 250.00 ein paar Mal versucht habe, bevor die Karte gesperrt worden sei (pag. 900 Z. 118 f.). Der Beschuldigte setzte die beim Opfer mittels Handtaschenraub zuvor gestohlene P.________ (Bankkarte) am 19. Dezember 2022 wie folgt ein (pag. 133): - Um 11:05 Uhr an der G.________ Tankstelle: Google-Play Karte für CHF 50.00 sowie Zigarettenpapers für CHF 3.40; - um 11:14 Uhr an der L.________ Tankstelle: 2 Google-Play Karten für je CHF 50.00; - um 11:23 Uhr im Kiosk der J.________(Veranstaltungsort): 1 Google-Play Kar- te für CHF 50.00. Nach dem letzten erfolgreichen Bezug um 11:23 Uhr folgten noch weitere Versu- che, jedoch erfolglos: - Um 11:24 Uhr: weiterer versuchter Kauf im Kiosk der J.________(Veranstaltungsort); - um 11.33 Uhr: zwei Versuche an der L.________ Tankstelle. Der Bezugsübersicht ist damit zu entnehmen, dass der Beschuldigte drei Mal für CHF 50.00 einkaufte, einmal für CHF 53.40, damit also für gut CHF 200.00, wobei er anschliessend noch dreimal versuchte, einen weiteren Einkauf in der Höhe von CHF 50.00 zu tätigen (pag. 133). Dass der Beschuldigte die Karte nicht erfolgreich weiterverwenden konnte, dürfte nebst der Sperrung auch daran gelegen haben, dass er bereits kurz später, nämlich am 19. Dezember 2022 um 13.15 Uhr, an sei- 30 nem damaligen Domizil angehalten und festgenommen wurde. Es ist diesbezüglich denn auch weiter festzustellen, dass der Beschuldigte die fragliche Q.________(Bankkarte) der Privatklägerin anlässlich der vorläufigen Festnahme in seinen Effekten mitführte und nicht etwa bei sich zu Hause liegen hatte (pag. 6). Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte beabsichtigte, so viel wie möglich mit der gestohlenen Q.________(Bankkarte) der Privatklägerin zu bezie- hen bzw. zu bezahlen, wobei aufgrund der Sperrung der Karte und der Festnahme des Beschuldigten schliesslich getätigte Zahlungen in der Höhe von CHF 203.40 resultierten. 11. Beweisergebnis Gestützt auf die obigen Ausführungen erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erwiesen: Der Beschuldigte befand sich am Vormittag des 19. Dezember 2022 im Bus .________(Nr.), nachdem er am Vorabend den Entschluss fasste, an jenem Tag einen Diebstahl zu begehen. In O.________(Ortschaft) stieg die 73-jährige Privat- klägerin C.________ ein, welche den Bus sogleich bei der nächsten Haltestelle wieder verliess. Der Beschuldigte, welcher die Privatklägerin aufgrund ihres Alters, ihres körperlichen Zustands und des potenziellen Deliktsguts (Handtasche) als ge- eignetes Opfer für den Diebstahl erachtete, verliess den Bus ebenfalls und folgte der Privatklägerin weg von der Haltestelle in den E.________(Strasse) in Biel. Die Privatklägerin benutzte einen Regenschirm als Gehhilfe und lief in kleinen, langsa- men Schritten, was der Beschuldigte erkannte. Er näherte sich der Privatklägerin von hinten an und ergriff ihre Handtasche am Griff/Henkel, um die darin vermuteten Wertgegenstände und Vermögenswerte zu erlangen. Nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin nach dem ersten Ziehen die Handtasche, welche diese in ihrer linken, geschlossenen Armbeuge trug und sich gegen das Entreissen wehrte, nicht wegnehmen konnte, riss er ein zweites Mal stark an der Tasche, woraufhin die Pri- vatklägerin die Tasche nicht mehr länger zurückhalten konnte. Aufgrund des plötz- lich fehlenden Widerstands kam die Privatklägerin unkontrolliert seitlich-rückwärts zu Fall, wobei sie ihren Körper und ihren Kopf am Boden aufschlug. Dabei erlitt die Privatklägerin einen linksseitigen Schädeldach- und Basisbruch mit Blutung unter die harte Hirnhaut und Kontusionsblutungen in das Hirngewerbe des linken Schei- tel- und Schläfenlappens. Diese Blutungen führten zu einer Verdrängung von Hirn- gewebe mit Kompression des Hirnkammersystems, weshalb eine umgehende, neurochirurgische Ausräumung der Blutmasse erforderlich wurde, um eine drohen- de, lebensbedrohliche Einklemmung des Hirns abzuwenden. Zudem erlitt die Pri- vatklägerin einen Bruch des linken Jochbogens und des linken Schlüsselbeins, wo- bei Letzteres einer operativen Versorgung bedurfte. Der Beschuldigte sah, dass die Privatklägerin zu Boden fiel und entfernte sich in der Folge unter Mitnahme der Tasche der Privatklägerin vom Tatort. Mit der in der Tasche der Privatklägerin aufgefundenen Q.________(Bankkarte) wollte der Be- schuldigte möglichst viele Käufe tätigen, wobei es ihm gelang, an der G.________ Tankstelle, F.________(Strasse) in Biel, der I.________ Tankstelle, H.________(Strasse) in Biel sowie im Kiosk der J.________(Veranstaltungsort) 31 insgesamt 4 Google-Play-Karten für je CHF 50.00 zu kaufen. Im Weiteren kaufte er mittels gestohlener Karte Zigarettenpapers für CHF 3.40. III. Rechtliche Würdigung 12. Würdigung durch die Vorinstanz / Vorbemerkung zum Aufbau Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass ein einfacher Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB vorliegt, der Qualifikationsgrund von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 zu verneinen, hin- gegen derjenige von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu bejahen ist (pag. 742, 745 und 749, S. 29, 32 und 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer weicht im Aufbau ihrer rechtlichen Würdigung insoweit von jenem der Vorinstanz ab, als nach der Ermittlung, ob der Grundtatbestand des Raubs nach Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt ist, die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 4 StGB geprüft wird, zumal die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 «nur» die Eventualanklage darstellt. 13. Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB und Abgrenzung zum sog. «Entreissdieb- stahl» nach Art. 139 Ziff. 1 StGB 13.1 Theoretische Ausführungen zu Art. 140 Ziff. 1 StGB Nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Raubes strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundlagen des Grundtat- bestands von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind korrekt; es kann integral darauf ver- wiesen werden (pag. 740 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Abgrenzung des Raubs gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB zum «Entreissdiebstahl» nach Art. 139 Ziff. 1 StGB ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Ein Entreiss- diebstahl stellt in der Regel gerade keinen Raub dar, kann aber zu einem solchen werden. Entscheidend bei der juristischen Abgrenzung zwischen Raub und Ent- reissdiebstahl ist, ob das Opfer besonderen Widerstand leistet, den der Täter bre- chen muss, d.h. Widerstand, der seinerseits Reaktion auf das bis dahin noch nicht gelungene Entreissen darstellt. Es geht diesbezüglich nicht bloss um denjenigen Widerstand, der sich ohnehin aus der Tatsache ergibt, dass z.B. eine Tasche ge- halten wird. Leistet das Opfer Gegenwehr und muss es der Täter z.B. umwerfen, schlagen oder treten, so bricht er damit den Widerstand des Opfers i.S. des Ge- waltbegriffs von Art. 140 StGB. Leistet das Opfer hingegen keinen Widerstand, so entfällt die Anwendung von Art. 140 StGB (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 27 m.w.H.). 13.2 Vorbringen der Parteien 13.2.1 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung plädierte erst- wie oberinstanzlich, es liege gar kein Raub, son- dern ein klassischer Entreissdiebstahl vor. Der Beschuldigte habe zwei Mal an der 32 Tasche gezogen, wobei die Privatklägerin überrascht worden sei. Dabei sei es zu keiner Gewaltanwendung gekommen. Der Beschuldigte habe das Opfer nicht berührt. Das Opfer habe sich auch nicht gewehrt, vielmehr sei die Tasche hängen- geblieben, wobei der Beschuldigte durch ein zweites Ziehen die Handtasche zu sich habe nehmen können. Es habe keinen Widerstand der Privatklägerin vorgele- gen, über welchen sich der Beschuldigte hinweggesetzt habe. Der Beschuldigte habe sich bereichern, dabei aber jeglichen körperlichen Kontakt vermeiden wollen. Er habe kein Verletzungsrisiko in Kauf genommen. Der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 StGB sei nicht erfüllt. Aufgrund des Umstands, dass vom Gericht trotz des von ihm gestellten Antrags, es sei ein Würdigungsvorbehalt auf Art. 139 Ziff. 1 bzw. 140 Ziff. 1 StGB vorzunehmen, kein solcher vorgenommen worden sei, habe ein Freispruch zu ergehen (pag. 906). 13.2.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte vor oberer Instanz aus, das Bundesgericht habe im Urteil BGE 133 IV 207 E. 4.3.2 zur Abgrenzung vom Entreissdiebstahl zum Handtaschenraub festgehalten, ein kurzes Packen am Arm, ein Anrempeln zur Ab- lenkung oder der blosse Griff an die Gesässtasche stelle keine Einwirkung auf den Körper mit einem Schweregrad dar, der normalerweise genüge, um dem Opfer ei- ne wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Vorliegend sei man klar beim Raub, da der Beschuldigte, nachdem er bereits ein- mal von hinten an der Tasche gezogen und gemerkt habe, dass dies nicht reiche, ein zweites Mal heftig von vorne gezogen habe, obwohl die Privatklägerin die Ta- sche zurückgehalten habe. Nachdem der Beschuldigte die Tasche entrissen habe, sei die Privatklägerin aufgrund des fehlenden Widerstands zu Boden gestürzt. Der Beschuldigte habe die Tasche unbedingt gewollt und sich bewusst mit Gewalt über die Privatklägerin hinweggesetzt. Es liege kein Entreissdiebstahl mehr vor; die Schwelle zum Raub sei vorliegend überschritten (pag 906). 13.3 Subsumtion Dass der Beschuldigte einen Diebstahl begangen hat, indem er dem Opfer die Handtasche mitsamt Inhalt zur Aneignung wegnahm, ist zweifelsohne erstellt. Wei- ter gelangt die Kammer mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass gestützt auf den erstellten Sachverhalt nicht ein Entreissdiebstahl, sondern ein Raub vorliegt, wobei das Nötigungsmittel der Gewalt angewandt wurde. So griff der Beschuldigte, nach- dem er sich von hinten der Privatklägerin näherte, ein erstes Mal nach der Handta- sche. Dabei konnte der Beschuldigte der Privatklägerin wider Erwarten die Tasche nicht entreissen, da die Privatklägerin diese zurückhalten konnte. In der Folge zog er von vorne ein zweites und heftigeres Mal, wodurch er der Privatklägerin trotz ih- rer erneuten Gegenwehr die Tasche entreissen konnte. Infolgedessen kam die Pri- vatklägerin zu Fall. Die Privatklägerin leistete folglich im Rahmen ihrer Möglichkei- ten durchaus Widerstand, was auch der Beschuldigte merkte. Dies zog ein zuneh- mend gröberes Vorgehen seinerseits nach sich. Es gelang ihm schliesslich auch, durch heftigeres Reissen den Widerstand der Privatklägerin zu brechen. Dem Ein- wand der Verteidigung, der Beschuldigte habe gar keinen Körperkontakt mit der Privatklägerin gehabt, hielt bereits die Vorinstanz zutreffend entgegen, es habe gar nicht ein Einschlagen auf das Opfer oder Schubsen gebraucht, da die erforderliche 33 Intensität der Gewalt vom Widerstand des konkreten Opfers – vorliegend einer älte- ren, gehbehinderten Frau – abhänge. Starkes Zerren an der Handtasche, was phy- sisch selbstredend direkten Einfluss auf das körperlich massiv unterlegene, sich zu Wehr setzende Opfer hatte, ist als Gewalt im Sinne von Art. 140 StGB zu qualifizie- ren (vgl. auch Urteil des Kassationshofes 6S.109/2003 vom 6. Juni 2003 E. 2.2; SIMMLER MONIKA/SELMAN SINE, in: Graf Damian K. [Hrsg.], StGB Annotierter Kom- mentar, Bern 2020, Art. 140 Raub N 19). In subjektiver Hinsicht kann sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz ohne Weiteres anschliessen. Der Beschuldigte wollte die Handtasche der Privat- klägerin erbeuten, sich dadurch bereichern und setzte sich hierfür bewusst und mit Gewalt über den von der Privatklägerin manifestierten Widerstand hinweg. Es liegt mindestens ein direktvorsätzlicher, einfacher Raub vor. 14. Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB 14.1 Theoretische Ausführungen Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (Art. 140 Ziff. 4 StGB). Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zu Art. 140 Ziff. 4 StGB ausführ- lich und korrekt wie folgt wiedergegeben (pag. 745 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der erste Qualifikationsgrund ist die Herbeiführung einer Lebensgefahr. Eine solche ist gegeben, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich in eine konkrete, naheliegende, unmittelbare, akute und hoch- gradige Lebensgefahr bringt (BGer 6B_756/2008 vom 20.01.2009), wobei es sich um eine «stark er- höhte konkrete Gefahr oder um eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr» handeln muss (BGE 117 IV 419), die mindestens eventualvorsätzlich herbeigeführt wurde und der Täter gewillt war, die Dro- hung nötigenfalls auch zu verwirklichen. Ergänzend ist indes festzuhalten, dass sich der genannte Verwirklichungswille auch dadurch manifestieren kann, dass der Täter das Opfer zunächst in eine akute Lebensgefahr bringt, um es dann sich selbst zu überlassen und dabei den Tod des Opfers min- destens billigend in Kauf nimmt (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 140 N 143 f). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Opfer gefesselt und geknebelt trotz Erkältung alleine gelassen und damit einer er- höhten Erstickungsgefahr ausgesetzt wird (AppGer BS, 07.02.2003, SJZ 2004, 472 ff. Nr. 30). Mit an- deren Worten ist die Art und Weise der Herbeiführung der Lebensgefahr nicht massgeblich. Der zweite Qualifikationsgrund ist das Zufügen einer schweren Körperverletzung. Das Merkmal der schweren Körperverletzung bezieht sich auf Art. 122 StGB (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 140 N 156). Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB liegt vor, wenn ein Mensch le- bensgefährlich verletzt wird, wenn wichtige Organe oder Glieder verstümmelt oder unbrauchbar ge- macht werden, wenn dem Opfer aus der Verletzung bleibende Nachteile erwachsen (also eine dau- ernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit fortbesteht), wenn eine arge Entstellung im Gesicht erfolgt oder wenn eine «andere schwere Schädigung des Körpers, der körperlichen oder geis- tigen Gesundheit eines Menschen» (Generalklausel) erfolgt. Zu berücksichtigen sind unter dieser zu- letzt genannten Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der Arbeits- unfähigkeit, sowie weiter auch die erlittenen Schmerzen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., 34 Art. 122 N 21). Die schwere Körperverletzung wird sodann durch den qualifizierten Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 4 StGB konsumiert (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 32). Der dritte Qualifikationsgrund der grausamen Behandlung kommt vorliegend von vornherein nicht in Betracht. In subjektiver Hinsicht ist sowohl für den Qualifikationsgrund der Herbeiführung einer Lebensgefähr- dung, als auch für jenen des Zufügens einer schweren Körperverletzung, Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bezie- hungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hin- sichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment: Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen wird. Dem- gegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Er- folgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt». Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Rich- ter – bei Fehlen eines Geständnisses – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grös- se des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflicht- verletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlich- keit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt und je nich- tiger die Beweggründe waren, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnah- me geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). 14.2 Vorbringen der Parteien 14.2.1 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung argumentierte vor oberer Instanz zusammengefasst, der Beschul- digte habe nicht in Kauf genommen, dass die Privatklägerin sich schwer verletze. Er habe zwar wahrgenommen, dass diese in kleinen Schritten gegangen sei, habe aber nicht damit gerechnet, dass diese durch das Entreissen der Tasche auf den Asphalt falle. Die Vorinstanz selbst habe festgehalten, dass der Beschuldigte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ge- rade davon habe ausgehen müssen, er schaffe gleich eine Lebensgefahr. Eine le- bensgefährliche Verletzung sei infolge der konkreten Umstände nicht per se aus- 35 zuschliessen, jedoch objektiv betrachtet eher unwahrscheinlich und das Risiko eher gering. Die Verteidigung führte weiter aus, der Beschuldigte habe alles daran ge- setzt, keinen direkten Körperkontakt zur Privatklägerin herzustellen. Mit der Stärke, mit welcher er an der Handtasche gezogen habe, falle auch eine erwachsene Per- son, die etwas langsam gehe, nicht einfach um und verletzte sich auch nicht derart. Der Beschuldigte habe nicht damit gerechnet, dass die Privatklägerin umfallen könnte und dies auch nicht vorausgesehen. Nur weil man jetzt wisse, wie es aus- gegangen sei, dürfe man keinen Rückschaufehler machen. Es sei eine Verkettung unglücklicher Umstände, die dazu geführt habe, dass sich die Privatklägerin, nach- dem sie umgefallen sei, solche Verletzungen zugezogen habe. Dies entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn man jemandem etwas aus den Ar- men ziehe. Der Beschuldigte habe einzig den direkten Vorsatz betreffend der Wegnahme der Tasche gehabt. NIGGLI/RIEDO würden ausführen, es sei zwar rich- tig, dass ältere Menschen bei Entreissdiebstählen häufig stürzen und sich dabei u.U. auch schwerere Verletzungen (etwa Schenkelhalsbrüche) zuziehen würden, aber auch solche Konstellationen sich nicht mit der Gefährlichkeit eines mit einer Waffe i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 begangenen Diebstahls vergleichen liessen (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 200). Entsprechend diesen Überlegungen könne es vorliegend auch nicht angehen, die Qualifikation nach Ziff. 4 mit einer Freiheitsstra- fe von 5 Jahren anzuwenden. Es würden auch dogmatische Gründe dagegenste- hen, zumal mit diesem Qualifikationsgrund allerschwerste Fälle des Raubs zu be- strafen seien. Es wäre vorliegend reines Erfolgsstrafrecht, wenn ein Schuldspruch wegen Art. 140 Ziff. 4 StGB erfolgen würde; die Tat wäre niemals so angeklagt worden, wenn die Privatklägerin nicht derart unglücklich zu Boden gefallen und sich nicht in diesem Ausmass verletzt hätte (pag. 906). 14.2.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte vor oberer Instanz, es sei objektiv unbestrit- ten, dass der Privatklägerin eine schwere Körperverletzung zugefügt und sie auch in Lebensgefahr gebracht worden sei. In subjektiver Hinsicht sei entscheidend, ob der Beschuldigte eventualvorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt habe. Zum Wissenselement – welches bei beiden Erscheinungsformen gleich sei – sei festzu- halten, es sei allgemein bekannt, dass eine ältere Person nach solchem Einwirken rückwärts fallen und sich den Kopf aufschlagen könne. Der Beschuldigte habe denn auch selbst ausgesagt, es sei ihm bewusst, dass ein Sturz mit dem Kopf auf Asphalt lebensgefährlich sei (pag. 160 Z. 165). Massgeblich sei die Willensseite; beim Eventualvorsatz nehme der Täter den Erfolg in Kauf, bei bewusster Fahrläs- sigkeit vertraue er in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit auf das Ausbleiben des Er- folgs. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bewusst und gezielt ausgesucht habe. Diese habe Gehschwierigkeiten gehabt und eine Gehhilfe benötigt. Der Beschuldigte habe es nicht sein lassen, als es beim ersten Mal nicht geklappt habe, sondern habe ein zweites und heftigeres Mal geris- sen, um sein Ziel zu erreichen. Die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung wiege schwer. Der Beschuldigte habe den schweren Aufprall der Privatklägerin verur- sacht und sei hierfür verantwortlich. Hätte er nicht ein zweites Mal an der Tasche gerissen, wäre die Privatklägerin nicht gestürzt und hätte sich auch nicht den Kopf am Boden aufgeschlagen. Der Beschuldigte habe heftiger und stärker an der Ta- 36 sche gezogen, obwohl klar gewesen sei, dass die ältere, gebrechliche Frau keinen Reflex zum Abstützen gehabt habe. Der Beschuldigte habe selbst ausgesagt, auf- grund der Gegenwehr der Privatklägerin Geld in der Tasche vermutet zu haben, was der Grund gewesen sei, weshalb er ein zweites und heftigeres Mal gerissen habe (pag. 150 Z 124). Dies spreche für die Inkaufnahme des Erfolgs. Der Be- schuldigte habe keinen Gedanken daran verschwendet, was mit der Privatklägerin passiere, sondern habe das Geld entwendet ohne Rücksicht auf Verluste. Er habe die Privatklägerin in der Folge auch einfach liegen gelassen und sei mit der Q.________ (Bankkarte) shoppen gegangen. Der Beschuldigte habe gestützt auf die Gesamtumstände nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Opfer nicht stürze. Vielmehr habe er seine Tat mit letzter Konsequenz durchgezogen und damit eine schwere Verletzung des Opfers in Kauf genommen. Der vorinstanzliche Schuld- spruch wegen qualifizierten Raubs nach Art. 140 Ziff. 4 StGB sei zu bestätigen (pag. 906). 14.3 Subsumtion Die Privatklägerin war vorliegend durch die erlittenen Verletzungen einer konkre- ten, naheliegenden und unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt, hätte sie doch ohne rechtzeitig erfolgte Notoperation einer Hirnblutung erliegen können (pag. 106 f.; vgl. auch E. II.9.2 hiervor). Dem Beweisergebnis folgend wurden die Verletzun- gen der Privatklägerin kausal durch den Beschuldigten verursacht. Die erlittenen Kopfverletzungen sind ohne Weiteres als schwere Körperverletzungen zu qualifi- zieren. In subjektiver Hinsicht legte die Vorinstanz vorab zutreffend dar, dass dem Be- schuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen wird, er habe die Privatklägerin di- rektvorsätzlich schwer verletzt und in Lebensgefahr gebracht. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte für sein eigentliches Handlungsziel, den Diebstahl der Tasche, le- bensgefährliche Verletzungen des Opfers in Kauf nahm oder ob er aus pflichtwidri- ger Unvorsichtigkeit darauf vertraute, dass dieser von ihm als möglich vorausgese- hene Erfolg nicht eintritt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Kam- mer aufgrund der Aussagen des Beschuldigten zunächst zur Auffassung, dass der Beschuldigte im Sinne des Allgemeinwissens um die Gefahr bzw. das Risiko wuss- te, wonach das Opfer bereits nach dem ersten, überraschenden Ziehen und umso mehr nach dem zweiten, stärkeren Reissen an der Tasche umfallen könnte und dabei auch die Möglichkeit bestand, dass es sich durch einen Aufprall des Kopfes auf dem Asphalt lebensgefährlich verletzen könnte. Aufgrund der sich dem Beschuldigten zeigenden Umstände ist das Risiko der Tat- bestandsverwirklichung als gross zu bezeichnen. Der Beschuldigte wählte sein Op- fer – eine ältere, langsam und in kleinen Schritten gehende sowie sich auf einem Regenschirm abstützende Frau – gezielt aus. Wie bereits dargelegt, wollte der Be- schuldigte der Privatklägerin die Tasche zunächst überraschend von hinten ent- reissen, wobei er keinen Erfolg hatte. In der Folge zog er von vorne ein zweites, stärkeres Mal an der Handtasche. Das überraschende, rasche und heftige Einwir- ken des Beschuldigten auf die Handtasche sowie die sich zeigende körperliche Si- tuation der Privatklägerin verunmöglichten es ihr, sich bei einem Sturz aufzufan- gen. Mit der Vorinstanz ist sodann zu konstatieren, dass der Beschuldigte das 37 Sturzrisiko der Privatklägerin durch den zweiten, stärkeren Versuch noch vergrös- serte. Weiter ist die Kammer der Ansicht, dass vorliegend die Handlungen des Be- schuldigten zwar nicht unweigerlich zu einer schweren Körperverletzung bzw. der Schaffung einer Lebensgefahr des Opfers führen müssen, diese indes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus evi- dent sind. Ein ungebremster Sturz auf den Asphalt beinhaltet ein hohes Risiko ei- ner erheblichen Kopfverletzung, bei welcher mit Schädelbrüchen, Hirnblutungen und einer damit einhergehenden Lebensgefahr zu rechnen ist. Ein ungebremster Sturz und ein Aufschlagen des Kopfes auf dem Asphalt waren bei dieser Aus- gangslage gerade nicht aussergewöhnlich, sondern vielmehr mit grosser Wahr- scheinlichkeit zu erwarten. Im Weiteren wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung ebenfalls schwer. Die Vorinstanz betonte in diesem Zusammenhang zutreffend, dass der Beschuldigte es nach dem ersten, gescheiterten Entreissversuch nicht dabei bewenden liess, sondern nach- doppelte und noch stärker an der Tasche riss, was schliesslich dazu führte, dass die Privatklägerin diese nicht mehr halten konnte und zu Boden fiel. Es sei an die- ser Stelle daran erinnert, dass sich der Beschuldigte gezielt ein älteres, gehbehin- dertes Opfer aussuchte, welches in seinen Abwehr- und Auffangmöglichkeiten er- heblich eingeschränkt war. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tasche mit den Wertgegenständen ohne Rücksicht auf Ver- luste erbeuten wollte und dabei bezeichnenderweise auch nicht davor zurück- schreckte, heftiger an der Tasche der gehbehinderten Privatklägerin zu ziehen, nachdem der erste Versuch misslang. Selbst wenn der Beschuldigte vorab nur ei- nen Entreissdiebstahl geplant haben will, legte er in der Folge während der Tat ein Verhalten an den Tag, welches seine Bereitschaft demonstrierte, dem Opfer die Tasche zu entreissen, koste es was es wolle. Dafür spricht – wie die General- staatsanwaltschaft richtigerweise vortrug – auch das Nachtatverhalten des Be- schuldigten, entfernte sich dieser doch ohne Weiteres vom Tatort und überliess die Privatklägerin ihrem Schicksal. Der Beschuldigte handelte aus rein pekuniären Motiven. Dass das erbeutete Geld gemäss dem Beschuldigten für seine krebskranke Mutter vorgesehen war, vermag die Tat nicht aufzuwiegen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te durch sein Handeln eigenmächtig zwei Leben gegeneinander abwog und die Gesundheit des vulnerablen Opfers hierfür aufs Spiel setzte. Die Art der Tathandlung kann mit der Vorinstanz als neutral gewertet werden. Der Beschuldigte wollte zunächst den Überraschungseffekt ausnutzen und ging in der Folge aufgrund des Widerstands der Privatklägerin rigoroser vor, wobei in erster Linie nicht die Art der Tathandlung, sondern vielmehr die Opferauswahl ursächlich für die Folge, nämlich den ungebremsten Sturz mit massiven, lebensgefährlichen Verletzungen war. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzuneh- men, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Dies muss nach dem Gesagten, insbesondere in Anbetracht des hohen Risikos ei- 38 ner schweren Verletzung der Privatklägerin und der Schwere der Sorgfaltspflicht- verletzung des Beschuldigten, vorliegend bejaht werden. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht auszumachen. Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten des qualifizierten Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 4 StGB strafbar gemacht. 15. Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB Da vorliegend eine Verurteilung wegen qualifizierten Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 4 StGB erfolgt, erübrigt sich die Prüfung der Eventualanklage des qualifizierten Raubs nach Art. 140 Abs. 3 Ziff. 3 StGB. 16. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) 16.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbe- fugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektroni- schen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB zutreffend wiedergegeben; hierauf wird verwiesen (pag. 749 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist an dieser Stelle auf Folgendes hinzuweisen: Nach höchstrichterlicher Praxis liegt eine «einzige strafbare Handlung i.S. einer natürlichen Handlungsein- heit bereits dann vor, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beru- hende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird» (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; 118 IV 91 E 4a; BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 172ter N 46). Bei mehreren Taten ist demnach eine Addition der Taterfolge gerechtfertigt, wenn die einzelnen Delikte Teilakte eines einheitlichen Geschehens darstellen, von einem Gesamtvorsatz getragen werden und aufgrund ihrer zeitlichen sowie räumli- chen Nähe bei objektiver Betrachtung ein einheitliches, zusammengehörendes Ge- schehen im Sinne der natürlichen Handlungseinheit bilden (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 172ter N 3; KONOPATSCH/EHMANN, Anno- tierter Kommentar StGB, 2020, Art. 172ter N 5). 16.2 Subsumtion Mittels der dem Opfer gestohlenen P.________ (Bankkarte) kaufte der Beschuldig- te an der G.________ Tankstelle, F.________(Strasse) in Biel, der I.________ Tankstelle, H.________(Strasse) in Biel sowie im Kiosk der J.________(Veranstaltungsort) vier Google-Play-Karten für je CHF 50.00. Im Wei- 39 teren kaufte er mit der gestohlenen Karte Zigarettenpapers für CHF 3.40 (vgl. E. II.10.5 hiervor). Der Beschuldigte nutzte hierfür die Kontaktlosfunktion der Karte, obwohl er zur Verwendung der entsprechenden Daten nicht befugt war. Damit ge- lang es ihm, die jeweilige Verkaufsstelle über seine Berechtigung zu täuschen und die tatsächlich berechtigte Kontoinhaberin, die Privatklägerin, im Umfang von CHF 203.40 in ihrem Vermögen zu schädigen. Der subjektive Tatbestand ist gegeben; der Beschuldigte entwendete der Privatklä- gerin die Tasche mitsamt Q.________(Bankkarte) und wollte diese für eigene Zwe- cke verwenden. Er beabsichtigte, sich und ggf. seine Mutter auf Kosten der Privat- klägerin unrechtmässig zu bereichern. Alsdann gelang es dem Beschuldigten nicht, sämtliche Transaktionen erfolgreich abzuschliessen. Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (pag. 751, S. 38 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Übersicht auf pag. 133 gingen sodann diverse Transaktionen fehl, nachdem der Beschuldig- te an der G.________ Tankstelle um 11:03 Uhr für eine Zahlung über CHF 103.40 zwei Mal versucht hatte, den (ihm unbekannten) PIN Code einzugeben, bevor er dann einen tieferen Betrag mittels Kon- taktlosfunktion bezahlte, sowie nach den hiervor aufgeführten Transaktionen die (Tages-)Limite für Zahlungen mittels Kontaktlosfunktion ab 11:24 Uhr erreicht war, was ihm unmittelbar nach dem erfolg- reichen Kauf der Google-Play Karte über CHF 50.00 einen weiteren solchen Kauf im Kiosk der J.________(Veranstaltungsort) verunmöglichte. Um 11:33 Uhr versuchte er sodann erneut, an der L.________ Tankstelle einen PIN Code einzugeben, was ebenfalls nicht funktionierte, weil die maxi- male Anzahl der PIN-Versuche bereits erreicht hatte. Auch der anschliessende Versuch mittels Kon- taktlosfunktion scheiterte, aus dem zuvor genannten Grund. In diesen Fällen konnte der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht eintreten, obwohl der Beschuldigte alles hierfür in seiner Macht Stehende getan hat. Es kam diesbezüglich letztlich also zu keiner Vermögensverschiebung bzw. Vermögensschädigung bei der Privatklägerin. Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (statt vieler: BGE 131 IV 83 E. 2.4.5) hingegen von einer natürli- chen Handlungseinheit auszugehen, da die getätigten und versuchten Transaktio- nen zeitlich und örtlich sehr nahe beieinander liegen. Alsdann prüfte die Vorinstanz, ob – wie von der Verteidigung geltend gemacht – von einem geringfügigen Vermögensdelikt nach Art. 172ter Abs. 1 StGB auszuge- hen ist. Die Verteidigung betonte in diesem Zusammenhang, der Deliktsbetrag be- laufe sich auf gesamthaft CHF 203.40, wobei vorliegend kein entsprechender Strafantrag vorliege. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auf einen Betrag von mehr als den Grenzwert von CHF 300.00 gerichtet habe, was auch daran zu erkennen sei, dass er noch weiter versucht ha- be, die Karte einzusetzen. Vor oberer Instanz räumte der Beschuldigte schliesslich ein, es sei ihm bei sämtlichen Transaktionen darum gegangen, so viel wie möglich zu beziehen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich der Vorsatz des Beschuldigten auf eine Deliktssumme über CHF 300.00 bezog, erweist sich damit als korrekt. Es liegt demnach kein geringfügiges Vermögensdelikt vor, für welches ein Strafantrag benötigt würde. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. 40 Der Beschuldigte hat sich damit des betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB im Betrag von CHF 203.40 schul- dig gemacht. IV. Strafzumessung 17. Theoretische Grundlagen Für die allgemeinen rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 757 ff., S. 44 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend sei an dieser Stelle festgehalten, dass das Bundesgericht im Urteil BGE 136 IV 55 E. 3.5. hinsichtlich der Tragweite der Strafmilderungsgründe (Art. 48a StGB) allgemein festhielt, entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffas- sung werde der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen sei nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlägen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheine. 18. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen für die einzelnen Delikte lautet wie folgt: - Qualifizierter Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren; - Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Im Weiteren ist die Strafzumessung für den in Rechtskraft erwachsenen Schuld- spruch des Hausfriedensbruchs neu vorzunehmen. Hierfür kommt von Gesetzes wegen (Art. 186 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht. Während für den qualifizierten Raub somit zwingend eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist, stehen für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage und den Hausfriedensbruch die Geld- oder Freiheitsstrafe als Sanktionsart offen. Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prä- vention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6.). Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB jedoch statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b.). 41 Betreffend die Schuldsprüche wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB sowie wegen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend eine Geldstrafe von vornherein unzweckmässig und daher nicht sinnvoll erscheine, weil der Beschuldigte bereits mehrmals zu (auch unbedingten) Geldstrafen verurteilt worden sei, diese dann aber schliesslich mangels Zahlung in Freiheitsstrafen um- gewandelt werden mussten (pag. 760 mit Verweis auf pag. 203 f.). Weiter berück- sichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt keiner Arbeit nachging, sondern vom Sozialdienst abhängig war und die zu beurteilende Haupt- tat ebenfalls wegen Geldmangels beging. Sie kam folglich zum Schluss, es sei be- reits im Urteilszeitpunkt ersichtlich, dass eine allfällige Geldstrafe nicht vollzogen werden könne, weshalb auch für die Schuldsprüche wegen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage und wegen Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass für sämtliche Delikte eine Frei- heitsstrafe und nicht etwa (teilweise) eine Geldstrafe auszufällen ist. So präsentiert sich die Ausgangslage im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils nicht anders als vor der Vorinstanz. Letztere hat zutreffend auf die (un)bedingten Geldstrafen des Beschuldigten hingewiesen, welche in Freiheitsstrafen umgewandelt werden muss- ten (pag. 891 ff.). Der Beschuldigte befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug und es ist zu bezweifeln, dass weitere Geldstrafen nun vollzogen werden könnten, zumal massgebliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht auszumachen sind. Nach dem Gesagten ist in Überein- stimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für keines der begangenen Delikte sachgerecht oder zweckmässig erscheint, die Geldstrafe als Sanktionsart zu wählen, weshalb Freiheitsstrafen auszufällen sind. 19. Gesamtstrafe Nachdem vorliegend für sämtliche Vergehen und Verbrechen gleichartige Strafen, nämlich Freiheitsstrafen, auszusprechen sind, ist eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu bilden, wobei, entsprechend der bundesgerichtlichen Vorgaben, zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen ist. Die Einsatzstrafe ist an- schliessend in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. 20. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (Art. 140 Ziff. 4 StGB) 20.1 Allgemeines Der Tatbestand des Raubs schützt zum einen (und primär) das Vermögen. Aus vermögensstrafrechtlicher Perspektive ist Raub ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder Drohung (vgl. TRECHSEL et al., Kommentar, N1 zu Art. 140). Zum anderen aber schützt Art. 140 auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, dessen persönliche Freiheit, denn aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt Raub eine strafbare Nötigung mit einem besonderen Ziel dar, namentlich einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines Diebstahls (BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 13). 42 Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Strafer- höhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden (Doppelverwertungs- verbot). Hingegen darf das Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstandes berücksichtigt werden (BGE 118 IV 342, E. 2b; Bundesgerichtsent- scheid 6B_1196/2015, E. 2.3.3). 20.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, der Vorinstanz sei bei der Veranschlagung der Einsatzstrafe ein Denkfehler unterlaufen. So habe die- se bereits vor Berücksichtigung der Täterkomponente die Einsatzstrafe auf das ge- setzliche Minimum von fünf Jahren festgesetzt. Das Bundesgericht habe dargelegt, dass die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat grundsätzlich in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen sei und dieser nur verlassen werden könne, wenn aussergewöhnlichen Umstände vorliegen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall; dennoch habe die Vorinstanz den ordentlichen Strafrah- men von einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren unterschritten. Die Ein- satzstrafe müsse aber genügend Raum belassen, damit Strafmilderungsgründe im ordentlichen Strafrahmen berücksichtigt werden könnten. Es sei folglich nicht zulässig, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe bereits vor Berücksichtigung der Täterkomponenten auf 5 Jahre festgelegt habe. 20.3 In concreto 20.3.1 Objektive Tatschwere Vorliegend wurde lediglich ein geringer Vermögenswert erbeutet, nämlich rund CHF 800.00. Ebenfalls ist der eigentliche körperliche Übergriff auf die Privatkläge- rin mit dem zweimaligen Reissen an deren Handtasche als – im Vergleich zu ande- ren möglichen Gewalthandlungen – als leicht zu bezeichnen. Weiter zu berücksich- tigen ist, dass der Beschuldigte die Tat in groben Zügen im Voraus plante, ein Überraschungsmoment schuf und ausnützte und auch bei der Opferauswahl gezielt vorging, indem er ein gehbehindertes, vulnerables und damit «einfaches» Opfer aussuchte, um den Erfolg seines Vorhabens zu erhöhen und sein eigenes Entde- ckungsrisiko zu minimieren, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (pag. 761). Obwohl das Ausmass des körperlichen Übergriffs als leicht zu bezeichnen ist, wur- de mit dem durch den Beschuldigten verursachten Sturz jedoch in schwerem Mas- se in die körperliche Integrität der Privatklägerin eingegriffen, was die Vorinstanz ebenfalls korrekt ausführte (pag. 761). Nebst der akuten Lebensgefahr, welche durch den Schädeldach- und Basisbruch mit Blutung unter die harte Hirnhaut und Kontusionsblutungen in das Hirngewebe des linken Scheitel- und Schläfenlappens verursacht wurde, wurden der Privatklägerin weitere Verletzungen zugefügt (Bruch des linken Jochbogens und des linken Schlüsselbeins), zudem muss sie nach wie vor Einschränkungen in ihrem Alltag erdulden, die sich kaum mehr verändern wer- den. Mit dieser vom Beschuldigten verursachten lebensgefährlichen Verletzung der Privatklägerin kommt es aber überhaupt erst zur Anwendung der Qualifikation von Ziff. 4 von Art. 140 StGB mit der Mindeststrafe von 5 Jahren, womit dieser Umstand nicht noch einmal verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf. 43 Insgesamt erachtet die Kammer das objektive Tatverschulden – wie schon die Vor- instanz – innerhalb des qualifizierten Strafrahmens als leicht. 20.3.2 Subjektive Tatschwere Vorliegend hatte der Beschuldigte direkten Vorsatz betreffend den Handtaschen- raub, wobei betreffend die lebensgefährliche Verletzung von Eventualvorsatz aus- zugehen ist, was grundsätzlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein finanzieller Natur. Die Vorinstanz verneinte egoistische Motive, da der Beschuldigte mit der Beute seine krebskranke Mutter unterstützen wollte. Dies greift nach Auffassung der Kammer zu kurz, da der Beschuldigte seine Mutter auch anders hätte unterstützen können; etwa indem er darum bemüht gewesen wäre, einer legalen Arbeit nachzugehen oder von seinem Sozialhilfegeld abgegeben hätte. Weshalb er dies nicht getan hat, kann offenblei- ben; jedenfalls muss aufgrund des Gesagten insgesamt von egoistischen Motiven ausgegangen werden. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere liegen folglich gleichermassen verschulden- sreduzierende wie verschuldenserhöhende Aspekte vor, welche sich nach Ansicht der Kammer gegenseitig aufwiegen. Nach dem Gesagten erscheint der Kammer demnach eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, wonach bereits bei der Veran- schlagung der Einsatzstrafe berücksichtigt werden müsse, dass allfällige Reduktio- nen bei den Täterkomponenten und Strafmilderungsgründe noch innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens berücksichtigt werden können, ist nach Auffassung der Kammer abzulehnen. Auf die Frage, inwieweit die Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe durch allfällige Reduktionen bei den Täterkomponenten sowie Strafmilderungsgründe unterschritten werden kann, wird hingegen noch zurückzu- kommen sein. 21. Asperation für die weiteren Straftaten 21.1 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für folgenden Refe- renzsachverhalt eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor: Der Täter bezieht beim Bankomaten CHF 2'000.00 Bargeld mit einer Bankkarte, von der er weiss, dass sie gestohlen ist und von der er den Pincode kennt. Die Deliktssumme von CHF 203.00 Franken befindet sich vorliegend vergleichs- weise zwar im Bagatellbereich, allerdings wollte der Beschuldigte so viele finanziel- len Mittel der Privatklägerin wie nur möglich für die eigenen, pekuniären Bedürfnis- se beziehen und wurde nur durch die Sperrung der Karte der Privatklägerin ge- stoppt. Er ging beharrlich und mit einer gewissen Dreistigkeit vor. So bezahlte er mehrmals innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums mit der P.________(Bankkarte) der Privatklägerin und versuchte dies weitere Male. 44 Insgesamt erachtet die Kammer hierfür eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Hiervon sind 2/3, ausmachend 20 Strafeinheiten, zu asperieren. 21.2 Hausfriedensbruch Der Beschuldigte betrat am 21. Dezember 2022 trotz gültigem Hausverbot vom 15. Oktober 2022 die L.________-Filiale an der K.________(Strasse) in 2505 Biel (pag. 752). Diese Handlung entspricht dem Referenzsachverhalt der VBRS- Richtlinien (S. 49), welche bei Missachtung eines schriftlichen Hausverbots von 15 Strafeinheiten ausgeht (die Vorinstanz ging von 25 Strafeinheiten aus [pag. 763], welche für die Missachtung einer mündlichen Wegweisung in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers vorgesehen ist). Folglich erachtet die Kammer in Anwendung der VBRS-Richtlinien eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen, welche asperationsweise wiederum mit 2/3, ausmachend 10 Strafeinheiten, berücksichtigt wird. 22. Zwischenfazit nach Tatkomponenten Nach dem Gesagten resultiert eine Tatkomponentenstrafe von 5 Jahren und 30 Tagen. 23. Täterkomponente 23.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde am A.________ in Mogadishu (Somalia) geboren. Sein Vater verstarb als er zwei Jahre alt war; seine Mutter ist gemäss eigenen Angaben an der erstinstanzlichen Verhandlung inzwischen ebenfalls verstorben. Der Be- schuldigte lebte bis zu seinem 16. Lebensjahr in Somalia und reiste am 30. Juli 2008 als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz ein (pag. 161 Z. 17, pag. 883). Bis zu seiner Inhaftierung lebte er vom Sozialdienst. Er hat weder in Somalia noch in der Schweiz eine Ausbildung absolviert (pag. 162 Z. 268 und 271). Der Beschuldigte ist vorbestraft (pag. 891 ff.). So wurde er mit Strafbefehl der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2013 wegen Verge- hen und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. November 2014 wegen Vergehen und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz, Raufhandels und Hehlerei verurteilt. Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis grundsätzlich straferhöhend aus, denn wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Das Sachgericht hat bei jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen sich eine bestimmte Vorstrafe straferhöhend aus- wirkt. Das Mass der Straferhöhung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Weit in der Vergangenheit liegende Delikte haben in der Regel kein erhebliches Gewicht mehr. Sodann kann es darauf ankommen, aus welchen Lebensabschnitten die Vorstrafen stammen. Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig 45 sind. Vereinfacht gesagt lässt sich feststellen, dass sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend aus- wirken, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 485 vom 28. September 2020 E. 9.2, SK 18 23 vom 30. Oktober 2018 E. 16, BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; SIMMLER/SELMAN, in: Graf (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 47 N 27 m.V.a. BGE 121 IV 3, E. 1c; MATHYS, Leitfa- den Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und N 323). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liegen die Vorstrafen in der Zwischenzeit lange zurück, weshalb diese, wenn überhaupt, noch marginal straferhöhend zu berücksichtigen wären. Aufgrund der folgenden Ausführungen erübrigen sich hierzu jedoch weitere Bemerkungen. 23.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zur aktuellen Situation ist zunächst der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt [JVA] Burgdorf vom 21. Februar 2025 (pag. 886 f.) zu erwähnen. Darin wird der Beschuldigte als ruhig, freundlich und hilfsbereit beschrieben. Es habe der Ver- dacht auf Cannabiskonsum bestanden, welcher der Beschuldigte anlässlich der Konfrontation mit diesem Verdacht am 1. Februar 2025 unumwunden zugegeben habe. Dies habe zu einem Arrest von 3 Tagen sowie einer Beschränkung der Aus- senkontakte vom 3. Februar 2025 bis am 31. März 2025 geführt. Im Zusammen- hang mit der Arbeit in der JVA wird im Führungsbericht erwähnt, dass der Beschul- digte seit dem 11. April 2024 im Bereich der Küche beschäftigt werde, wobei er of- fenbar seine ihm zugewiesenen Aufträge selbständig und gewissenhaft erledige. Sein Verhalten gegenüber dem Personal wie auch gegenüber den Miteingewiese- nen wird als stets anständig und korrekt beschrieben. Mit dem von ihm erwirtschaf- teten Arbeitsentgelt pflege der Beschuldigte einen guten Umfang. Zur Freizeitge- staltung wird erwähnt, dass der Beschuldigte gelegentlich die Möglichkeit des tägli- chen Hofgangs nutze und zu Miteingewiesenen gute Kontakte pflege. Hingegen habe der Beschuldigte bis anhin keine Besuchende empfangen, pflege aber regel- mässige telefonische Kontakte zur Aussenwelt. Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe sich im Strafverfahren anständig, kooperativ und respektvoll verhalten, was jedoch erwartet werden dürfe und daher neutral bewertet werde. Weiter legte sie dar, der Beschuldigte habe ein ziemlich umfassendes Geständnis abgelegt und dies nicht nur in Bezug auf die geringfügi- gen Taten, sondern auch hinsichtlich des Raubüberfalls. Dieses Geständnis sei sodann bereits ab Beginn der Strafuntersuchung erfolgt und habe damit das Ver- fahren deutlich erleichtert und beschleunigt. Die Vorinstanz gewährte dem Be- schuldigten infolgedessen eine Reduktion von rund 1/3 (pag. 764, S. 51 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer teilt vorliegend die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Geständ- nis vorliegend strafmindernd berücksichtigt werden kann, erfolgte es doch bereits zu Beginn der Untersuchung, war vollumfänglich sowie mit Reue und Einsicht ver- bunden. Grundsätzlich wäre demnach eine substanzielle Reduktion der Strafe vor- zunehmen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer den Strafrahmen von einer Mindeststrafe von 5 Jahren vorliegend nicht unterschreiten darf, da es 46 sich beim Geständnis nicht um einen Strafmilderungs-, sondern um einen Straf- minderungsgrund handelt. Strafminderung bezeichnet nun aber gerade die Herab- setzung des Strafmasses innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (so bspw. TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., vor Art. 48 N 2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund dessen besteht kein Raum, die Mindest- strafe von fünf Jahren zu unterschreiten, weshalb eine Reduktion von 30 Tagen auf eben diese fünf Jahre erfolgt. 23.3 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten schliessen liessen, sind nicht ersichtlich. 24. Strafmilderungsgründe Liegen ausserordentliche gewichtige Gründe vor, erweist sich der ordentliche Straf- rahmen als zu eng, weshalb der Richter ermächtigt wird, über das Höchstmass des ordentlichen Strafrahmens hinauszugehen oder das Mindestmass zu unterschrei- ten (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zit. BSK StGB-BEARBEITER], N 1 zu Art. 48 StGB). Das Gericht mildert die Strafe unter anderem, wenn der Täter aus achtenswerten Beweggrün- den (Ziff. 1) oder in schwerer Bedrängnis (Ziff. 2) gehandelt hat (Art. 48 Bst. a StGB). Ob ein Beweggrund achtenswert ist, beurteilt sich danach, ob die Tat einer ethisch hochstehenden oder wenigstens ethisch zu rechtfertigenden Gesinnung entsprungen ist. Hinter der Handlung des Täters liegt «irgendwie ein positiver Wert». Achtenswert muss bloss der verfolgte Zweck und nicht die Tat selbst sein. Der achtenswerte Beweggrund kommt nur als Strafmilderungsgrund in Betracht, wenn er effektiv die Schuld herabsetzt, mithin den Täter deswegen ein erkennbar wesentlich geringerer Schuldvorwurf trifft, als denjenigen, der ohne diesen Beweg- grund gehandelt hat. Eine Berufung auf achtenswerte Beweggründe fällt ausser Betracht, wenn diese sachfremd sind, d.h. zwischen Beweggrund und Tat kein en- ger Zusammenhang besteht (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48 N 8 ff.). Gemäss konstanter Lehre und Rechtsprechung kann die schwere Bedrängnis eine psychische wie eine materielle sein. Der Täter muss durch eine notstandsähnliche Situation, ohne dass die Voraussetzungen des rechtfertigenden oder entschuldba- ren Notstands erfüllt sind, zum Handeln gegen das Strafgesetz gedrängt worden sein, und zwar so, dass er unter dem Druck dieser Bedrängnis einen Ausweg nur in der Begehung der Straftat finden zu können glaubte. Der in schwerer Bedrängnis handelnde Täter befindet sich zwar wie der Notstandstäter in einer – vor allem sub- jektiv empfundenen – Notlage, aus der es nach seiner Ansicht keinen anderen Ausweg als die Begehung einer strafbaren Handlung gibt. Dass die Bedrängnis auf ein Selbstverschulden oder eine Fahrlässigkeit des Täters zurückzuführen ist, schliesst die Anwendung von Art. 48 StGB nicht aus (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48 N 13). Allerdings ist der Strafmilderungsgrund des Handelns in schwerer Bedrängnis nicht schon dann anzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB vorliegt, sondern erst, wenn sich darüber hinaus die mildere Strafe gem. Art. 48a rechtfertigt. Dem Richter steht hier dasselbe Ermessen zu wie im Rahmen von 47 Art. 47. Vor allem muss der Täter den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beach- ten und zwischen seinen Motiven sowie dem Wert des von ihm verletzten Rechts- guts abwägen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48 N 13 m. H.). Der Beschuldigte gab vor oberer Instanz zu Protokoll, er habe den Handtaschen- raub begangen, weil er seiner kranken Mutter habe Geld für Medikamente schicken wollen (pag. 900 Z. 101 f.). Bereits anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. Dezember 2022 erklärte er, mit der gestohlenen Bankkarte Google-Play-Karten gekauft zu haben, weil man deren Code nach Kenia schicken und es dann dort in Bargeld umgewandelt werden könne (pag. 138 Z. 171). Die Angaben des Beschul- digten zur Krankheit seiner Mutter und seinen bisherigen Bemühungen um finanzi- elle Unterstützung blieben nach Auffassung der Kammer insgesamt eher vage und unbelegt, weshalb offenbleiben muss, inwiefern seine Angaben tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Selbst unter Annahme, dass auf diese Aussagen des Be- schuldigten abzustellen wäre, hätte es – wie bereits dargelegt – durchaus andere, legale Möglichkeiten gegeben, die kranke Mutter zu unterstützen. Eine eigentliche notstandsähnliche Situation, die dem Beschuldigten keine andere Wahl als die vor- liegende Straftat liess, lag nicht vor. Sodann kann nach Ansicht der Kammer von achtenswerten Beweggründen ohnehin nicht mehr die Rede sein, wenn der Be- schuldigte für sein persönliches Anliegen derart schwerwiegende Verletzungen an- derer Personen in Kauf nimmt. Das Handeln des Beschuldigten erweist sich daher auch nicht als verhältnismässig. Es bestehen folglich keine achtenswerten Beweg- gründe, die strafmildernd zu berücksichtigen wären. 24.1 Fazit Freiheitsstrafe Es resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren. 24.2 Vollzugsform Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Schon aufgrund des vorliegenden Strafmasses besteht kein Raum für den bedingten resp. teilbedingten Strafvollzug. 24.3 Anrechnung der Haft Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 136 Tagen (19. Dezember 2022 bis 3. Mai 2023) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 4. Mai 2023 vorzeitig an- getreten hat. 48 V. Landesverweisung 25. Theoretische Grundlagen der Landesverweisung Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Raubes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem un- abhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1) bzw. das Delikt lediglich als Teilnehmer (rechtswidrig und schuldhaft) begangen wurde (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 3). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklau- sel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirt- schaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine norma- le Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftli- cher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Lan- desverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als not- wendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öf- 49 fentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundes- gerichts 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_932/2021 vom 7. Sep- tember 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundes- gerichts 6B_86/2022 vom 22.3.2023, 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022, 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 und 6B_1367/2022 vom 7. August 2023). 26. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte einen echten Härtefall mangels ausreichender Integration, sah aber aufgrund der Annahme eines unechten Härtefalls trotzdem von einer Landesverweisung ab. Sie begründete dies mit dem menschenrechtlichen Non- Refoulement-Gebot (pag. 773 ff., S. 60 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 27. Vorbringen der Parteien 27.1 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung plädierte vor oberer Instanz, falls das Gericht einen Schuldspruch wegen Raubs und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ausfälle, sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein ganzes Leben in der Schweiz habe. Somalia sei ein gescheiterter Staat ohne Regierung und ohne ge- sellschaftliche Strukturen. Der Beschuldigte könne nicht dorthin zurück. Er habe weder Familie noch Freunde dort, zu weiteren Verwandten habe er keinen Kontakt. Die Sicherheit der Bevölkerung in Somalia sei nicht gewährleistet. Gerade in den Regionen um Mogadishu sei es besonders gefährlich. Aufgrund klimabedingter Dürren sei auch die Ernährungssicherheit in Frage gestellt. Man müsse kein Regi- megegner sein, um gefährdet zu sein; die konkreten Lebensumstände würden aus- reichen. Auch sei der Beschuldigte als ehemaliger Muslim gefährdet. Der Beschul- digte sei schon im Jahr 2009 in der Schweiz aufgenommen worden und habe sein halbes Leben hier verbracht. Dass er hier ein soziales Umfeld habe, würden nicht zuletzt seine Telefonkontakte aus dem Gefängnis zeigen. In Somalia müsste er demgegenüber bei Null anfangen. Der Beschuldigte sei stets um Arbeit bemüht gewesen und wolle sich auch künftig beruflich eine Existenz aufbauen und sein Le- ben in den Griff bekommen. Die bisherige Zeit im Strafvollzug sei ein wichtiger Denkzettel für den Beschuldigten. Im Gegensatz zu Somalia habe er in der Schweiz die Möglichkeit, seine persönliche Situation zu verbessern. Die Resoziali- sierungschancen in Somalia seien demgegenüber inexistent. Ein Härtefall sei ins- gesamt zu bejahen. Bei der Gegenüberstellung der privaten und öffentlichen Inter- essen sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Medikamente für seine kranke und inzwischen verstorbene Mutter habe beschaffen wollen. Er habe nicht aus selbstsüchtigen Motiven gehandelt und weise keine hohe kriminelle Energie auf. Die Verletzung der Privatklägerin sei unabsichtlich geschehen. Es liege keine Rückfallgefahr und Gewaltbereitschaft des Beschuldigten vor. Es sei ein einmaliger Vorfall gewesen und der Beschuldigte stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicher- heit der Schweiz dar. Auch aufgrund der zu Gunsten des Beschuldigten ausfallen- den Interessenabwägung müsse folglich von einer Landesverweisung abgesehen werden. Schliesslich habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend ein unechter Härtefall vorliege. Das SEM habe ausgeführt, dass grundsätzlich nur eine freiwillige Ausreise möglich und der eigentliche Wegweisungsvollzug hingegen 50 nicht möglich sei. Die Wegweisung habe seit nunmehr 17 Jahren nicht vollzogen werden können. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht im neuen Urteil D- 8015/2024 vom 10. Februar 2025 E. 8.2.1 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich un- zumutbar sei. Der Beschuldigte habe auch keine engen Verbindungen zur Region oder wirkungsvolle Unterstützung durch Familienmitglieder oder Freunde. Da bis Ende eines allfälligen Strafvollzugs auch keine Änderungen dieser Verhältnisse zu erwarten seien, würden Art. 25 BV und Art. 3 EMRK dem Vollzug der Landesver- weisung entgegenstehen, weshalb diese nicht ausgesprochen werden dürfe (pag. 906). 27.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung aus, die Vorinstanz habe völlig zu Recht dargelegt, dass beim Beschuldigten kein echter Härtefall vorliege; auf diese vorinstanzlichen Ausführungen könne vollumfänglich verwiesen werden. Hingegen habe sie zu Unrecht einen unechten Härtefall ange- nommen und von der Landesverweisung abgesehen. Aktuelle Berichte der Migrati- onsbehörden würden aufzeigen, dass der Beschuldigte kein anerkannter Flüchtling sei und der Wegweisungsvollzug vorläufig aufgeschoben worden sei. Dieser Status alleine begründe keinen unechten Härtefall, dem Beschuldigten sei eine freiwillige Ausreise möglich. Man dürfe nicht damit beginnen, von Landesverweisungen einzig aufgrund des Umstands, dass Beschuldigte die freiwillige Ausreise nicht antreten würden, abzusehen. Auch die neusten Berichte würden aufzeigen, dass der Be- schuldigte keine asylrechtliche Gefährdung habe geltend machen können. Der Wegweisungsvollzug nach Somalia sei aufwändig, aber grundsätzlich weder un- möglich noch generell unzulässig. Auch gebe es keine Anhaltspunkte, dass dem Beschuldigten bei einer Rückkehr eine gegen Art. 3 EMRK widerlaufende Behand- lung drohen könnte. Es liege nach dem Gesagten kein unechter Härtefall vor (pag. 906). 28. Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung 28.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Der Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger und damit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Gemäss voranstehender Ausführungen wurde er u.a. wegen qualifizierten Raubs nach Art. 140 Ziff. 4 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogsdelikt im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB, was im Regel- fall eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien vorab zu prüfen, ob beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und soweit dies der Fall sein sollte, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwie- gen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 51 28.2 Härtefallprüfung 28.2.1 Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz Der Beschuldigte ist in Mogadishu, Somalia, geboren und aufgewachsen (pag. 412). Er lebte dort 16 Jahre bis zu seiner Ausreise nach AL.________ (Orts- chaft in Äthiopien) im Jahr 2007. Am 30. Juli 2008 reiste er im Alter von 16 Jahren in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Mit Verfü- gung des SEM vom 10. Juli 2009 wurde das Asylgesuch des Beschuldigten abge- wiesen und die Wegweisung angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde je- doch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Gemäss dem Bericht des SEM vom 11. Februar 2025 galt der Beschuldigte vom 6. Dezember 2016 bis 1. April 2017 sowie vom 28. April bis 7. November 2017 als verschwunden. Gemäss Mitteilung des SEM vom 27. November 2017 wurde aufgrund des unbe- kannten Aufenthalts des Beschuldigten seit dem 8. Dezember 2016 davon ausge- gangen, dass dieser die Schweiz verlassen habe und die vorläufige Aufnahme wurde deshalb beendet. Nachdem der Beschuldigte im März 2020 angegeben ha- be, die Schweiz nie verlassen zu haben, hat das SEM am 13. März 2020 die vor- läufige Aufnahme erneut verfügt. Der F-Ausweis des Beschuldigten war zuletzt bis am 14. September 2023 gültig; eine Verlängerung ist derzeit bei der Dienststelle Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, der Stadt Biel hängig (pag. 883). Der Beschuldigte hält sich im Zeitpunkt des Urteil des Berufungsgerichts rund 17 Jahre und somit seit geraumer Zeit in der Schweiz auf. Inzwischen hat er sich län- ger in der Schweiz als in Somalia aufgehalten, allerdings verbrachte er dort die prägenden Kinder- und Jugendjahre. 28.2.2 Berufliche und finanzielle Integration Der Beschuldigte hat weder in Somalia noch in der Schweiz eine Ausbildung ab- solviert (pag. 162 Z. 268). Gemäss Bericht der Dienststelle Einwohner- und Spezi- aldienste, Bereich Migration, der Stadt Biel vom 18. Februar 2025 sei aktenkundig, dass der Beschuldigte vom 23. bis 30. August 2023 einen Arbeitseinsatz als Hilfs- gerüstemonteur bei der AM.________ AG hatte, wobei der Beschuldigte gemäss Angaben der Arbeitgeberin danach spurlos verschwunden sei. Ebenso gehe aus einem Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons Bern 2015 hervor, dass der Beschuldigte nie gearbeitet habe. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte im März 2020 während drei Jahren die AN.________ (Berufsschule) besucht sowie zwei mehrmonatige Praktika absolviert (pag. 884). Vor oberer Instanz präzisierte der Beschuldige, nur ein Jahr in der AN.________ (Berufsschule) gemacht und an- schliessend die Praktika absolviert zu haben (pag. 902 Z. 192 und 198). Bevor er nach Biel gekommen sei, habe er noch eineinhalb Jahre im Asylzentrum in AO.________ (Ortschaft) (Wäscherei, Haushalt) gearbeitet (pag. 902 Z. 210 und 215 ff.). Der Beschuldigte erklärte weiter, auch danach, d.h. noch bevor er inhaftiert worden sei, als Reiniger gearbeitet zu haben, wobei er den Namen der Firma ver- gessen habe (pag. 901 Z. 220 f.). Die Einwohner und Spezialdienste der Stadt Biel legten in ihrem Bericht sodann dar, dass der Beschuldigte seit dem 1. April 2020 52 durchgehend von der Abteilung Soziales der Stadt Biel mit Sozialhilfe unterstützt werde. Die bezogenen Leistungen hätten per 23. Januar CHF 102'820.10 betra- gen. Auch würden gegen den Beschuldigten gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Seeland, Dienstelle Biel, vom 5. Februar 2025 zwei Verlust- scheine für insgesamt CHF 4'505.25 sowie eine weitere Betreibung in der Höhe von CHF 8'593.10 vorliegen (pag. 884). Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte in der Schweiz beruflich keinen festen Fuss fassen konnte, was wohl mitunter auf seine fehlende Berufsausbildung zurückzuführen ist. In Anbetracht dessen, dass es dem Beschuldigten trotz zwi- schenzeitlich langjährigem Landesaufenthalt nicht gelungen ist, stabile finanzielle Verhältnisse zu schaffen, muss seine Fähigkeit, sich in der Schweiz beruflich und wirtschaftlich integrieren zu können, in Zweifel gezogen werden. Die berufliche und damit verbunden auch die finanzielle Zukunft des Beschuldigten müssen ange- sichts seines bisherigen Lebenslaufs und der kaum vorhandenen Arbeitsbemühun- gen als unsicher bezeichnet werden, was seine Aussichten auf Wiedereingliede- rung in der Schweiz deutlich trübt. 28.2.3 Soziale Integration Aufgrund seiner inzwischen rund 17-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz wird beim Beschuldigten eine gewisse sprachliche Integration vorausgesetzt. Dieser spricht denn auch gut Deutsch und konnte der oberinstanzlichen Einvernahme oh- ne Dolmetscher problemlos folgen. Seine sprachliche Integration in der Schweiz kann folglich als gelungen bezeichnet werden. Weiter spricht der Beschuldigte nebst seiner Muttersprache Somali ein bisschen Arabisch (pag. 537 Z. 15). Im Wei- teren ist den Akten zur sozialen Integration des Beschuldigten nur wenig Auf- schlussreiches zu entnehmen. Insgesamt ist gestützt auf die Akten anzunehmen, dass der Beschuldigte wenige bis keine sozialen Kontakte pflegt, war er vor der In- haftierung auch nicht in einem Sportverein oder einem anderen Verein aktiv noch erwähnte er einen gefestigten Freundes- bzw. Kollegenkreis. Vor der Staatsanwalt- schaft sprach er lediglich einmal von einer Kollegin (pag. 162 Z. 264 f.). Im Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 21. Februar 2025 (pag. 886 f.) wird festgehalten, dass der Beschuldigte bislang keine Besuchende emp- fangen habe, aber regelmässig telefonische Aussenkontakte pflege. Befragt hierzu gab der Beschuldigte oberinstanzlich zu Protokoll, es handle sich um Kolleginnen und Kollegen aus der Schweiz (pag. 901 Z. 168 und 171). Wenngleich der Beschuldigte somit sprachlich integriert ist, ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass eine soziale Integration im Sinne besonders intensiver Be- ziehungen, deren Abbruch zu einer Entwurzelung des Beschuldigten führen würde, vorliegend nicht auszumachen ist. Gegenteiliges wurde im Übrigen auch durch den Beschuldigten nicht dargetan. 28.2.4 Familiäre Bindungen in der Schweiz und im Heimatstaat Auch über die familiären Verhältnisse des Beschuldigten ist insgesamt nur wenig bekannt. Er selbst ist ledig und kinderlos (pag. 538 Z. 17). Nachdem der Vater des Beschuldigten gemäss eigenen Angaben bereits 1994 verstorben war, erklärte er vor der Vorinstanz, dass nunmehr auch die in Kenia lebende Mutter an den Folgen 53 ihrer Krebserkrankung verstorben sei (pag. 536 Z. 42 f.). Anhaltspunkte, dass seine Angaben im Zusammenhang mit seiner Kernfamilie nicht korrekt seien, gibt es nicht. Damit ist davon auszugehen, dass sowohl seine Eltern wie auch sein einzi- ger Bruder verstorben sind. In den SEM-Akten finden sich Hinweise auf zwei Onkel und zwei Tanten in Somalia. Diesbezüglich sagte der Beschuldigte vor oberer In- stanz aus, in Somalia nur Kontakt zu seiner Mutter gehabt zu haben, als diese noch dort gelebt habe. Zu Tanten oder Onkeln habe er demgegenüber keinen Kon- takt (pag. 903 Z. 236 f. und 240). Zusammenfassend scheint der Beschuldigte weder in der Schweiz noch im Soma- lia intakte und enge familiäre Beziehungen zu unterhalten. Die familiären Verhält- nisse des Beschuldigten sprechen folglich nicht für einen Härtefall. 28.2.5 Beachtung der Schweizer Rechtsordnung / Rückfallgefahr Wie bereits dargelegt, ist der Beschuldigte u.a. wegen BetmG-Widerhandlungen, Raufhandels und Hehlerei vorbestraft (pag. 891 ff.). Die Vorinstanz erwog in zutref- fender Weise, dass es auch im aktuellen Verfahren um ein Vermögensdelikt mit ausgeprägten Gewaltelementen gehe und es nur dem Zufall und raschen und kompetenten Eingreifen der Hilfs- und Rettungskräfte zu verdanken sei, dass der Beschuldigte sich letzten Endes nicht wegen eines Tötungsdelikts zu verantworten habe. Immerhin ist festzuhalten, dass die Vorstrafen des Beschuldigten inzwischen Jahre zurückliegen und in die Entwicklungsphase als junger Erwachsener fallen. Die nun vorliegende Tat ist die erste und auch einzige nach über acht Jahren straf- freiem Verhalten. Die vom Beschuldigten gezeigte Reue erscheint der Kammer insgesamt aufrichtig. Allerdings zeigen nicht zuletzt die Führungsberichte des Re- gionalgefängnisses Burgdorf vom 3. Januar 2024 (pag. 888) und 21. Februar 2025 (pag. 886) auf, dass der Beschuldigte mitunter Mühe hat, sich an geltende Regeln zu halten, musste er doch wiederholt wegen Cannabiskonsums sanktioniert wer- den. Nach Auffassung der Kammer ist mehr als fraglich, ob dem Beschuldigten nach der Haftentlassung eine Kehrtwende gelingen könnte. Da seine Eingliederung in der Schweiz bereits vor der Inhaftierung wenn überhaupt nur punktuell gelang, dürfte sich auch die Resozialisierung nach der Haftentlassung als schwierig erweisen. Gerade aufgrund der fehlenden beruflichen Perspektiven und den prekären finan- ziellen Verhältnissen des Beschuldigten geht die Kammer von einem moderaten Risiko für einen Rückfall im Rahmen der bisherigen Delinquenz aus. 28.2.6 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat Der Beschuldigte wurde in Somalia geboren und lebte dort rund 16 Jahre. Er kam gemäss eigenen Angaben in die Schweiz, um sich ein besseres und sichereres Leben zu suchen (pag. 162 Z. 248 und pag. 537 Z. 38 f.). Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die Landessprache Somalias beherrscht und es ist davon auszugehen, dass er auch mit den dortigen Gepflogenheiten und der Kultur nach wie vor vertraut ist. Er gab allerdings zu Protokoll, sich eine Rückkehr nach Soma- lia nicht vorstellen zu können (pag. 536 Z. 34). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine Rückkehr des Beschuldigten nach Somalia durchaus mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschuldigte offenkundig über 54 kein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Somalia. Zu Onkeln und Tanten hat er gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt, weshalb fraglich ist, inwiefern diese ihm bei der Widereingliederung behilflich sein könnten. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass eine Resozialisierung des Beschuldigten in Somalia nicht zuletzt aufgrund der dortigen Lebensbedingungen und Sicherheitsla- ge durchaus mit einer Härte verbunden ist. Immerhin verfügt er über die sprachli- chen Voraussetzungen, welche die Chancen auf eine Wiedereingliederung immer- hin nicht als unmöglich erscheinen lassen. 28.2.7 Gesundheitszustand Der Beschuldigte befand und befindet sich in einem guten gesundheitlichen Zu- stand (pag. 886). Folglich steht der Gesundheitszustand des Beschuldigten einer Landesverweisung nicht entgegen. 28.2.8 Fazit Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Der Beschuldigte befindet sich seit rund 17 Jahren in der Schweiz, was zweifelsoh- ne als lange Aufenthaltsdauer zu bezeichnen ist ein gewichtiges Interesse an ei- nem hiesigen Verbleib begründet. Der Beschuldigte befindet sich als vorläufig auf- genommener Ausländer in der Schweiz, wobei die Verlängerung des F-Ausweises bei der Dienststelle Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, der Stadt Biel hängig ist. Er beherrscht die deutsche Sprache gut, spricht aber ebenso die Sprache seines Heimatstaats (Somalisch). In sozialer und beruflicher Hinsicht konnte sich der Beschuldigte in der Schweiz nicht integrieren. Er verfügt über kei- nen Ausbildungsabschluss und ging bis zu seiner Inhaftierung keiner regelmässi- gen Arbeit nach, wusste also seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die geglückte sprachliche Integration über all die Jahre nicht zu nutzen. Auch in sozia- ler Hinsicht kann der Beschuldigte nicht als integriert bezeichnet werden, zumal nicht ersichtlich ist, welche Kontakte er in der Schweiz überhaupt pflegt. Der Be- schuldigte ist vorbestraft und hat eine gewisse Gewaltbereitschaft demonstriert. Sein Vollzugsverhalten gibt kaum Anlass zu Bemerkungen, jedoch musste der Be- schuldigte wiederholt wegen Cannabiskonsums sanktioniert werden. Eine Wieder- eingliederung im Herkunftsland ist nach Ansicht der Kammer grundsätzlich mög- lich, wenn auch mit Schwierigkeiten verbunden. In Anbetracht dessen, dass er die Landessprache spricht und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut zu sein scheint, erscheint der Aufbau eines Lebens in Somalia nach dem Strafvollzug nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Hingegen müssen die Wiedereingliederungschan- cen in der Schweiz als schwierig bezeichnet werden. Schliesslich erachtet die Kammer auch die Rückfallgefahr vorliegend als realistisch ein. Insgesamt ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen. 55 28.2.9 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung würde mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls grundsätzlich entfallen. Dennoch sei der Vollständigkeit halber Folgen- des festgehalten: Die persönlichen Interessen des Beschuldigten vermögen vorliegend die öffentli- chen Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung nicht aufzuwiegen. Der Beschuldigte hat mit dem vorliegenden Anlassdelikt in schwerwiegender Weise ge- gen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Zwar liegt sein Verschulden im leichten Bereich, indes erfüllt der Beschuldigte den Qualifikationsgrund von Art. 140 Ziff. 4 StGB, weshalb er seinem Verschulden entsprechend zu einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der Beschuldigte ist vorbestraft, hat bereits in der Vergangenheit wie auch im Rahmen des Anlassdelikts eine gewisse Gewaltbereitschaft gezeigt und es ist aufgrund seiner schwierigen Lebensumstän- de in der Schweiz von einem moderaten Rückfallrisiko im Rahmen der bisherigen Delinquenz auszugehen. Gemäss Bundesgericht genügt (im Zusammenhang mit Ersttätern) bei schweren Straftaten auch bereits ein geringes Risiko, um von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit auszugehen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1368/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.6). Sodann bedarf es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2022 E. 1.3). Das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Landesver- weisung ist folglich hoch zu gewichten. Wie die Härtefallprüfung ergeben hat, er- schöpfen sich die privaten Verbleibeinteressen des Beschuldigten primär aus sei- ner inzwischen langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Obwohl der Beschuldigte gut Deutsch spricht, vermochte er in dieser Zeitspanne nicht, sich wirtschaftlich oder sozial in der Schweiz zu integrieren. Seine Interessen dürften folglich nicht primär dem Verbleib in der Schweiz, sondern der Nicht-Ausschaffung nach Somalia gelten. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die In- teressenabwägung somit nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen und es wäre eine Landesverweisung anzuordnen. 28.3 Vollzugshindernisse 28.3.1 Theoretische Grundlagen Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgericht- lichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässig- keitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 56 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN- Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestim- mungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil des Bundesge- richts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshin- dernis vor, hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu ver- zichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, wel- che zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). 28.3.2 Zu beachtende Umstände Gemäss den aktuellen Reisehinweisen für Somalia aufgrund der aktuellen Lagebe- urteilung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA (, zuletzt angerufen am 18. Juli 2025) wird von Reisen nach Somalia und Aufenthalten jeder Art abgeraten. Es bestünden im gan- zen Land hohe Sicherheitsrisiken, ebenso wie die Gefahr von Minen und Blindgän- gern. Weiter bestehe ein hohes Entführungsrisiko für einheimische und ausländi- sche Staatsangehörige. Schliesslich bestehe auch ein hohes Risiko von Terroran- schlägen, wobei besonders viele Anschläge in Mogadishu sowie im Süden und im Zentrum des Landes verübt würden. Nebst in- und ausländischen Sicherheitskräf- ten würden auch zivile Ziele wie Märkte, Strassenkreuzungen und öffentliche Ver- kehrsmittel angegriffen. Schliesslich wird auch auf die verbreitete Gewaltkriminalität hingewiesen. Damit entspricht diese aktuelle Einschätzung derjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung zeigte (pag. 774, S. 61 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Betreffend Somalia gibt es eine aktive Reisewarnung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), wobei zur allgemeinen Situation des Landes Fol- gendes festgehalten wird: «Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs 1991 ist Somalia als Ein- heitsstaat zerfallen. Seit 2012 gibt es in Mogadischu zwar wieder eine international aner- kannte, föderale Regierung. Sie kann jedoch die Staatsgewalten nur in wenigen Gebieten ausüben. Gewisse Gebiete, namentlich im zentralen und südlichen Somalia, werden durch die dschihadistische Gruppierung Al-Shabaab kontrolliert» (abrufbar unter: Reisehinweise für Somalia (admin.ch)). Die Reisewarnung besteht aufgrund von Bürgerkriegen, dem Risi- ko von Terroranschlägen (u.a. der Al-Shabaab-Milizen), Minen und Blindgängern, erhöhten Entführungsrisikos sowie wegen Hungersnot und Dürre. 57 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9.1.). Im Zusammenhang mit der Sicherheitslage in Somaliland erachtete das Bundesverwaltungsgericht in seinem eben zitierten Ent- scheid mit Verweis auf verschiedene Quellen die Situation so ein, dass bei einem Vollzug der Wegweisung nicht in grundsätzlicher Weise von einer konkreten Ge- fährdung im massgeblichen Sinne auszugehen sei (E. 9.3. des genannten Urteils). Zusammenfassend kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Si- cherheitslage in Somaliland als relativ stabil bezeichnet werden könne (E. 9.3.4 f. des genannten Urteils). Im aktuelleren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1722/2020 vom 13. De- zember 2022 bestätigte das Gericht, dass im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) seit längerer Zeit Verhältnisse herrschen, die dazu führen, den Wegweisungsvollzug generell – das heisst ungeachtet aller individuel- ler Umstände – als unzumutbar zu qualifizieren (E. 12.2 des genannten Urteils mit Verweis auf BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland kann sich bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E- 6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insbes. E. 11.2.4 [Puntland]). Auch im aktuellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-8015/2024 vom 10. Februar 2025 wird diese Einschätzung, insbesondere zu Puntland, bestätigt (E.8.2.1 des genannten Urteils). 28.3.3 Ausländerrechtliche Situation des Beschuldigten Gemäss dem aktualisierten Bericht des SEM vom 11. Februar 2025 (pag. 880 f.) reiste der Beschuldigte am 30. Juli 2008 in die Schweiz ein und stellte am 31. Juli 2008 ein Asylgesuch. Dieses wurde am 10. Juli 2009 abgewiesen und die Wegwei- sung verfügt. Hingegen wurde auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet und eine vorläufige Aufnahme ausgesprochen. Diese vorläufige Aufnahme sei aufgrund sei- nes Verschwindens erloschen, was diesem an seine damalige Adresse mit Schrei- ben vom 27. November 2017 entsprechend mitgeteilt worden sei. Mit Verfügung des Amtes für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern vom 9. März 2020 sei der Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen worden, mit gleichzeitigem Antrag auf vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs. Am 13. März 2020 habe das SEM sodann verfügt, dass die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden könne. Diesbezüglich kann auf die fragliche Verfügung verwiesen werden, die sich ebenfalls in den Akten findet (pag. 411 ff.). Weiter hält das SEM fest, es sei dem Beschuldigten nicht gelungen, eine asylrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit eine Rückkehr des Betroffenen in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG 58 rechtmässig sei. Es führte weiter aus, dass ein Wegweisungsvollzug nach Somalia für die Vollzugsbehörden zwar aufwändig, aber grundsätzlich weder unmöglich noch generell unzulässig sei (mit Verweis u.a. auf das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 29. Juli 2020 E-591/2018). Ebenfalls sei eine freiwillige Rück- kehr möglich. Die Dienststelle Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration der Stadt Biel erläuterte in ihrem aktualisierten Bericht vom 18. Februar 2025, dass der F- Ausweis des Beschuldigten bis am 14. September 2023 gültig gewesen sei und ei- ne Verlängerung bei ihnen hängig sei (pag. 883). Gemäss Bericht sei der Beschul- digte ledig und lebe allein in AK.________ (Ortschaft). Dieser habe angegeben, nur noch seine Eltern im Heimatland zu haben, da sein einziger Bruder im September 2007 ums Leben gekommen sei. Die Mutter solle gemäss Angaben einer Sozialar- beiterin vom 23. November 2022 in AP.________ (Ortschaft), Kenia leben [Anm. der Kammer: Wie bereits dargelegt, gab der Beschuldigte im Strafverfahren zu Pro- tokoll, es seien nunmehr beide Elternteile verstorben]. Ob der Beschuldigte noch über weitere familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen in der Schweiz oder im Herkunftsstaat verfüge, entziehe sich der Kenntnis der Dienststelle. Den edierten SEM-Akten ist Folgendes zu entnehmen: Aus der Befragung anläss- lich der Einreise und des Stellens eines Asylgesuchs gab der Beschuldigte am 11. August 2008 zu Protokoll, aus Mogadischu zu stammen, wo er geboren wurde und bis zur Ausreise nach AL.________ (Ortschaft in Äthiopien) gelebt habe (pag. 681). Dies bestätigte er auch bei der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 14. April 2009 (pag. 653 ff., insb. pag. 655). Er wurde detailliert über die Örtlichkei- ten in Mogadischu befragt, ebenso über die Machtverhältnisse in den Quartieren (pag. 655 f.). Im Anschluss an die erwähnte Befragung wurde eine interne Aktenno- tiz am 29. Juni 2009 erstellt, wonach der Beschuldigte wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei (pag. 652). Begründet wurde dies damit, dass der Gesuchsteller aus Mogadischu stamme und für Gesuchsteller, die aus den Gebieten südlich von Galkayo stammten, die vorläufige Aufnahme zu ver- fügen sei. Mit Entscheid vom 10. Juli 2009 wies das Bundesamt für Migration so- dann das Asylgesuch ab, mit der Begründung, dass aufgrund einer bürgerkriegs- bedingten Situation, so wie sie vom Beschuldigten geschildert worden sei, kein Asyl gewährt werde. Hingegen wurde die vorläufige Aufnahme verfügt (pag. 642 ff.). 28.3.4 Flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement-Gebot Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsver- bot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). 59 Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingsei- genschaft des Betroffenen anknüpft (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_466/2023 vom 26. August 2024 E. 2.4.). Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot per se nicht greifen kann. 28.3.5 Menschenrechtliches Non-Refoulement-Gebot Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landes- verweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Urteile des Bundesgerichts 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.1.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; je mit Hinweisen). Dieses sog. menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (statt vieler: 7B_466/2023, E. 2.4.). Entsprechend hält Art. 83 Abs. 3 AIG denn auch fest, dass der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Garantien der Ausweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Beschuldigte erklärte vor oberer Instanz, eine Rückkehr nach Somalia bedeute Sterben auf der Strasse (pag. 903 Z. 230 f.). Damit scheint er aber nicht eine indi- viduelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK geltend zu machen, sondern die prekären Lebensumstände in Somalia im Allgemeinen aufzuwerfen (vgl. hierzu E. V.28.3.6 hiernach). Konkrete, gegen ihn gerichtete potenzielle Menschenrechts- verletzungen oder Lebensgefahren konnte der Beschuldigte demgegenüber schon anlässlich seines Gesuchs um Asyl keine benennen und sind auch aktuell nicht er- kennbar. Damit findet auch das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot keine Anwen- dung. 60 28.3.6 Andere Vollzugshindernisse Der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut- bar, wenn die Ausländerinnen oder Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat we- gen Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not- lage konkret gefährdet wären. Es ist denn auch so, dass das SEM aufgrund der Unzumutbarkeit den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erachtete und die vorläufige Aufnahme anordnete (SEM-Entscheid vom 10. Juli 2009, pag. 644 unten, pag. 645). Aus demselben Grund verneinte das SEM am 13. März 2020 erneut den Vollzug der Wegweisung (Bericht SEM vom 11. Februar 2025, pag. 880 f.). Damit ist vorliegend zu prüfen, ob auch aktuell eine Unzumutbarkeit zu bejahen ist und wenn ja, ob die Situation als stabil zu qualifizieren ist. Die Situation hat sich seit Jahren in Somalia nicht verändert, was einerseits den aktuellen Reisehinwei- sen des EDA zu entnehmen ist, aber auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Somalia, insbesondere zu Mogadischu. Dieses Vollzugshindernis führt jedoch nur dann zum Verzicht auf eine Landesver- weisung, falls die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Lan- desverweisung definitiv bestimmbar sind (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; je mit Hinweisen, Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4 mit Hinwei- sen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshinder- nisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Ur- teil 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ver- urteilt, wobei er sich seit dem 19. Dezember 2022 in Haft befindet. Er verbleibt da- mit bis auf Weiteres in Haft. Zu erwähnen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D_5705/2010 vom 17. September 2013 die Zumutbarkeit der Rückführung nach Mogadishu bejahte (E. 8.5.6. des genannten Urteils), diese Zu- mutbarkeit in späteren Urteilen wieder verneinte, sich die Umstände also auch in Somalia ändern können. Die Kammer kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mit hin- reichender Sicherheit prognostizieren, wie sich die Situation in Somalia im Allge- meinen und im Gebiet um Mogadishu im Speziellen mittel- bis langfristig entwickeln wird. Sie verkennt nicht, dass gemäss SEM zwangsweise Ausschaffungen nach Somalia heute nicht möglich sind. Der Wegweisungsvollzug ist nach Angaben des SEM zwar aufwändig, aber weder unmöglich noch generell unzulässig. Insbeson- dere bleiben freiwillige Ausreisen möglich. Es erscheint gestützt auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung nicht als angezeigt, bereits jetzt von einer stabilen, defi- nitiv bestimmbaren Unzumutbarkeit auszugehen und infolgedessen von einer Lan- desverweisung abzusehen. Damit liegen zurzeit keine Vollzugshindernisse vor, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Insbesondere liegt mit der Anordnung einer Landesver- weisung vorliegend keine Verletzung des (flüchtlings- oder menschenrechtlichen) Non-refoulement-Gebots vor. Zum gegebenen Zeitpunkt wird die gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständige Vollzugsbehörde nochmals zu prüfen haben, ob allfällige Vollzugshindernisse bestehen, die einer Landesverweisung entgegenstünden. 61 29. Dauer der Landesverweisung Das Gericht hat den Täter für eine Dauer von fünf bis 15 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemes- sung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesonde- re am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 27 ff., vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwi- schen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine ge- wisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Gemäss ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allge- meinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an ei- ner Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 27 ff.). Der Beschuldigte erfüllt mit dem qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB ein schweres Delikt, welches mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren bedroht ist. Sein Verschulden innerhalb dieser qualifizierten Deliktsbegehung wurde vergleichsweise als leicht beurteilt, so dass der Beschuldigte hierfür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird. Wie bereits dargelegt, schuf der Beschuldigte durch sein Verhalten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; auch bleibt die Rückfallprognose getrübt. In Relation zur ausgesprochenen Freiheitsstra- fe von fünf Jahren erscheint der Kammer eine Landesverweisung von acht Jahren als angemessen. 30. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 30.1 Theoretische Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge- ner Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS- Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- 62 nen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechen- de Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhält- nismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Ver- halten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS- Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamt- heit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatellde- likten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schen- gen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 63 30.2 In concreto Der Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Mit vorliegendem Urteil wird er für acht Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde insbesondere wegen qualifizier- ten Raubes schuldig gesprochen. Gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB wird dieser qualifi- zierte Raub mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzun- gen gemäss Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze erfüllt ist. Der Beschuldigte verletzte durch seinen Handtaschenraub das Rechtsgut des Vermögens, der persönlichen Freiheit sowie das Rechtsgut der kör- perlichen und gesundheitlichen Integrität, womit – nicht zuletzt im Lichte der nicht allzu hohen Anforderungen an diese – eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Si- cherheit vorliegt. Angesichts des verschuldeten Erfolgs sowie des Strafmasses er- scheint eine Ausschreibung im SIS auch verhältnismässig. VI. Zivilpunkt 31. Vorbemerkungen Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer aufgrund der fehlenden (An- schluss-)Berufung der Privatklägerin im Zivilpunkt an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO) und das Urteil daher nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern darf. Eine Erhöhung der Schadenersatzforderung und der Genugtuungssumme ist somit von vornherein ausgeschlossen. Sodann sei an dieser Stelle auf den zivilprozessualen Grundsatz hingewiesen, wo- nach das Gericht einer Partei einerseits nicht mehr und nichts anderes zusprechen kann, als sie verlangt hat, andererseits auch nicht weniger, als die Gegenpartei an- erkannt hat. 32. Schadenersatz 32.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen der adhäsionsweise geltend gemachten Schaden- ersatzforderung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 776 f., S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 32.2 In concreto Rechtsanwalt D.________ beantragte für die Privatklägerin oberinstanzlich, der Beschuldigte sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zur Bezahlung von CHF 1'345.35 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Juni 2023, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR, an die Privatklägerin zu verur- teilen (pag. 913). Konkret bezieht sich die Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf die geltend gemachten Wegkosten von CHF 133.00 (pag. 426.7 f. i.V.m. pag. 428–462), die selbst getragenen Gesundheitskosten von CHF 858.95 (pag. 463–486) sowie den 64 Deliktsbeträgen von insgesamt CHF 203.40 (durch die unrechtmässige Verwen- dung der beim Raubüberfall entwendeten Q.________(Bankkarte) zum Erwerb von Google-Play Karten und Zigarettenpapier) resp. CHF 150.00 (Barbetrag, welcher – anders als die Gegenstände, die sich in der gestohlenen Handtasche befanden – der Privatklägerin nicht retourniert wurde). Die Weg- und Gesundheitskosten sowie die Deliktsbeträge stehen in Zusammenhang mit den Verurteilungen des Beschul- digten. Dieser hat erwiesenermassen in rechtswidriger und schuldhafter Weise durch den Raubüberfall vom 19. Dezember 2022 der Privatklägerin teilweise le- bensgefährliche Verletzungen zugefügt. Die geltend gemachten Schadenspositio- nen sind ohne Weiteres auf das schädigende Verhalten des Beschuldigten zurück- zuführen. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Umfang von CHF 1'345.35 zzgl. Zins seit dem 29. Juni 2023 (mittlerer Verfalltag, vgl. pag. 778 f., S. 65 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung) ist folglich gutzuheissen. Darüber hinaus wies die Vorinstanz die bezifferte Schadenersatzklage ab. Ein Abweichen hiervon wäre – wie bereits dargelegt – aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich. Im Weiteren ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der kör- perlichen Verfassung der Privatklägerin und den anhaltenden gesundheitlichen Folgen, die aus dem Raubüberfall herrühren, mit weiteren, künftigen Gesundheits- kosten zu rechnen ist. Für diese künftig anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten zu verantwortenden Tat bleibt das Nachklagerecht gemäss Art. 46 Abs. 2 OR vorbehalten. Folglich wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 126 Abs. 3 StPO erkannt, dass die Schadenersatzklage der Privatklägerin C.________ soweit weitergehend dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Haftungsquote des Beschuldigten auf 100 % festgelegt wird. Für die Festsetzung der Höhe der Forderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 33. Genugtuung 33.1 Rechtliche Grundlagen Für die Anspruchsgrundlagen der Genugtuung kann auf die zutreffenden Aus- führungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 780 f., S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 33.2 In concreto Rechtsanwalt D.________ beantragte oberinstanzlich in Bestätigung des oberin- stanzlichen Urteils die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genug- tuung in der Höhe von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 19. Dezember 2022 an die Privatklägerin C.________ (pag. 913). Zur Begründung verwies er auf die Erwägungen der Vorinstanz und führte weiter aus, die Privatklägerin habe nur aufgrund einer Notoperation gerettet werden können und sei seit dem Vorfall nicht mehr die gleiche. Sie habe tragischerweise selbst bei der Polizei zu Protokoll ge- geben, für ihre Söhne eine Last geworden zu sein. Die medizinische Situation der Privatklägerin sei durch die Berichte des IRM und der Spitäler gut dokumentiert. Neben der Notoperation hätten die durch den Raubüberfall erlittenen Verletzungen u.a. einen stationären Aufenthalt im Spital, Physiotherapie, Unterstützung durch die 65 Spitex und weitere medizinische Folgen nach sich gezogen. Der Zustand der Pri- vatklägerin habe sich verschlechtert, sie habe an Alltagsmobilität und Sprachkom- petenz eingebüsst sowie persistierende Schmerzen in der linken Schulter. Die ge- forderte Genugtuung befinde sich am unteren Rahmen bei Verletzungen mit Le- bensgefahr. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung gemäss Art. 47 und 49 OR sind erfüllt. Die Privatklägerin erlitt aufgrund des Raubüberfalls eine Kopfverletzung mit akuter Lebensgefahr sowie Brüche des linken Jochbeins und des linken Schlüsselbeins. Auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung scheint sie sich noch nicht vollständig von den körperlichen Folgen der Tat erholt zu haben. Sie beklagt persistierende Schulterschmerzen sowie einen Verlust an Mobilität und Alltagsautonomie. Sie be- findet sich immer noch in medizinischer Behandlung und ist weiterhin auf die Un- terstützung Dritter, z.B. der Spitex, angewiesen. Die körperlichen und psychischen Auswirkungen der Tat auf die Privatklägerin sind evident und rechtfertigen eine Genugtuung. Was die konkrete Höhe der Genugtuung anbelangt, ist zu betonen, dass diese nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden darf, sondern sich an den Besonderheiten des Einzelfalls orientieren muss. Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill infrage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen und ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen. Das schliesst den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne ei- nes Richtwerts nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung zutreffend wiedergegeben; es sind dies vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Ur- teil des Bundesgerichts 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2). Die Vorinstanz verwies zur Bestimmung der Genugtuungshöhe auf die in der Zivil- klage vom 27. Dezember 2023 dargelegte Kasuistik (pag. 426.5 f.) und das Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008, wonach die Regelgenugtuung bei lebensgefährlichen Verletzungen zwischen CHF 20'000.00 und CHF 40'000.00 liege. Sie gelangte zusammengefasst zur Auffassung, dass eine lebensgefährliche Verletzung vorgelegen habe und die Privatklägerin noch heute an den Folgen der Verletzungen leide, weshalb die beantragte Genugtuung von CHF 20'000.00 als angemessen erscheine (pag. 781 f., S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Es ist festzuhalten, dass die in der Zivilklage erläuterten Urteile allesamt vor über 20 Jahren ergangen sind und in neueren Urteilen bei Raubüberfällen und Opfern im Pensionsalter Genugtuungssummen zwischen CHF 5'000.00 und CHF 10'000.00 gesprochen wurden (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.141 vom 11. März 2024 E. 5.2; Urteil des Obergerichts des Kan- 66 tons Zürich SB200159 vom 18. Januar 2021 E. VII.4.). Sodann wird mit Blick auf die Ausführungen in der Zivilklage und im vorinstanzlichen Urteil an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 mit dem von der Vorinstanz genannten Rahmen der Regelgenugtuungen bei lebensgefährlichen Verletzungen die Lehrmeinung GURZELER wiedergab (E. 10.4 des genannten Urteils m.w.H.). Nach Auffassung der Kammer besteht indes kein Anlass für eine Reduktion der vorinstanzlich bemessenen Genugtuungssumme. Bei der Bestimmung der Genug- tuungshöhe ist im vorliegenden Fall entscheidend, dass die gesundheitlichen Fol- gen der Tat für die Privatklägerin – nicht zuletzt mit Blick auf ihr Alter – erheblich waren und gar eine Lebensbedrohung vorlag, welche nur mit einem umgehenden medizinischen Eingriff abgewendet werden konnte. Die Folgen des Raubüberfalls sind für die Privatklägerin noch heute spürbar; sie ist seither in der Bewältigung ih- res Alltags eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen. Der Beschuldigte wird für die- se Tat seinem Verschulden entsprechend mit einer langjährigen Freiheitsstrafe be- straft. Insgesamt erscheint daher die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtu- ungssumme den konkreten Umständen angemessen. Die Genugtuungssumme von CHF 20'000.00 zu Gunsten der Privatklägerin, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Dezember 2022, wird daher bestätigt. 34. Kosten des Zivilpunktes Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung 35. Verfahrenskosten 35.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen und der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 19'114.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zu tragen. 35.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). 67 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf total CHF 6'000.00 festgesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist hinsichtlich der beantragten Schuldsprüche, der Sanktion und der Landesverweisung obsiegend, der Beschuldigte hingegen unter- liegend. Infolge seines Unterliegens werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 6'000.00 daher vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezah- lung auferlegt. 36. Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtli- chen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In sei- ner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 [nachfolgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich ent- schädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). 36.1 Erstinstanzliches Verfahren 36.1.1 Fürsprecherin M.________ Auf das Honorar von Fürsprecherin M.________, welches mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023 (pag. 244 f.) definitiv festgesetzt wurde, ist nicht zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin M.________ 68 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (19. Dezember 2022 bis 28. Fe- bruar 2023) mit CHF 2'280.65. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'280.65 zurückzuzahlen und Fürsprecherin M.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 551.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 36.1.2 Rechtsanwalt B.________ Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'659.90. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'659.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 36.1.3 Rechtsanwalt D.________ Zu den Verfahrenskosten gehören schliesslich auch die Kosten für die unentgeltli- che Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Auch diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Obsiegt die Privatklägerschaft, so hat sie gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbei- ständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person allerdings nur, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und die Schadensersatz- und Genug- tuungsforderung der Privatklägerin auch oberinstanzlich gutgeheissen. Die Privat- klägerin hat demnach einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Be- schuldigten. Die von Rechtsanwalt D.________ für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung gibt keinen Anlass zu Bemerkungen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'460.00. Der Beschul- digte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'460.00 zu erstatten, wenn er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 36.2 Oberinstanzliches Verfahren 36.2.1 Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 12. März 2025 (pag. 914 ff.) für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 19,6 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 3'920.00, Auslagen (inkl. Reisezu- schlag) von CHF 589.90 und CHF 365.30 MWSt, total ausmachend CHF 4'875.20 geltend. Eine Kürzung erfolgt insoweit, als der geltend gemachte Aufwand für die 69 Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 13. März 2025 entsprechend deren tatsächlichen Dauer um drei Stunden gekürzt wird. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 4'226.60. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'226.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 36.2.2 Rechtsanwalt D.________ Für die Vertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwalt D.________ mit Kostennote vom 14. März 2025 ein Honorar von 15 Stunden und 40 Minuten à CHF 200.00 (ausmachend CHF 3'133.33), eine Ausla- genpauschale von 3 % (ausmachend CHF 94.00), einen Reisezuschlag von CHF 75.00 sowie CHF 267.50 MWSt geltend (exkl. Teilnahme Hauptverhand- lung/Urteilseröffnung). Die Honorarnote wird insoweit angepasst, als die doppelt er- fasste Buchung «Kenntnisnahme/Studium Vorladung Obergericht» vom 26. Juli 2024 (10 Minuten) gestrichen wird. Alsdann werden die nach Auffassung der Kammer über dem gebotenen Zeitaufwand qualifizierten Positionen «Erneutes Ak- tenstudium» vom 10. März 2025 und «Vorbereitung Berufungsverhandlung inkl. Redaktion Plädoyer und schriftliche Anträge» vom 12. März 2025 um jeweils zwei Stunden gekürzt. Hingegen wird für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 13. März 2025 und der mündlichen Urteilseröffnung vom 14. März 2025 ent- sprechend deren tatsächlichen Dauer ein Zuschlag von vier Stunden vorgenom- men. Alsdann wird für den 14. März 2025 ein weiterer Reisezuschlag von CHF 75.00 (Art. 10 PKV) ergänzt. Folglich resultiert ein Aufwand von 15,5 Stunden à CHF 200.00 (ausmachend CHF 3'100.00), Reisezuschläge von CHF 150.00, Auslagen von CHF 93.00 und CHF 270.80 MWSt, total ausmachend CHF 3'613.80. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'613.80. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'613.80 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Weitere Verfügungen 37. Rückkehr in den vorzeitigen Strafvollzug Der Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 38. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) und die erfassten bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 70 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. Ja- nuar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Hausfriedensbruchs, begangen am 21. Oktober 2022 an der K.________(Strasse) in 2502 Biel, L.________-Filiale, z.N. der L.________- Genossenschaft; 2. des Diebstahls (geringfügig), begangen am 21. Oktober 2022 an der K.________(Strasse) in 2502 Biel, L.________-Filiale, z.N. der L.________ Genos- senschaft (Deliktssumme: CHF 249.90); 3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 17. bis 19. Dezember 2022 in Biel durch den Konsum einer unbekannten Menge Ma- rihuana; und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106, 172ter Abs. 1 StGB Art. 19a BetmG verurteilt wurde: 4. zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage festgesetzt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes (qualifiziert), begangen am 19. Dezember 2022 in Biel, E.________(Strasse), z.N. von C.________ (Deliktssumme: CHF 812.00); 2. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 19. Dezember 2022 in Biel (Deliktssumme: CHF 203.40) und in Anwendung der Art. 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 140 Ziff. 4, 147 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 71 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 136 Tagen (19. Dezember 2022 bis 3. Mai 2023) wird im Umfang von 136 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 4. Mai 2023 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19'114.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege der Privatklä- gerschaft). 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00. III. 1. Die Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Fürspre- cherin M.________ (19. Dezember 2022 bis 28. Februar 2023), wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.25 200.00 CHF 2’050.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 67.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’117.60 CHF 163.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’280.65 volles Honorar 10.25 CHF 2’562.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 67.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’630.10 CHF 202.50 Total CHF 2’832.60 nachforderbarer Betrag CHF 551.95 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin M.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'280.65. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'280.65 zurückzuzahlen und Fürsprecherin M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 551.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz 72 Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.70 200.00 CHF 6’540.00 Reisezuschlag CHF 375.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 475.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’390.20 CHF 569.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’959.25 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.50 200.00 CHF 1’300.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 123.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’573.20 CHF 127.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’700.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'659.90. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'659.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.60 200.00 CHF 3’320.00 Reisezuschlag CHF 250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 339.90 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’909.90 CHF 316.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’226.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'226.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'226.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwalt D.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfah- ren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 5’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 162.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’562.00 CHF 428.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’990.25 73 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.60 200.00 CHF 1’320.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 39.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’359.60 CHF 110.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’469.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'460.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'460.00 zu erstatten, wenn er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.50 200.00 CHF 3’100.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 93.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’343.00 CHF 270.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’613.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'613.80. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'613.80 zu erstatten, wenn er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 46, 47 und 49 OR sowie Art. 126 lit. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1'345.35 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Juni 2023 an die Straf- und Zivilklägerin C.________, unter Vorbehalt der Nach- klage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. Soweit weitergehend wird die bezifferte Schadener- satzklage abgewiesen. 2. Zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Dezember 2022 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 Abs. 3 StPO weiter erkannt: 1. Die Schadenersatzklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird soweit weiter- gehend dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Haftungsquote von A.________ 74 auf 100 % festgelegt. Für die Festsetzung der Höhe der Forderung wird die Straf- und Zivilklägerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) und die erfassten biome- trischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwalt und Notar D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Regionalgefängnis Burgdorf (Dispositiv unverzüglich) - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern BVD (Dispositiv unver- züglich, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste ABEV, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dis- positiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 75 Bern, 14. März 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 12. August 2025) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 76