CHF 217.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’904.30 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'904.30. Es besteht keine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. IV. Weiter wird beschlossen: Der beschlagnahmte Geldbetrag in Höhe von CHF 750.00 wird A.________ nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausgegeben. Zu eröffnen: - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten, a.v.d Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz