Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'904.30. Mit Blick auf den Verfahrensausgang besteht keine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. IV. Verfügungen Der beschlagnahmte Geldbetrag in Höhe von CHF 750.00 ist dem Beschuldigten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben (Art. 267 Abs. 1 StPO). 23 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: