Die gelend gemachte Nachbetreuung sowie die Lektüre der oberinstanzlichen Urteilsbegründung sind gesamthaft mit einer halben Stunde zu vergüten, was eine weitere Kürzung um eine Stunde ergibt. Der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung erscheint der Kammer zudem als übersetzt. Dieser ist um eine Stunde zu kürzen. Schliesslich macht Rechtsanwalt B.________ etliche Positionen «Aktenstudium und Schreiben an Klient» sowie «Aktenstudium und Fax ans Obergericht» geltend (vgl. die Positionen vom 18. April 2024 bis zum 25. November 2024.