Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'170.45. Mit Blick auf den Verfahrensausgang besteht keine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 13.3 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren für den Zeitraum vom 4. April 2024 bis zum 23. April 2025 einen Zeitaufwand von total 17.25 Stunden geltend (pag.