Bis auf den Umfang des Aktenstudiums und die effektive Dauer der Hauptverhandlung geben die geltend gemachten Aufwendungen keinen Anlass zur Beanstandung. Die Bedeutung der Streitsache ist als höchstens durchschnittlich zu bezeichnen, handelt es sich zwar nicht mehr um einen Bagatellfall, doch wurde dieser noch im Strafbefehlsverfahren durchgeführt und wurde von der Staatsanwaltschaft eine bedingte Geldstrafe mit einer zusätzlichen Verbindungsbusse beantragt. Letztere wäre für den Beschuldigten sicherlich deutlich spürbar gewesen.