41 Abs. 3 KAG). Im gebotenen Zeitaufwand ist das Gesuch um Beiordnung als amtlicher Verteidiger, das Zusammentragen und Einreichen von Beweismitteln, das Aktenstudium sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung enthalten. Bis auf den Umfang des Aktenstudiums und die effektive Dauer der Hauptverhandlung geben die geltend gemachten Aufwendungen keinen Anlass zur Beanstandung.