21 13.2 Erstinstanzliches Verfahren Für das erstinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 28. Februar 2024 für den Zeitraum vom 10. November 2022 bis zum 28. Februar 2024 einen Zeitaufwand von total 38 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist sodann in Relation zum gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu setzen (Art. 41 Abs. 3 KAG).