BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). In Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 50.00 bis maximal CHF 12'500.00.