Der Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss von den Vorwürfen der Veruntreuung und Irreführung der Rechtspflege freigesprochen. Die Generalstaatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen hingegen nicht durch (vgl. E. I.4.1 hiervor), weshalb die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO).