Die erstinstanzlichen Freisprüche des Beschuldigten vom Vorwurf der Veruntreuung sowie der Irreführung der Rechtspflege wurden mit vorliegendem Urteil bestätigt. Infolgedessen sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'477.00 (inkl. Auslagen) dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO).