Extraktionsbericht, S. 35]). Dies relativiert die diesbezügliche Koinzidenz, die von der Kammer nicht verkannt wird. Damit können gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zum Raub und die damit einhergehenden, unüberwindbaren Zweifel im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Veruntreuung und der Irreführung der Rechtspflege die angeklagten Sachverhalte nicht als erstellt erachtet werden. Der Beschuldigte ist folglich nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (vgl. FORSTER, Kettentheorie der strafprozessualen Beweiswürdigung, ZStrR 1997 S. 72; vgl. auch BGE 120 Ia 31 E. 2d).