50, Z. 216-219). Letzteres ist durch ein Dokument des Beschuldigten zu seinen Schulden belegt, welches auf seinem Handy gefunden wurde (pag. 84). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten vermögen es folglich ebenfalls nicht, dessen Aussagen unglaubhaft erscheinen zu lassen. Schliesslich entspricht der von der Arbeitgeberin angegebene und angeklagte Deliktsbetrag (CHF 3'263.00 [vgl. pag. 21 f. und pag. 293]) auch nicht dem Betrag, den der Beschuldigte durch die Betrugsmasche insgesamt verloren hat (CHF 2'833.28 [vgl. 84; Extraktionsbericht, S. 35]).