Selbst wenn der Beschuldigte im Topf im Keller noch weitere Rollen gelagert hätte, so wären diese bei Sicht durch die Holzstäbe und geschlossener Kellertüre kaum sichtbar gewesen (vgl. pag. 81). Was die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vorbrachte, vermag daran nichts zu ändern. Auch dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme noch geschildert hatte, er sei ohne den Sack mit dem Geld zur Tankstelle D.________ gegangen und habe diesen bei der Lavage gelassen (vgl. pag.