Er machte zum vorherigen Ablauf im Zusammenhang mit dem Leeren der Automaten, Geldzählen, Geldlagern etc. zunächst falsche Angaben und erklärte dies schliesslich mit seinem eigenen Fehlverhalten der Arbeitgeberin gegenüber, womit er sich also selbst belastete. Hätte er einen Raubüberfall vortäuschen wollen, so wäre anzunehmen, dass der Beschuldigte eine geeignetere Örtlichkeit ausgewählt und eine Version vorgebracht hätte, bei der er kein derartiges Fehlverhalten hätte einräumen müssen.