18 11.4.4 Fazit Der Beschuldigte schilderte den angezeigten Raub detailliert, konstant, ohne Strukturbruch, mit den tatsächlichen Umständen im Einklang stehend (Dunkelheit, Art des Zauns, Fluchtweg der Täterschaft), mit verschiedenen ausgefallenen Details und mit der Schilderung von eigenen Gefühlen. Er gab zudem auch zu, wenn er sich an gewisse Dinge nicht mehr erinnern konnte. Dabei schilderte er den Raub an einer Örtlichkeit, die zur fraglichen Zeit belebt war und bei der verschiedene Videoüberwachungen bestehen, was ihm bekannt sein musste.