423, Z. 29 f.). Der Beschuldigte führte ausserdem gleichbleibend aus, woher die Geldrollen in seinem Keller stammten (pag. 424, Z. 12 ff.). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 23. April 2025 führte der Beschuldigte übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen aus, was am Abend des 19. Oktober 2022 bei der Waschanlage in ________ (Ort) geschehen sei (pag. 548, Z. 13 ff.), ohne dabei exakt dieselben Worte zu verwenden. Auch konnte er oberinstanzlich plausibel erklären, weshalb er Angaben zur Hautfarbe des Täters machen konnte (pag. 552, Z. 4).