17 chung kein weiteres Hartgeld festgestellt und kann den Bankauszügen auch keine entsprechende Einzahlung entnommen werden (vgl. pag. 79 und pag. 108 ff.). Der Beschuldigte erklärte in der Einvernahme vom 4. Januar 2023 im Übrigen glaubhaft, unter welchen Umständen die Chatnachricht seiner Schwester entstanden ist (pag. 54, Z. 146-152). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte erneut, was am Abend des 19. Oktobers 2022 geschehen sei (pag. 422, Z. 27 ff.). Dabei schilderte er den Ablauf nach wie vor konstant.