Im Übrigen fällt auf, dass das beim Beschuldigten gefundene Hartgeld (CHF 750.00) und die thematisierten Einzahlungen (CHF 791.00 + CHF 300.00) kumuliert eine Summe von rund CHF 1'850.00 ergeben, was doch erheblich vom angeklagten Deliktsbetrag von CHF 3'263.00 abweicht (vgl. pag. 293). Es stellt sich daher auch die Frage, wo der Restbetrag wäre, wurde doch bei der Hausdurchsu-