Er habe die Noten in den Sack der Arbeitgeberin getan und mit dem Münz getauscht. Früher habe er sogar Fünzigrappenstücke, Einfränkler und Zweifränkler gesammelt und in seine Spardose getan (pag. 55, Z. 183 ff.). Dem Beschuldigten gelang es nach Auffassung der Kammer auch, die anschliessenden Nachfragen logisch zu beantworten (vgl. hierzu bspw. pag. 56, Z. 212 f. und Z. 217 f.). Im Übrigen fällt auf, dass das beim Beschuldigten gefundene Hartgeld (CHF 750.00) und die thematisierten Einzahlungen (CHF 791.00 + CHF 300.00) kumuliert eine Summe von rund CHF 1'850.00 ergeben, was doch erheblich vom angeklagten Deliktsbetrag von CHF 3'263.00 abweicht (vgl. pag.