16 nierung der Münzrollen (im Rollenpapier der Arbeitgeberin des Beschuldigten) in einem Topf im Keller des Beschuldigten doch eher aussergewöhnlich erscheint, ist anhand der dokumentierten Bilder davon auszugehen, dass diese für eine Drittperson so tatsächlich nicht erkennbar gewesen wären (vgl. E. II.11.3.3 hiervor). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind zumindest nicht unglaubhaft. Dass er Hartgeld gesammelt hat, wurde denn auch durch diverse Zeugen bestätigt (vgl. E. II.11.4.2 hiervor).