Darauf angesprochen, dass die beim Onlinebetrug verloren gegangene Summe fast exakt der Summe entspreche, die er nun als Deliktsgut des Raubes geltend mache, merkte der Beschuldigte an, dass dies lediglich ein Zufall sei. Das Geld aus dem Onlinebetrug sei zwar aktuell weg, aber IT-Spezialisten seien derzeit daran abzuklären, wo dieses Geld sei (pag. 49, Z.162 ff.). Selbst wenn die Depo-