Er habe das Geld im grossen Sparschwein im Schlafzimmer deponiert. Das Geld befinde sich in den Rollen, weil es die Post so annehme und es für ihn schneller gehe (pag. 48, Z. 113 ff.). Er wolle in der Wohnung kein Geld haben, weshalb er die Rollen im Topf im Keller deponiert habe. Er habe Angst, dass eingebrochen werde, denn die Türe sei nicht sicher und im Nachbarblock komme oft die Polizei (pag. 48, Z. 131 f.). Darauf angesprochen, dass die beim Onlinebetrug verloren gegangene Summe fast exakt der Summe entspreche, die er nun als Deliktsgut des Raubes geltend mache, merkte der Beschuldigte an, dass dies lediglich ein Zufall sei.