Dass er aus diesem Grund zunächst gelogen hat, erachtete selbst die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung als nachvollziehbar (vgl. E. II.10.1 hiervor). Die vom Beschuldigten ausserdem geltend gemachten gesundheitlichen Probleme wurden von der Staatsanwaltschaft nie näher abgeklärt, können aber auch dem Leumundsbericht vom 25. März 2025 entnommen werden (pag. 535). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, er habe die Tätigkeit unterdessen aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben (pag. 552, Z. 25 ff.).