Er habe Mühe mit der Atmung (pag. 46, Z. 34 ff.). Er begründete auch, dass er nur einmal in der Woche auf die Post gehen müsse, um das Geld einzuzahlen (pag. 47, Z. 78 ff.) und führte aus, er habe dies nicht bereits bei der ersten Einvernahme erzählt, da er etwas Verbotenes gemacht habe. Er mache diese Arbeit gerne und habe nicht gewollt, dass es rauskomme (pag. 47, Z. 100 f.). Dass er aus diesem Grund zunächst gelogen hat, erachtete selbst die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung als nachvollziehbar (vgl. E. II.10.1 hiervor).