31, Z. 203 f.). Insgesamt schilderte der Beschuldigte einen stimmigen, in sich konsistenten Vorgang, gespickt mit nebensächlichen Details und eingestandenen Unsicherheiten. In der zweiten Einvernahme vom 2. November 2022 wurde der Beschuldigte hauptsächlich über die Unstimmigkeiten betreffend den Ablauf vor dem Raub be-