Das Geld befand sich im Sack, weshalb die Herausgabe des Sackes mit derjenigen des Geldes gleichzusetzen war. Ausserdem lässt sich die Aussage des Beschuldigten, wonach der Täter sich vermutlich hinter den Containern versteckt habe, da man durch den Metallzaun habe hindurchsehen können (pag. 31, Z. 196 ff.), teils durch die Videoaufnahmen des ________(Unternehmen) (E. II.11.3.2 hiervor) validieren. Dort ist zu sehen, dass der Zaun tatsächlich ein Bauzaun ist, hinter dem man sich nicht verstecken könnte, da man hindurchblicken kann. Auch der vom Beschuldigten geschilderte Fluchtweg ist – gleicht man dessen Skizze mit pag. 33 ab – nachvollziehbar (vgl. pag. 31, Z. 203 f.).