30, Z. 130 f. und 153). Dass der Beschuldigte zu den Worten des Täters ausführte, dieser habe gesagt «Gib Geld!» (pag. 29, Z. 66), er in der gleichen Einvernahme aber ausführte, er habe gesagt «Gib Geld, Gib Sack!» (pag. 31, Z. 166), spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Botschaft hinter den beiden Aufforderungen, die identische ist. Das Geld befand sich im Sack, weshalb die Herausgabe des Sackes mit derjenigen des Geldes gleichzusetzen war.