Dass er auch dies erst auf Nachfrage hin schilderte, ändert nichts daran, dass es sich um eine ausgefallene Nebensächlichkeit handelt, die auf Selbsterlebtes hinweist. Der Beschuldigte erwähnte auf die offen formulierte Aufforderung zur Täterbeschreibung schlicht diejenigen Merkmale, die ihm in diesem Zeitpunkt wichtig erschienen. So beispielsweise auch, dass der Täter muskulös gewesen sei (pag. 30, Z. 133 f.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen betreffend diese Details spricht auch, dass der Beschuldigte offen zugab, wenn er gewisse Kleidungsstücke (bspw. die Schuhe) des Täters nicht beschreiben konnte (vgl. pag. 30, Z. 130 f. und 153).